Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220696/9/Kon/Fb

Linz, 18.11.1994

VwSen-220696/9/Kon/Fb Linz, am 18. November 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath aus Anlaß der Berufung des Ing. G.H.

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 14. Juli 1993, Ge96., wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (AZG) verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Begründung:

zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber Ing.

G.H. eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt, weil er am 31.10.1991 gegen die Bestimmungen des § 3 Abs.1 der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr.

267/1954, verstoßen hat.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Ing. G.H. mit Schriftsatz vom 2.8.1993 eine zulässige Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde von der Erstbehörde unter Anschluß ihres Verfahrensaktes mit Schreiben vom 1.9.1993, Ge96/30/1993, dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und ist bei diesem am 8. September 1993 eingelangt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit mit 31.10.1991 abgeschlossen. Mit Ablauf des 31.10.1994 ist die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt im Berufungsverfahren, daß ein schon erlassenes, allerdings noch nicht rechtskräftiges Straferkenntnis, von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Diese hat gleichzeitig die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Enftall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum