Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220702/4/Ga/La

Linz, 30.04.1996

VwSen-220702/4/Ga/La Linz, am 30. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ing. R. F., vertreten durch Dr. H., Dr.

Z., Dr. F., Rechtsanwälte in ....., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ........ vom 23.

August 1993, Zl. Ge-96............., wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) als verletzte Rechtsvorschrift anzuführen ist: "§ 43 Abs.1 der Bauarbeitenschutzverordnung iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes" und b) die Strafbestimmung zu lauten hat: "gemäß § 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, §51d, § 51e Abs.2; § 64 Abs.1 und 2.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als "handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Ing. J. K. Baugesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in .............., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Ing. J. K. Baugesellschaft m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in ................. ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG. zur Vertretung nach außen berufene Organ, am 2.6.1993 auf der Baustelle in ..............., ...................., Objekt ......., zwei Arbeitnehmer mit dem Entfernen der alten Dachlattung auf der ca. 40 o geneigten Dachfläche beschäftigt, ohne daß Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind," durchgeführt worden seien; die Arbeitnehmer hätten sich ungesichert auf der Dachfläche befunden und die Traufenhöhe habe ca. 5 m betragen.

Dadurch habe er § 43 Abs.1 der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV) verletzt und sei gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Der Berufungswerber ficht dieses Straferkenntnis vollinhaltlich an; er rügt, daß aus dem Schuldspruch weder die Namen der beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer noch die Uhrzeit des Vorfalls hervorgehe, bringt vor, daß die beiden Arbeitnehmer auf eigene Faust mit den Arbeiten begonnen hätten, daß es bei einem Betrieb mit weit verzweigter Organisation und vielen Filialen im wesentlichen auf die Oberaufsicht ankomme und im übrigen die belangte Behörde zu Unrecht von dem Erfordernis eines lückenlosen Kontrollsystemes ausgehe, daß weiters die belangte Behörde in Befolgung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitserforschung die beiden involvierten Arbeitnehmer sowie den Polier und den Baustellenleiter hätte persönlich einvernehmen müssen, und schließlich, daß die Höhe der Strafe in keinster Weise tat- und schuldangemessen sei.

Beantragt wird Aufhebung und hilfsweise die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 500 S.

Dem Arbeitsinspektorat als Amtspartei wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Inhalt der Berufung zu äußern.

3. Zugleich mit der Berufung hat die belangte Behörde den Strafakt zu Zl. Ge-96............. vorgelegt. Das daraus ersichtliche Ermittlungsverfahren erlaubt dem unabhängigen Verwaltungssenat die abschließende Beurteilung in der Tatfrage. Der Sachverhalt wurde dem Berufungswerber übereinstimmend mit der Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 7. Juni 1993 angelastet und so auch dem Schuldspruch als maßgebend zugrundegelegt. Diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte schon im Ermittlungsverfahren nicht bestritten.

Weil daher im Berufungsfall weitere Beweise zur Tat nicht aufzunehmen und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren bzw. in Wahrheit nur Rechtsmängel in der Berufungsschrift behauptet wurden, konnte die - vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ... zuwiderhandeln. Zu den so erfaßten Verordnungen zählt (im Wege des § 33 Abs.1 Z12 ANSchG) die BArbSchV. Die Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen (§ 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 ANSchG).

4.2. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält mit Blick auf die gegenständlich als verletzt vorgeworfene (und in der Bescheidbegründung wiedergegebene) Verbotsnorm des § 43 Abs.1 BArbSchV sowohl die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale als auch die wesentlichen Sachverhaltselemente. Der Begründungsteil führt das Ermittlungsverfahren und dessen Ergebnisse in Übereinstimmung mit dem Strafakt aus; auch die rechtliche Beurteilung ist dargestellt. Zu allen wesentlichen Elementen des Tatvorwurfs wurde dem Berufungswerber schon im Verfahren der Strafbehörde Gelegenheit zur Bestreitung gegeben; eine Bestreitung hiezu erfolgte nicht.

Im Ergebnis wurde die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite, die die belangte Behörde zwar nicht ausdrücklich, so doch offensichtlich und insofern zutreffend anhand des § 5 Abs.1 VStG prüfte, sodaß insgesamt dem Schuldspruch nicht entgegengetreten werden kann.

4.3. Verfehlt ist die Rüge des Berufungswerbers, wonach das angefochtene Straferkenntnis an mangelnder Bestimmtheit iSd § 44a Z1 VStG dadurch leide, daß aus dem Spruch nicht erkennbar sei, welche Arbeitnehmer mit Arbeiten auf der Dachfläche beschäftigt gewesen seien und auch die Uhrzeit der inkriminierten Beschäftigung nicht angegeben sei. Für das Tatbild der spruchgemäß verletzten Rechtsvorschrift genügt es in diesem Zusammenhang, daß es sich bei den auf der Baustelle ungeschützt beschäftigt gewesenen Arbeitnehmern um solche des beschuldigten Arbeitgebers handelt.

Daß dies hier zutrifft, hat der Berufungswerber zu keiner Zeit bestritten und ist erwiesen.

Die Namen der Arbeitnehmer sind daher kein wesentliches Sachverhaltselement. Für sich allein verhindert die schon in der Verfolgungshandlung unterbliebene Namensnennung weder deren Tauglichkeit zur Unterbrechung der Verjährungsfrist noch folgt daraus für diesen Fall, daß der Berufungswerber im Lichte des § 44a Z1 VStG in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre.

Dasselbe gilt für die Tatzeitanlastung mit Tagesdatum, jedoch ohne Uhrzeit der Feststellung: § 43 Abs.1 BArbSchV spricht davon, daß Arbeiten "nicht begonnen" werden dürfen; wenn daher die beiden Arbeitnehmer am Tattag beim ungesicherten Arbeiten auf dem Dach beobachtet worden sind, dann ist nach den Umständen dieses Falles im Wege einer vertretbaren Schlußziehung für erwiesen zu halten, daß die Arbeiten auch an diesem Tag ohne Sicherheitsmaßnahmen auch begonnen wurden. Das Tagesdatum der Zuwiderhandlung als hier unverzichtbares Element der Tatidentität hingegen hat der Berufungswerber in der Berufung nicht bekämpft und auch im Verfahren vor der Strafbehörde nie bestritten. Im Gegenteil ist ihm zu diesem Punkt vorzuhalten, daß er selbst im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Uhrzeit ausdrücklich davon spricht (Berufungsschrift Seite 2 letzter Absatz zu Abschnitt I. lit.a), daß die beiden Arbeitnehmer, wie er rechtfertigend schon darauf hingewiesen habe, "nicht auf den Baustellenleiter gewartet haben, ... und 'auf eigene Faust' mit den Arbeiten begonnen haben." Genau dieser Vorwurf aber ist tatseitig vom angefochtenen Schuldspruch mit hinreichender Bestimmtheit erfaßt.

4.4. Was die rechtliche Beurteilung betreffend die subjektive Tatseite anbelangt, wendet der Berufungswerber ein, daß bei der "Befolgung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung ... es Aufgabe der Behörde gewesen (wäre), sowohl die Dienstnehmer als auch die leitenden Mitarbeiter wie Bauleiter und Polier einer eingehenden Befragung über die Gepflogenheiten, Anweisungen und angekündigten Folgen im Falle der Nichteinhaltung zu befragen." Mit diesem Vorbringen aber scheint der Berufungswerber rechtsirrig von einer - hier nicht gegebenen - Konstellation der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung des Arbeitgebers neben einem bestellten Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 iVm § 31 Abs.5 ANSchG auszugehen. Im Berufungsfall ist jedoch ein Bevollmächtigter nicht bestellt gewesen, sodaß die Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch den hier als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer allein haftbaren Berufungswerber von vornherein nicht im Lichte der Tatbestandselemente des § 31 Abs.5 ANSchG amtswegig zu prüfen gewesen ist. Vielmehr hat der Berufungswerber für ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG einzustehen, sodaß - entgegen seiner Rechtsmeinung - den schuldseitigen Entlastungsbeweis er selbst als Täter zu erbringen hat - und nicht die Behörde gemäß dem Prinzip der materiellen Wahrheit den Nachweis seines Verschuldens führen muß.

Daraus aber folgt für den Berufungsfall, daß der Beschuldigte als Täter mit der grundsätzlich widerlegbaren, jedoch eben nur von ihm zu widerlegenden Vermutung seines Verschuldens in der Form fahrlässigen Verhaltens konfrontiert ist. Bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit hätte daher der Berufungswerber, weil Anhaltspunkte, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, nicht vorliegen (vgl. VfGH 20.6.1994, B 1908/93-10 uwZ), der gesetzlichen Schuldvermutung durch eigenes initiatives Tatsachenvorbringen entgegenzuwirken gehabt.

Diese Widerlegung ist dem Berufungswerber jedoch schon behauptungsmäßig nicht gelungen. Im Zusammenhang mit dem nach § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG von einem Unternehmer, einem Arbeitgeber oder ebenso von einem nach § 9 Abs.1 VStG für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab, ist es ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung - zumal bei Großbetrieben - es zwar nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bzw. strafrechtlich Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 19.5.1994, 93/17/0332; ua). Nach dieser Rechtsprechung reicht allerdings die bloße Erteilung von (Dienstan-)Weisungen nicht aus; vielmehr ist entscheidend, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte.

Zwar hat der Berufungswerber die Einrichtung eines Kontrollsystems dargetan, dessen Merkmale er mit folgenden Angaben, dabei ausdrücklich auf die Größe und weit verzweigte Organisation des Betriebes verweisend, im wesentlichen wie folgt beschreibt:

- Dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ könne unter den gegebenen Umständen nur die "Oberaufsicht" zukommen; diese äußere sich durch "entsprechende Organisation, Weisung und Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung"; - Aufmerksammachen sämtlicher Arbeitnehmer auf mögliche Folgen von Übertretungen "der Arbeitnehmerschutzverordnung"; Androhung disziplinärer Maßnahmen; - Hinweis an die leitenden Angestellten, daß wiederholte Verstöße nicht nur mit Ermahnungen, sondern mit "Konsequenzen für das weitere Beschäftigungsverhältnis" bedacht werden.

Damit aber hat der Berufungswerber nur das Existieren eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form glaubhaft gemacht, nicht hingegen, wie von der Rechtsprechung des VwGH für erforderlich erachtet (vgl. zB Erk. 8.7.1991, 91/19/ 0095; mit Vorjudikatur), auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens dargelegt, wie dieses Kontrollsystem konkret, insbesondere auf der gegenständlichen Baustelle als Teil eines in "zumindest 100 gleichzeitigen Baustellen" organisierten Betriebes, funktionieren sollte. Hiezu genügt es daher nicht, auf eine zweckmäßigerweise nur wahrzunehmende Oberaufsicht zu insistieren, vielmehr wäre im Detail aufzuzeigen gewesen, welche Maßnahmen der Berufungswerber als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugter vorgesehen hat, um das Funktionieren der Oberaufsicht in diesem Kontrollsystem insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, daß die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Schutzvorschriften für Arbeiten auf Dächern auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene, nämlich Baupolier und die ihm unterstellten Arbeitnehmer auf der einzelnen Baustelle, gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur muß sich der Berufungswerber entgegenhalten lassen, daß er in der Berufungsschrift die "entsprechende" Organisation nur abstrakt erwähnt, sie jedoch nicht konkret, allenfalls unterstützt durch Bescheinigungsmittel (Organigramme; interne Rundschreiben uä), beschreibt. Ebenso unterläßt er es darzutun, auf welche "mögliche" Folgen sämtliche Arbeitnehmer hingewiesen worden seien bzw. worin die angedrohten "disziplinären Maßnahmen" bestehen bzw. mit welchen konkreten "Konsequenzen für das weitere Beschäftigungsverhältnis" die leitenden Angestellten im Falle eines wiederholten Verstoßes bedacht werden. Und schließlich fehlt jede konkrete Angabe darüber, wie sich der Berufungswerber vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Gerade einer solchen Darstellung sich zu unterziehen hätte der Berufungswerber jedoch erhöhten Anlaß gehabt, weil er einerseits trotz großbetrieblicher Struktur seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht delegiert hatte und andererseits aber Eigenmacht der involvierten Arbeitnehmer - diese hätten "auf eigene Faust" ungesichert mit den Arbeiten begonnen - einwendet (vgl. VwGH 11.10.1993, 93/02/0181).

Darin aber, daß der Berufungswerber, wie aus allen diesen Gründen zu folgern ist, hinsichtlich des in seinem konkreten Großbetrieb erforderlichen, effizienten Kontrollsystems nicht das bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel Mögliche und Zumutbare vorgekehrt hat (vgl. VwGH 6.12.1983, 11/2999/80), liegt der haftungsauslösende Sorgfaltsmangel.

Im Ergebnis nahm die belangte Behörde zu Recht an, daß der Berufungswerber die in Rede stehende Übertretung mit Fahrlässigkeitsschuld zu verantworten hat.

4.5. Im Hinblick auf den, wie dargelegt, aus dem Blickwinkel des § 5 Abs.1 VStG ungenügenden Inhalt des Berufungsvorbringens zur Schuldseite waren auch die beantragten Zeugenbeweise (Einvernahme des Poliers und des Baustellenleiters) nicht durchzuführen.

Im übrigen aber ist - abgesehen davon, daß diesbezüglich der Berufungswerber keine konkreten Beweisthemen angibt auch sonst nicht ersichtlich, daß und inwieweit die Einvernahme der genannten Personen tatseitig einen anderen Sachverhalt ergeben könnten, als vom angefochtenen Schuldspruch zugrundegelegt und vom Berufungswerber konkret gar nicht bestritten wurde. Wenn aber der Berufungswerber angibt, die Einvernahme der involvierten Dienstnehmer wäre deswegen unerläßlich gewesen, um "diesen Sachverhalt objektiv und erschöpfend beurteilen zu können", so übersieht er, daß die Beurteilung eines - unstrittigen - Sachverhalts bereits die Rechtsfrage betrifft.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Die gleichzeitig verfügte Ergänzung der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG bedeutet keine unzulässige Erweiterung des Abspruchsgegenstandes und entspringt der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates.

5. Vorliegend wurde ein schlichtes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG verwirklicht. Insofern ist, was die Strafbemessung anbelangt, der Einwand des Berufungswerbers, wonach durch den inkriminierten Vorfall Arbeitnehmer hinsichtlich Gesundheit oder Leben nicht verletzt worden seien, rechtlich ohne Belang.

Im übrigen behauptet der Berufungswerber lediglich, daß die verhängte Geldstrafe in keinster Weise tat- und schuldangemessen sei, ohne jedoch konkret anzugeben, welche Kriterien des § 19 VStG die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung mißbräuchlich angewendet haben soll.

Ihre Bewertung dieser Kriterien aber hat die belangte Behörde ausreichend und nachvollziehbar dargestellt.

Insbesondere hat sie nicht nur den für die Strafbemessung in erster Linie heranzuziehenden Unrechtsgehalt der Tat bewertet, sondern auch die persönlichen Verhältnisse in Übereinstimmung mit dem Strafakt berücksichtigt und schließlich dargelegt, daß mildernd die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen kein Umstand gewesen sei, sodaß insgesamt die vom Arbeitsinspektorat beantragte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S als überhöht habe angesehen werden müssen.

Im Hinblick darauf kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die in der halben Höhe des Strafantrags verhängte Geldstrafe, die dem zehnten Teil der Höchststrafe entspricht, nach den Umständen dieses Falles nicht tat- und schuldangemessen ist.

Auch die Höhe der Strafe war daher zu bestätigen.

6. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber auch der gesetzlich vorgesehene Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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