Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220712/10/Kon/Km

Linz, 30.05.1994

VwSen-220712/10/Kon/Km Linz, am 30. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. F.G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P.W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 6. September 1993, Zl.

Ge-.., wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Strafverkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG und somit als das zur Vertretung der Firma Brüder R., Baumeister und Zimmermeister Ges.m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in A., nach außen berufene Organ, am 19.

November 1992 auf der Baustelle: Arge "Unteres Rodeltal", B127 bei Km .., den Arbeiternehmer J.

W., geb. 24.7.1971 beschäftigt zu haben, wobei dieser von Herrn R.A., geb. 31.3.1958, auf einem Motojapaner der Fa. Brüder R., Baumeister und Zimmermeister Ges.m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in A. entlang der B127 bei Km .. - Ecke S.weg - transportiert wurde, ohne daß hiefür geeignete Einrichtungen zur Personenbeförderung vorhanden waren und dadurch die Bestimmungen des § 62 Abs.10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung verletzt zu haben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) verpflichtet, 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig mit näherer Begründung Berufung erhoben.

Der Verwaltungssenat hat aus Anlaß dieser Berufung erwogen:

Gemäß § 62 Abs.10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl.Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr.220/1993, ist das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, nicht zulässig.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Zurfolge der Bestimmungen des § 44a Z1 leg.cit hat der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon aus dem Spruch eines Straferkenntnisses unzweifelhaft entnehmen zu können, worin sein strafbares Verhalten gelegen ist. Im weiteren ist es erforderlich, daß bereits aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (siehe zu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, Erläuterungen zu § 44a VStG, Seite 936 und 937).

Diesen Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, weil:

1.) daraus nicht hervorgeht, daß die Beförderung des Arbeitnehmers J.W. nicht zulässig war, und 2.) der im Spruch erwähnte Motojapaner nicht als ein zum Bewegen von Lasten bestimmtes Betriebsmittel qualifiziert wurde.

So hätte jedenfalls im Spruch zum Ausdruck kommen müssen, daß der darin erwähnte Motojapaner ein zum Bewegen von Lasten dienendes Betriebsmittel darstellt, welche über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügte und demnach die damit erfolgte Beförderung des Arbeitnehmers P.W. nicht zulässig war. Eine Spruchergänzung war wegen der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Aus den dargelegten Gründen war daher, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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