Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220716/9/Schi/Ka

Linz, 01.09.1994

VwSen-220716/9/Schi/Ka Linz, am 1. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des A S , p.A. S , S , W , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels (Magistrat Wels) vom 31. August 1993, MA2-Ge-4116-1993 Ste, wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 45 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 31.8.1993, MA2-Ge-4116-1993 Ste, wurde gegen den Berufungswerber folgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben es als Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der W Ges.mbH., S , W , zu vertreten, daß anläßlich von Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat Wels am 14.1.1993 und 7.6.1993 im Gastbetrieb "S ", W , S , folgende Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgestellt wurden:

1. In der Betriebsstätte waren für die Erste Hilfeleistung nur mehrere Packungen Hansaplast, sowie eine Flasche (100 ml) Merfen Orange und eine halbe Tube Brandsalbe "Pragmann-Gelee" bereitgestellt.

Die Wege Ges.mbH. wurde mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Wels vom 2.2.1993 aufgefordert, entsprechende Mittel zur Ersten Hilfeleistung gemäß ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Dem wurde nicht entsprochen. Gemäß § 13 ANSchG müssen die notwendigen Mittel für die Erste Hilfeleisung unter Bedachtnahme der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der Zahl der Arbeitnehmer, bereitgestellt werden.

In der ÖNORM Z 1020 sind Verbandskästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen sowie das Ausmaß der bereitzustellenden Mittel angeführt.

2. In der Betriebsstätte war keine Person für die Erste Hilfeleistung ausgebildet. Der Geschäftsführer gab an, daß er in seiner Militärzeit in Pakistan (1973 bis 1980) in Erster Hilfe ausgebildet wurde.

Im Sinne des § 81 Abs.6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) ist eine Ausbildung in Erster Hilfeleistung dann ausreichend, wenn sie mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach dem vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplan erfolgt, oder wenn es sich um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung handelt. Jedenfalls ist diese Ausbildung spätestens in 10 Jahren zu wiederholen. In der Betriebsstätte werden zur Zeit sieben Arbeitnehmer beschäftigt.

Demzufolge muß gemäß § 13 ANSchG in Verbindung mit § 81 Abs.5 AAV mindestens eine Person für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein.

3. Es wurde festgestellt, daß die Fluchtwege nicht gekennzeichnet wurden. Dies ist eine Übertretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 9, 1. Satz des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987.

4. Es wurde festgestellt, daß der Fluchtweg über die Küche nicht hergestellt wurde. Dieser ist durch Einbauten in der Küche so eingeengt, daß die geringste Durchgangslichte 44 cm beträgt und somit als Fluchtweg nicht geeignet ist. Dies ist eine Übertretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 9, 2. Satz des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987.

5. Es wurde keine Brandschutzordnung für den Betrieb ausgearbeitet. Dies ist eine Übetretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 14 des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987.

6. Es wurde kein Brandschutzplan erstellt. Dies ist eine Übertretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 16 des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987.

7. Für die Arbeitnehmer standen keine sperrbaren Kästen zur Verfügung. Dies ist eine Übertretung des § 14 Abs.4 ANSchG, der vorschreibt, daß solche Kästen zur Verfügung zu stellen sind.

8. Für die Arbeitnehmer wurde keine WC-Anlage zur Verfügung gestellt. Dies ist eine Übertretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 17 des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987, i.V.m.

§ 85 Abs.1 und 5 AAV.

9. Für die Arbeitnehmer standen keine Waschgelegenheiten und Duschen zur Verfügung. Dies ist eine Übertretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 17 des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987 i.V.m. § 84 Abs.1 und 5 AAV.

10. Die im Lokal befindliche gewendelte steile Stiege wurde sowohl von Arbeitnehmern als auch vom Geschäftsführer benutzt. Dies ist eine Übertretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 18 des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987.

11. Der Deckendurchbruch (Falltüre) im Büro ist weder dauerhaft verschlossen, noch mit einer Absturzsicherung versehen. Dies ist eine Übertretung der gemäß § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflage 19, 1. Satz des Bescheides des Magistrates Wels vom 22. April 1992, MA2-Ge-3105-1987.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 13 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 81 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 i.d.g.F.

i.V.m. § 31 Abs.2 lit.g Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

2. § 13 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 81 Abs.5 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 i.d.g.F.

i.V.m. § 31 Abs.2 lit.g Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

3. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 9 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

4. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 9 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

5. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 14 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

6. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 16 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

7. § 14 Abs.4 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 86 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 i.d.g.F. i.V.m. § 31 Abs.3 lit.b Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

8. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 17 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 85 Abs.1 und 5 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/1983 i.d.g.F.

i.Z.m. § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

9. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 17 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 84 Abs.1 und 5 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/1983 i.d.g.F.i.Z.m. § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 i.d.g.F.

10. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 18 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

11. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Auflagenpunkt 19 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 22.4.1992, MA2-Ge-3105-1987, iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

zu 1.: S 1.000,-zu 2.: S 1.000,-zu 3.: S 2.000,-zu 4.: S 4.000,-zu 5.: S 1.000,-zu 6.: S 1.000,-zu 7.: 7 x S 800,-= S 5.600,-zu 8.: S 1.000,-zu 9.: S 1.000,-zu 10: S 2.000,-zu 11: S 1.000,-Summe: S 20.600,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß § 31 ANSchG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.060,-- Schilling als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher S 22.660,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." 1.2. Begründend wurde in der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung im wesentlichen ausgeführt, daß mittlerweile die meisten Auflagen erfüllt wurden bzw der Berufungswerber als Geschäftsführer selbst einen Erste Hilfekurs beim Roten Kreuz in W belegt und mit Erfolg abgeschlossen hätte. Weiters ist der Berufungswerber am 31.8.1994 persönlich beim O.ö. Verwaltungssenat erschienen und hat entsprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß der Berufungswerber bemüht war, möglichst rasch alle vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.

2.1. Der Magistrat der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Äußerung abgegeben.

2.2. Die Berufung wurde in Wahrung des Parteiengehörs dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels zur Kenntnis gebracht. Dieses wies im Schreiben vom 22. Juni 1994 im wesentlichen daraufhin, daß der Berufungswerber die Übertretungen nicht bestritten hat, sodaß diese erwiesen seien; im allgemeinen werde nur ausgeführt, daß die Mängel behoben worden seien, bis auf die Punkte 8 bis 10 und 11. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung nicht Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

3.2. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

3.3. Da sich schon aus der Aktenlage ergab, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. Der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 51 Abs.6 VStG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid.

4.2. Wie sich aus Punkt 1.1. ergibt, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1. bis 11. mit verschiedenen Geldstrafen in der Höhe von 800 S bis 4.000 S verhängt; weiters wurde im einzigen Punkt 7 eine Strafe von 7 x S 800,-- verhängt; weiters wurde als Ersatzarreststrafe für die Gesamtsumme der Strafe von 20.600 S eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 10 Tagen verhängt.

4.3. Diese Vorgangsweise widerspricht aber vollkommen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat schon - insbesondere seit der Novelle BGBl.Nr.231/1988 in mehreren Erkenntnissen (vgl.

13.12.1990, Zl.90/09/0170, 17.1.1991, Zl.90/09/0154 und 90/09/0135) ausdrücklich ausgesprochen, daß bei mehreren Verwaltungsübertretungen die Verhängung von bloß einer Gesamtstrafe unzulässig ist und diese Vorgangsweise auch dem Gesetz widerspricht. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof die Unzulässigkeit der Festsetzung einer einheitlichen Ersatzarreststrafe für mehrere Verwaltungsübertretungen ausgesprochen (vgl. Erk. vom 19.2.1993, Zl.92/09/0307 und vom 23.2.1994, Zl.93/09/0173).

4.4. Darüber hinausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Erkenntnis vom 30.6.1994, Zl.94/09/0049 (betreffend das h. Erkenntnis vom 18.1.1994, VwSen-250.204) in einem gleichgelagerten Fall ua ausgesprochen, daß sich dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht entnehmen läßt (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe (damals 20.000 S) auf die seinerzeit zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist; deshalb gibt es keinen Maßstab für die Aufteilung der Strafen auf die einzelnen Fakten, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius gemäß § 51 Abs.6 VStG. Diese Folge einer Fehlleistung der Behörde erster Instanz kann jedenfalls von der Berufungsbehörde nicht mehr korrigiert werden; sie hat in diesem Fall den Strafausspruch ersatzlos aufzuheben. Eine Neufestsetzung der Strafe für die aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen durch die belangte Behörde würde dem Gesetz widersprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb das obzitierte h.

Erkenntnis vom 18. Jänner 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4.5. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Da somit eine Sanierung durch entsprechende Aufteilung (die im übrigen fast unmöglich wäre, allein schon ziffernmäßig wegen der verschiedenartigen Höhe der einzelnen Geldstrafen und insbesondere wegen der zu Punkt 7 7x verhängten 800 S) und auch deshalb, um das Verbot der reformatio in peius nicht zu verletzen. Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Kostenbeiträgen zum Strafverfahren ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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