Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420407/2/Gf/Sta

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-420407/2/Gf/Sta Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der SC D, S O, C-N, vertreten durch RA Dr. M E B, wegen der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch Organe des Bezirkshauptmannes von Schärding am 15. Juni 2004, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 51,50 Euro binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

Begründung:

1. Mit ihrem am 14. September 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten "Widerspruch" wendet sich die Rechtsmittelwerberin - eine GmbH mit Sitz in R - gegen die von einem Organ des Bezirkshauptmannes von Schärding am 15. Juni 2004 aus Anlass des Transportes von 27 Paletten Computerbildschirmen wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Abfallwirtschaftsgesetz gemäß § 37a VStG verfügte Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in Höhe von 500 Euro.

2. Soweit damit allenfalls ein Rechtsverstoß im Wege einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG geltend gemacht werden soll, ist diese schon deshalb zurückzuweisen, weil sie im Hinblick auf die Sechswochenfrist des § 67c Abs. 1 AVG offenkundig verspätet ist.

3. Im Übrigen wird das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aber ohnehin in dem von der belangten Behörde nach dem Abfallwirtschaftsgesetz durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sein. Sollte dieses im Ergebnis zu keiner Bestrafung der Rechtsmittelwerberin führen, wird ihr die vorläufige Sicherheit (Kaution) gemäß § 37a Abs. 5 VStG wieder zurückzuerstatten sein.

4. Da die belangte Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Falle der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, waren dieser nach § 1 Z. 3 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von 51,50 Euro (Vorlageaufwand) zu ersetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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