Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220718/5/Schi/Km

Linz, 18.01.1995

VwSen-220718/5/Schi/Km Linz, am 18. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des G S , A , H , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft UrfahrUmgebung vom 14.9.1993, Ge96/129/1993-4/93/Schf, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2 und 3 sowie 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er im Standort A , H Hobel- und Sägearbeiten jedenfalls seit 1.1.1993 bis zum 20.7.1993 durchgeführt, obwohl er nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Säger ist.

2. Dagegen hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine am 23.9.1993 zur Post gegebene Berufung beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht.

Mit Schreiben vom 10.11.1993 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenäußerung erstattet; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit der Einbringung der Berufung am 24.9.1993 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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