Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220722/3/Kon/La

Linz, 29.09.1994

VwSen-220722/3/Kon/La Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dr. H H H , p.A. P , A , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R F , Dr. P P , W , G , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 1993, Ge-96/144/1992, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 GewO 1973 idF BGBl.Nr. 686/1991; § 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 1990, Ge9961/1/1990, genehmigte Betriebsanlage (Fliesen- und Sanitärverbrauchermarkt) nach konsenslos erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung betrieben zu haben, indem anstelle des erdgeschossigen Ausstellungsraumes ein Verkaufsraum eingerichtet wurde und den Kunden auf Regalen Wälzlager, Hydraulikschläuche, Dichtungen, u.ä. zum Verkauf angeboten wurde, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung von Kunden, die die Betriebsanlage aufsuchen, zB im Falle eines Brandes bestand.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Rahmen einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 12. März 1992 als erwiesen zu erachten sei. Das Vorliegen der subjektiven Tatseite (des Verschuldens) wurde im wesentlichen damit begründet, als der Beschuldigte nicht die ihm zumutbare Sorgfalt aufgebracht hat, sich vom konsensgemäßen Zustand der von seiner Firma übernommenen Betriebsanlage zu überzeugen. So hätte der Beschuldigte bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als zuständige Gewerbebehörde anfragen müssen, ob die Angaben des Übergebers der Anlage, wonach alle gewerbebehördlichen Aufträge und Auflagen befolgt worden seien, zutreffen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und sinngemäß zu deren Begründung im wesentlichen eingewandt:

Der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 20. August 1990 genehmige den Detailverkauf im Erdgeschoß. Weiters habe er bereits in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter darauf hingewiesen, daß im Abtretungsvertrag seitens der S GmbH zugesichert worden sei, daß alle im Zusammenhang mit einer allenfalls bestehenden Betriebsanlagengenehmigung gegebenen behördlichen Aufträge und Auflagen eingehalten worden seien und keine Verwaltungsverfahren betreffend eine solche Betriebsanlagengenehmigung anhängig seien. Einem Unternehmenskäufer müsse auch eine gewisse Zeit zugestanden werden, sich Einblick in das Unternehmen verschaffen zu können.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Strafverfahrensakt und auch in den erstbehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsakt Einsicht genommen. Diese Einsichtnahme bestätigte die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihm seitens des übergebenden Unternehmers der konsensgemäße Zustand der gegenständlichen Betriebsanlage zugesichert worden sei. Dies ergibt sich aus dem der schriftlichen Rechtfertigung vom 28.10.1992 beigeschlossenen Abtretungsvertrag. Die Einschau in den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 20. August 1990 und in die diesem Bescheid zugrundeliegende Verhandlungsschrift vom 29. Mai 1990 ergab, daß der Detailverkauf im Erdgeschoß der gegenständlichen Betriebsanlage von der Genehmigung nicht umfaßt ist. Insofern trifft die anderslautende Behauptung des Berufungswerbers nicht zu. Allerdings ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates der Spruch dieses Genehmigungsbescheides geeignet, gerade einen mit der Betriebsanlage noch nicht vertrauten Käufer, der an den vorangegangenen gewerbebehördlichen Verhandlungen betreffend diese Betriebsanlage nicht teilgenommen hat, bezüglich deren Konsensumfanges in die Irre zu führen. Dies ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die im Befund der Verhandlungsschrift getroffene Feststellung, daß abweichend vom Projekt ein Detailverkauf im Erdgeschoß nicht vorgesehen sei, relativ leicht übersehen werden kann. Es wäre auch nicht zielführend gewesen, wenn der Beschuldigte bei der Gewerbebehörde Anfragen über den Konsensumfang und allenfalls anhängiger Betriebsanlagenverfahren gestellt hätte, da zum Übernahmezeitpunkt die Behörde ja selbst noch keine Kenntnis von der konsenslosen Abweichung hatte.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ist auf Grund dieser Umstände zur Auffassung gelangt, daß das Verschulden des Berufungswerbers an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als geringfügig zu werten ist. Da der Aktenlage nach die Übertretung auch keine besonderen nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, sind sohin die Bestimmungen des § 21 Abs.1 VStG zum Tragen gekommen und es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Da sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Beanstandung am 12.3.1992 um den konsensmäßigen Zustand bemüht hat, konnte auch vom Ausspruch einer Ermahnung abgesehen werden.

Das Absehen von der Strafe zog auch den Entfall der vorgeschriebenen Verfahrenskosten nach sich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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