Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220726/2/Kon/Fb

Linz, 03.10.1994

VwSen-220726/2/Kon/Fb Linz, am 3. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F K , L , R , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 25.8.1993, GZ: 100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt. Mit der ausgesprochenen Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt auch die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 1 Abs.2 VStG und § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 20.1.1993 an näher bezeichneten Tatorten die Bestimmungen des § 58 GewO 1973 dadurch verletzt zu haben, als er bei Privatpersonen Bestellungen über die Lieferung von Zeitschriften durch einen Verlag entgegengenommen und entgegenzunehmen versucht hat, obwohl er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung (Vermittlung von Bestellungen über die Lieferung von Zeitschriften durch einen Verlag) gewesen ist. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Berufungswerber gegen seine Bestrafung ein, daß das Sammeln von Bestellungen auf periodische Druckwerke bei Privatpersonen von der Gewerbeordnung gemäß § 2 Abs.1 Z18 GewO 1973 idF BGBl.Nr. 29/1993, ausgenommen sei. Die Beschränkungen des § 55 GewO 1973 fänden lediglich Geltung für nichtperiodische Druckwerke und Bücher.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Gemäß § 58 GewO 1973 idF Gewerberechtsnovelle 1992, welche gemäß Art.IV Abs.6 dieser Novelle am 31.3.1993 in Kraft getreten ist, finden §§ 55 und 57 keine Anwendung.

Dies bedeutet, daß die vom Beschuldigten am 20.1.1993 begangene Tat am 31.3.1993 keine Verwaltungsübertretung mehr dargestellt hätte.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 25.8.1993 wurde dem Beschuldigten am 16.9.1993 zugestellt und ist sohin zu einem Zeitpunkt erlassen worden, in dem bereits die Rechtslage für den Beschuldigten insofern günstiger war, als die ihm angelastete Tat nicht mehr strafbar war.

Aus diesem Grund war der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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