Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420478/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 10.08.2006

 

 

 

VwSen-420478/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 10. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des M. B., G., 44 S., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Arbeitsmarktservices am 16. Juni 2006, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit seiner offenkundig auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegründeten, ho. am 22. Juni 2006 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber dagegen, dass er am 16. Juni 2006 beim Arbeitsmarktservice persönlich vor Ort die Anmeldung für den Fortbezug der Notstandshilfeleistung vornehmen wollte, aber er im Zuge dessen in schroffem Ton vom Arbeitsmarktservice S. verwiesen, nahezu "rausgeschmissen" worden sei. Zudem habe die Anmeldungsstelle ausgeführt, dass er beim Arbeitsmarktservice S. sicherlich nicht mehr für die Notstandshilfeleistung angemeldet werde.

Weiters bringt er darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde offenkundig bis heute auf ihn beleidigt sei, da bisher jeder vom Beschwerdeführer eingebrachte Gerichtshofbeschwerde stattgegeben worden sei und die Juristen der belangten Behörde schikanös ihm gegenüber gehandelt haben. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass kein Bescheid mit dem Inhalt der Wegweisung bzw. Nichtanmeldung ausgestellt werden kann, da das Arbeitsmarktservice allen Leistungsbeziehern einen Bezug bewilligen oder bescheidmäßig versagen kann. Dies sei aber nur nach ordnungsgemäßer Antragsannahme möglich, die ihm aber verwehrt wurde. Er sei somit durch die rechtswidrige Wegweisung bzw. Nichtanmeldung zum Notstandshilfebezug in einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt worden, weshalb die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit beantragt wird.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:


2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorgans sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

2.2. Eine solche Ausübung oder Androhung der Ausübung von physischer Gewalt wird jedoch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, im Gegenteil: Er bringt vielmehr explizit vor, dass er bei der belangten Einrichtung nur verbal abgewiesen wurde.

2.3. Im Übrigen ist dem Rechtsmittelwerber entgegenzuhalten, dass gerade der Rechtsschutzbehelf der Maßnahmenbeschwerde nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu herangezogen werden kann, subjektive Rechtsbeeinträchtigungen zu relevieren, die im Wege anderer, spezifisch diesem Anliegen dienender Rechtsschutzeinrichtungen geltend zu machen sind (sog. Subsidiarität).

3. Da somit schon das eigenständige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers erkennen ließ, dass seiner Beschwerde keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war sein als Maßnahmenbeschwerde intendierter Rechtsbehelf mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum