Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220729/2/Lg/Bk

Linz, 28.09.1994

VwSen-220729/2/Lg/Bk Linz, am 28. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G S , R , L , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K H , H , L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. August 1993, Zl.

502-32/Kn/We/27/91a, wegen Übertretungen der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 3.000 S mit vier Stunden und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 2.000 S mit 3 Stunden festgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG; § 68 Abs.1 lit.h iVm § 68 Abs.2 O.ö. BauO.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er es als Inhaber der Firma S GesbR in L , welche Rechtsnachfolgerin des Herrn H B im Sinne des § 64 Abs.1 O.ö. BauO. und Verpflichtete ist, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß in der Zeit vom 19. Juli 1991 bis zum 4. Dezember 1991 die mit Bescheid des Magistrates Linz vom 29. August 1986, Zl. 501/0-339/86, betreffend das Objekt L , B , unter Punkt 1) Ziffer 3.12 (Kennzeichnung der Fluchtwege uws) und Punkt 6) (Schutzgeländer gegen das Abstürzen) angeführten (und im Spruch des Straferkenntnisses wörtlich wiedergegebenen) Auflagen nicht eingehalten habe.

Dadurch habe er jeweils den Straftatbestand des § 68 Abs.1 lit.h O.ö. BauO. (in Verbindung mit dem erwähnten Bescheid des Magistrates Linz vom 29. August 1986) erfüllt.

2. In der Berufung wird weder die Tat noch die Verantwortung des Berufungswerbers bestritten, sondern lediglich ein Absehen von der Strafe unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, allenfalls unter gleichzeitiger Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß, beantragt. Begründend führt die Berufung aus, daß einerseits der Schuldgehalt äußerst gering sei und andererseits Folgen der Übertretung nicht entstanden seien.

3. Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Berufung behauptet zwar geringes Verschulden, unterläßt aber eine Darlegung von Gründen, die diese Behauptung stützen. Der Hinweis, daß die Verwaltungsübertretungen "formal als Rechtsnachfolger begangen wurden" vermag diese Behauptung ebensowenig zu stützen wie der Hinweis darauf, daß der Berufungswerber erstmalig im Zuge des Teilbenützungsbewilligungsverfahrens von den Auflagen Kenntnis erlangt hat. Mit diesen Hinweisen räumt die Berufung selbst ein, daß der Berufungswerber während des vorgeworfenen Tatzeitraumes Kenntnis von seinen durch die Auflagen begründeten Pflichten als Rechtsnachfolger hatte, wurde doch das Teilbenützungsbewilligungsverfahren, wie aus dem Akt ersichtlich, mit Bescheid vom 8. Mai 1991 erledigt. Sowohl in diesem Bescheid als auch in einem Schreiben vom 25. Juli 1991 (Androhung einer Geldstrafe) wurde der Berufungswerber auf die Pflicht zur Erfüllung der verfahrensgegenständlichen Auflagen aufmerksam gemacht. Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber seine Pflichten trotz Kenntnis nicht erfüllte, was aber erschwerend und nicht schuldmindernd wirkt.

Im übrigen ist der Berufung entgegenzuhalten, daß das Verhalten des Berufungswerbers auch nicht hinter dem deliktsspezifischen Unrechtsgehalt zurückblieb, wenn er der Gefahrenabwehr dienende Auflagen nicht erfüllte. Eine Anwendung des § 21 VStG ist aus den genannten Gründen abzulehnen.

4.2. Wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seiner zulässigerweise geschätzten finanziellen Verhältnisse und unter Beachtung des Unrechtsgehalts der Tat sowie des Verschuldens des Berufungswerbers die Geldstrafe mit weniger als einem Prozent der Höchststrafe festsetzte, so vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, daß diese Strafe zu hoch bemessen ist.

Da kein Grund für eine disproportionale Ausschöpfung der Strafrahmen für die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ersichtlich ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe in einer dem Strafrahmenproporz entsprechenden Höhe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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