Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220732/10/Kon/Fb

Linz, 27.04.1995

VwSen-220732/10/Kon/Fb Linz, am 27. April 1995 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) aus Anlaß der Berufung des M K , Baumeister, L , W , vertreten durch Rechtsanwälte Prof.

Dr. A H , DDr. H M , Dr. P W , Dr. W M und Dr. W G , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.9.1993, GZ: 502-32/Sta/Fu/5/91a, wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Begründung:

zu I.:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde der Beschuldigte unter näherer Tatumschreibung für schuldig erkannt, am 4.10.1991 um 18.15 Uhr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idgF, iVm § 61 Abs.5 der AAV, BGBl.Nr. 218/1983 idgF, begangen zu haben und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen, verhängt.

Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 11.10.1993 eine zulässige Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebracht.

Die Strafbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen und in der Beilage zum Schreiben vom 27.10.1993, GZ: 502-32/Sta/5/91c, die gegenständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit am 4.

Oktober 1991 um 18.15 Uhr abgeschlossen. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist sohin mit Ablauf des 4. Oktober 1994 Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Im gegenständlichen Fall war diese Behebung mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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