Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220745/7/Schi/Ka

Linz, 08.02.1995

VwSen-220745/7/Schi/Ka Linz, am 8. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Schieferer, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung der M S , L , R , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F K und Dr. C S , L , S , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 28.6.1993, GZ.100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 51 Abs.7 VStG festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird.

II. Die Berufungswerberin (Bw) hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil sie es zu verantworten habe, daß sie in der Zeit vom 26.9.1992 bis 27.1.1993 (an im einzelnen angeführten Tagen zu einer jeweils bestimmten Uhrzeit) im Standort L , B , das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets ausgeübt habe, indem dort an Gäste (zu den Kontrollzeitpunkten waren jeweils mehrere Gäste im Lokal anwesend) Getränke ausgeschenkt bzw Speisen verabreicht wurden, ohne im Besitz einer entsprechenden Gastgewerbeberechtigung gewesen zu sein.

1.2. Dagegen hat die Beschuldigte mit Schriftsatz vom 5.10.1993 eine zulässige Berufung bei der belangten Behörde am 6.10.1993 eingebracht.

Mit Schreiben vom 13.10.1993 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt; dieser ist am 29.10.1993 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit Einbringung der gegenständlichen Berufung am 6.

Oktober 1993 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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