Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-440005/5/Gf/Km

Linz, 25.02.1997

VwSen-440005/5/Gf/Km Linz, am 25. Februar 1997 DVR.0690392 V E R F Ü G U N G Aus Anlaß der Beschwerde des M B vertreten durch die RAe Dr.

W M und Mag. T M gegen die Bundespolizeidirektion Linz hat der Oö. Verwaltungssenat beschlossen:

I. Die Beschwerde wird wegen h. sachlicher Unzuständigkeit an die Datenschutzkommission weitergeleitet.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 90 Abs. 1 SPG; § 79a AVG i.V.m. § 88 Abs. 4 SPG.

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, am 13. Jänner 1997 zur Post gegebenen Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine Weitergabe von auf seine Person bezogenen und erkennungsdienstlich ermittelten Daten durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz an den ORF bzw. die FamiliapressZeitungsverlags-GmbH im Dezember 1996.

2. Beide Verfahrensparteien haben in ihren Eingaben übereinstimmend dargelegt, daß wohl die im vorliegenden Fall maßgeblichen Daten im Wege einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers i.S.d. § 65 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 201/1996 (im folgenden: SPG), ermittelt und an die angeführten Medien weitergegeben, darüber hinaus in diesem Zusammenhang jedoch keine weiteren Akte gesetzt, insbesondere keine Gewalt gegen seine Person ausgeübt wurden.

3. Scheidet demnach eine Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers gemäß § 88 Abs. 1 SPG schon von vornherein aus, weil die bloße Weitergabe von Daten an Medien offenkundig nicht als Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt i.S. dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, so kommt schließlich entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auch die Antragsbefugnis nach § 88 Abs. 2 SPG im gegenstständlichen Fall deshalb nicht zum Tragen, weil - wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt hat - insoweit in § 90 Abs. 1 SPG ein spezielles Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde an die Datenschutzkommission, vorgesehen ist.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine mit der Feststellung der h. Unzuständigkeit verbundene Zurückweisung der Beschwerde kam hingegen nicht in Betracht (vgl. z.B.

VwGH v. 30. Mai 1996, 94/05/0370 [verst. Sen.]).

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war sohin der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz abzuweisen, weil eine Ersatzpflicht zugunsten der belangten Behörde nur für die in § 79a Abs. 3 AVG explizit angeführten Fälle (der Zurückweisung, Abweisung oder Zurückziehung der Beschwerde) besteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum