Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220751/6/Kon/Fb

Linz, 24.11.1994

VwSen-220751/6/Kon/Fb Linz, am 24. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des KR H H , W , S , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B , E , K , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12.10.1993, GZ:

MA2-Ge-4032-1993, wegen Übertretungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der B GmbH W , S , dafür verantwortlich zu sein, daß wie aufgrund einer Überprüfung seines Zweigbetriebes L , W , durch das Arbeitsinspektorat für den 6.

Aufsichtsbezirk, Wien, am 23. Jänner 1993 festgestellt wurde, 29 namentlich angeführte Jugendliche in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr beschäftigt wurden und dadurch die Bestimmungen des § 17 Abs.1 KJBG verletzt zu haben.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben.

Aus Anlaß dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesem, in § 44a Z1 VStG begründeten, Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als daraus die dem Beschuldigten angelastete Tat hinsichtlich des Tatzeitpunktes nicht identifizierbar ist.

So ist im Spruch angeführt, daß die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen am 23.1.1993 vom Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk anläßlich eines Betriebsbesuches festgestellt wurden, dem Spruch ist jedoch nicht zu entnehmen, an welchem Tag als Tatzeitpunkt die Übertretungen begangen wurden.

Der Tag der Feststellungen durch das Arbeitsinspektorat, nämlich der 23.1.1993, kann als Tatzeitpunkt insofern nicht in Betracht gezogen werden, als festgehalten ist, daß die Jugendlichen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr entgegen § 17 Abs.1 KJBG beschäftigt wurden. Andernfalls wäre der Tag der Überprüfung (23.1.) ausdrücklich auch als Zeitpunkt der Tatbegehung anzuführen gewesen.

Sohin enthält der Spruch nur die Angabe darüber, an welchem Tag die Übertretungen festgestellt wurden (offenbar durch Einsichtnahme in die Arbeitszeitaufzeichnungen) und das Ausmaß der über den Zeitpunkt 20.00 Uhr hinausgehenden Beschäftigung.

Dem Tatvorwurf fehlt sohin die Angabe der Tatzeit und sohin ein wesentliches Sachverhaltselement, welches einer ausreichend konkretisierten Tatumschreibung zugrundeliegen muß.

Weiters ist durch diesen Mangel der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt.

Eine Behebung dieses Mangels war dem unabhängigen Verwaltungssenat insofern nicht möglich, als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.3.1993 fehlerhaft bzw aktenwidrig ist. Hierin wird dem Beschuldigten nämlich vorgeworfen, am 26.1.1993 die ihm angelasteten Übertretungen begangen zu haben, dem jedoch der Umstand entgegensteht, daß die Anzeige des Arbeitsinspektorates mit 26. Jänner 1993 datiert ist und in dieser als Zeitpunkt der Feststellung der inkriminierten Beschäftigung der 23.1.1993 angegeben ist.

Eine Sanierung des aufgezeigten Spruchmangels aufgrund aufklärender Ermittlungen war dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, da im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits vom Vorliegen der Verfolgungsverjährung auszugehen war.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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