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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220754/2/Schi/Ka

Linz, 21.02.1995

VwSen-220754/2/Schi/Ka Linz, am 21. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des F P jun., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G S und Dr A W. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.9.1993, Ge-96/110/1993/Eich, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 51 Abs.7 VStG festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird.

II. Die Berufungswerberin (Bw) hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von insgesamt 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er es als verantwortlicher Betreiber des Gastlokals "O" in T am 4.3.1993, wie von Organen des GP Traun festgestellt wurde, im Kellergeschoß des do. Gastgewerbebetriebes an Gäste entgeltlich alkoholische und nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt hat und dadurch 1. das Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" ohne die hiefür erforderliche Konzession ausgeübt und 2. eine genehmigungspflichtige Gastgewerbebetriebsanlage, welche geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben habe.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 12.

Oktober 1993 eine zulässige Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 13.10.1993 eingebracht.

Mit Schreiben vom 3.11.1993 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt; dieser ist am 9.11.1993 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit Einbringung der gegenständlichen Berufung am 13. Oktober 1993 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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