Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220755/3/Kon/La

Linz, 17.10.1994

VwSen-220755/3/Kon/La Linz, am 17. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des W G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Oktober 1993, Ge-402-1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Tatvorwurf: "Sie haben in Ihrem Etablissement 'S L' in D, am 18.7.1993 und am 23.7.1993 den Besuchern dieses Lokales gewerbsmäßig den Ausschank bzw.

Verkauf von alkoholischen und alkoholfreien Getränken angeboten (0,33 l Pils-Bier um S 80,-- usw.) und haben somit das gebundene Gastgewerbe ausgeübt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein." Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig berufen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diesem in § 44a Z1 VStG begründeten Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht. So hat nach der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erk. vom 12.12.1983, 83/04/0189, vom 18.9.1984, 84/04/0033 uva.) bei der Tatanlastung der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten. Die Anführung des Sachverhaltselementes "Betriebsart" ist zur Tatkonkretisierung allein schon deshalb notwendig, weil im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 97, 101, 105, 165 und 277 Abs.3 GewO 1973 nicht jeder Ausschank dem gebundenen Gastgewerbe (§ 126 Z11 leg.cit.) vorbehalten ist. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Anführung der Betriebsart im Tatvorwurf wird auf die Bestimmungen des § 151 Abs.1 leg.cit. hingewiesen, wonach die Gewerbeanmeldung (§ 339) auch die Bezeichnung der Betriebsart zu enthalten hat, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Soferne schon die Betriebsart im Spruch nicht ausdrücklich angeführt ist, wäre es zumindest erforderlich, daß dieser eine genaue Beschreibung der Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälliger sonstiger Betriebsflächen und der durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichneten Gestaltung des Gastgewerbebetriebes enthält, um anhand dieser Beschreibung auf eine bestimmte Betriebsart schließen zu können. Aber auch dies ist nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht möglich.

Aufzuzeigen ist, daß auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und auch nach der sonstigen Aktenlage nicht zu entnehmen ist, in welcher Betriebsart vom Beschuldigten das Gastgewerbe ausgeübt worden sein soll. Da es sohin dem Tatvorwurf an einem wesentlichen Sachverhaltselement ermangelt, welches nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht mehr ergänzt werden kann, war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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