Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220760/4/Schi/Ka

Linz, 24.01.1994

VwSen-220760/4/Schi/Ka Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Verantwortlichen der Gastronomie- und Hotelmanagement GesmbH W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrat) der Stadt Wels vom 30. August 1993, Zl.MA2-Ge-4041-1993 Ste, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Wels hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 368 Z10 iVm § 157 GewO 1973 iVm § 1 Abs.1 lit.d Sperrzeiten - Verordnung 1978, LGBl.Nr.73/1977, gemäß § 368 GewO 1973 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, weil er es als Verantwortlicher der Gastronomie- und Hotelmanagement GesmbH, W, zu vertreten hat, daß am 23.2.1993 um 0.15 Uhr im Gastlokal "N" in W, noch sieben Gäste anwesend waren, von denen Getränke konsumiert wurden, obwohl die Sperrstunde nach der Sperrzeiten-Verordnung für die Betriebsart "Cafe" mit 04.00 Uhr festgesetzt ist.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber an seine Wohnanschrift in B, eigenhändig zugestellt und von ihm am 1.9.1993 persönlich übernommen.

2. Am 7.9.1993 (zur Post gegeben am 6.9.1993) langte beim Magistrat Wels ein offenbar vom Berufungswerber unterzeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:

"Als diensthabender Angestellter im Cafe "N", W übernehme ich über folgende Bereiche die Verantwortung für die Tage: 23./24.2.1993, und zwar sind das: Einhaltung der Sperrstundenverordnung (bis max.04.00 Uhr); Lautstärke der gespielten Musik; Ausschank von Alkoholika an Jugendliche und Betrunkene; Einhaltung der Allgemeinen Sanitärvorschriften.

Wels, 10.2.1993, Verantwortlicher: Z (M) Adresse: W, Stempel: Gastronomie- und Hotelmanagement, Ges.mbH, W." 3. Aufgrund einer mit RSa an den Berufungswerber zugestellten Mahnung vom 13.10.1993, mit der er aufgefordert wurde, den Geldbetrag von insgesamt 3.300 S zu bezahlen, hat der Beschwerdeführer folgendes Schreiben vom 19.10.1993 (am gleichen Tag zur Post gegeben) an den Magistrat Wels, zu MA2-Ge-4041-1993 Ste gerichtet:

"Zur Sraferkenntnis (gemeint wohl: Zum Straferkenntnis) vom 30.8.1993 (MA2-Ge-4041-1993 Ste) wurde innerhalb der 14-Tagefrist Einspruch (gemeint wohl: Berufung) erhoben.

Einschreibebeleg ist vorhanden. Ich bitte von Zurückziehung von Strafbetrag und Kosten.

Hochachtungsvoll Unterschrift (P)" 4. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten sowie formgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

Da schon aus der Berufung in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist, war keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist (§ 24 VStG), ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der O.ö. Verwaltungssenat) zu entscheiden hat.

4.2. Im Lichte der oben angeführten Gesetzesstellen ist nun zunächst zu prüfen, ob das mit 10. Februar 1993 datierte und am 6. September 1993 zur Post gegebene, an den Magistrat Wels adressierte und vom Berufungswerber unterschriebene Schriftstück als Berufung zu werten ist; da das Straferkenntnis vom 30. August 1993 am 1. September 1993 von dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde, begann an diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 15. September 1993. Das im Akt unter ON 15 sich befindliche Schreiben, das offensichtlich eine Delegation der Verantwortlichkeit an einen gewissen M Z dokumentieren sollte, war somit zwar rechtzeitig, dh innerhalb der Berufungsfrist beim Magistrat Wels eingelangt, ihm mußte aber der Erfolg versagt bleiben, weil es aus folgenden Gründen nicht als Berufung gewertet werden konnte und auch richtigerweise vom Bürgermeister der Stadt Wels (Magistrat Wels) auch nicht als solche gewertet wurde:

4.3. Wie schon oben unter 3.3. angeführt, muß gemäß § 63 Abs.3 AVG die Berufung den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Das zitierte Schreiben erfüllt aber keine der beiden Voraussetzungen, die sogar kumulativ vorliegen müssen:

Es ist weder ein Bescheid bezeichnet, gegen den es sich richtet, noch ist auch nur entfernt erkennbar, aus welchen konkreten Gründen eine anders lautende Entscheidung begehrt wird. Nach Ablauf der Berufungsfrist können die Gründe nicht nachgereicht werden. Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einen begründeten Berufungsantrag (vgl zB VwGH 31.3.1993, 92/02/00318).

5. Schließlich war noch zu klären, ob das Schreiben des Berufungswerbers vom 19. Oktober 1993 als ordnungsgemäße Berufung zu werten war. Wie schon oben unter Punkt 4.2.

angeführt, endete die zweiwöchige gesetzliche Berufungsfrist am 15. September 1993; das Schreiben vom 19. Oktober 1993, welches der Berufungswerber am gleichen Tag zur Post gegeben hat, war somit jedenfalls als verspätet eingebracht anzusehen. Aus diesem Grund mußte auch hier gar nicht mehr weiter untersucht werden, ob dieses Schreiben überhaupt einen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs.3 AVG aufweist, weil der Berufungswerber darin wiederum lediglich nur auf ein anderes Schreiben, das er mit "Einspruch" betitelt und nicht näher bezeichnet, verweist.

6. Da somit einerseits das am 6. September 1993 zur Post gegebene und somit rechtzeitig abgesandte Schriftstück überhaupt nicht als Berufung zu werten war und andererseits das Schreiben vom 19. Oktober 1993 als verspätete Berufung anzusehen war, mußte die verspätet eingebrachte Berufung zurückgewiesen werden.

7. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 5. Jänner 1994 vom O.ö. Verwaltungssenat Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt bis 20. Jänner 1994 zu äußern; er hat jedoch bis zur Erlassung des Erkenntnisses keine Äußerung abgegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h i e f e r e r

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