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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220761/7/Gu/La

Linz, 22.02.1994

VwSen-220761/7/Gu/La Linz, am 22. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Oktober 1993, Ge96/254/1992/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 18. Februar 1994 in Gegenwart des Rechtsmittelwerbers durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Der Strafausspruch wird behoben und an dessen Stelle dem Rechtsmittelwerber gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 74 Abs.2 Z.2 iVm § 366 Abs.1 Z.3 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1988, § 21 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "R. L GesmbH.", P, für das Gewerbe "Erzeugung von Komposterde aus organischem Material" im Standort P, T, es vertreten zu müssen, daß am 23. Juli 1992 von der vorbezeichneten Gesellschaft auf dem Grundstück Nr. KG. P, eine Kompostieranlage, welche geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm (z.B. durch zu- und abfahrende LKW), durch Geruch (von Kompostmaterial) zu belästigen und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er alle die ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Erlangung sämtlicher Bewilligungen bei den zuständigen Behörden getätigt habe. Darüber hinaus sei er von öffentlichen Stellen gedrängt worden, die Kompostierung vorzunehmen, weil Mülltrennung geboten und keine derartige, den Anforderungen entsprechende Möglichkeit zur Entsorgung von kompostierbaren Abfällen im näheren Umkreis gegeben gewesen sei und er damit im öffentlichen Interesse und in einer Notsituation gehandelt habe. Die Verzögerung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes und das späte Einlangen des Bewilligungsbescheides müsse er nicht vertreten.

Unbestritten ist der Sachverhalt demnach insoweit, als der Rechtsmittelwerber der gewerberechtliche Geschäftsführer und damit Verantwortliche für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der R. L GesmbH., P, für das von dieser Gesellschaft angemeldete Gewerbe, Erzeugung von Komposterde aus organischem Material, ist, und diese Gesellschaft am 23. Juli 1992 eine Kompostierung von Strauchschnitt und dgl. auf der in Rede stehenden Fläche in P vorgenommen hat. Auch die Möglichkeit einer daraus hervorgehenden Einwirkung auf die Nachbarschaft ist erwiesen. Ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid für den Betrieb dieser Anlage lag am 23. Juli 1992 nicht vor. Die objektive Tatseite ist damit zweifelsfrei gegeben. Auch wußte der Rechtsmittelwerber, nachdem er selbst das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung gestellt hatte, daß zu dem Zeitpunkt noch keine rechtskräftige Erledigung vorlag.

Ein übergesetzlicher Notstand lag nicht vor. Niemand hätte die von ihm vertretene Gesellschaft zwingen können, die Kompostierung vorzunehmen.

Bei der Abfassung von Verträgen hätte eine sorgfältige Vorausschau eine Bedachtnahme auf das rechtskräftige Vorliegen aller Bewilligungen vorsehen müssen. Insofern war auch die subjektive Tatseite gegeben und war eine Behebung des Schuldspruches nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Sanktion war allerdings zu bedenken, daß ein Genehmigungsansuchen geraume Zeit lief, die Anlage unter der Aufsicht von Amtssachverständigen stand und der Rechtsmittelwerber den Empfehlungen der Sachverständigen nachkam, die Anlage im wesentlichen gut geführt war und es nur einmal durch höhere Gewalt infolge lang anhaltender überaus ergiebiger Regengüsse bezüglich der Steuerung des Rotteprozeßes beeinträchtigt war, aber sofort danach getrachtet wurde, die Sache in den Griff zu bekommen. Es kann somit noch von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden. Auf Grund der ernsthaften Bemühungen des Rechtsmittelwerbers die erforderlichen Behördenakte einzuholen und nachdem sein Gesuch offensichtlich genehmigungsfähig war, fällt ihm nur ein geringes Verschulden zur Last und besaß er damit im Sinne des § 21 VStG einen Rechtsanspruch auf ein Absehen von einer Bestrafung, wobei allerdings insbesondere auf Grund der Sensibilität der Materie eine Ermahnung auszusprechen war, um für die Zukunft die Aufmerksamkeit zu schärfen.

Infolge Entfalles des Strafausspruches fiel auch der daran anknüpfende Kostenausspruch für das erstinstanzliche Verfahren dahin. Weil die Berufung zumindest teilweise erfolgreich war, waren keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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