Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440030/2/Gf/An

Linz, 05.04.2003

 

 

 VwSen-440030/2/Gf/An Linz, am 5. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des J D, I, M, C (R), wegen einer Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 19. April 2002 beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1. In seinem am 31. März 2003 zur Post gegebenen, an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, an die Staatsanwaltschaft Linz, und an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen das Vorgehen von zwei Gendarmeriebeamten des GP T im Zuge einer Verkehrskontrolle am
19. April 2002, wobei er u.a. auch eine Verletzung der auf Grund des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 22/2002 (im Folgenden: SPG), ergangenen Richtlinien behauptet.

 

2. Seine erkennbar auf § 89 i.V.m. § 31 SPG gestützte Beschwerde ist jedoch - selbst wenn die von ihm behaupteten Vorwürfe tatsächlich zutreffen sollten - offenkundig verspätet:

 

Nach § 89 Abs. 5 SPG ist für sog. "Richtlinienbeschwerden" u.a. auch § 67c AVG anzuwenden. Aus § 67c Abs. 1 AVG folgt aber, dass derartige Beschwerden binnen sechs Wochen einzubringen sind; diese Frist ist mit Ablauf des 31. Mai 2002 verstrichen.

 

Gründe, weshalb der Beschwerdeführer bis zum 31. März 2003 - d.i. der Tag der Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde - daran gehindert gewesen sein sollte, sein Rechtsmittel einzubringen, werden aber weder von ihm selbst vorgebracht noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus seinen Beschwerdeschilderungen, im Gegenteil:

 

Mit Schriftsatz vom 21. April 2002 hat der Rechtsmittelwerber bereits in dieser Angelegenheit eine ähnliche, wenngleich nicht auf § 89 SPG gestützte (Maßnahmen-) Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat eingebracht, die jedoch wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen werden musste (vgl. den h. Beschluss vom 10. Juli 2002, VwSen-420336/8/Gf/Stu). Daraus ergibt sich aber insgesamt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht daran gehindert war, sein Rechtsmittel fristgerecht einzubringen.

 

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, weil dieser tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 

 
 

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