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VwSen-220762/16/Gu/Atz

Linz, 19.04.1994

VwSen-220762/16/Gu/Atz Linz, am 19. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.9.1993, Zl. Ge/449/1992/Eich, wegen zweier Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, nach der am 12. April 1994 in Gegenwart des Berufungswerbers und seines Vertreters durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher die Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhen eingeschränkt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und die zu Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der diesbezügliche Verfahrenskostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt.

Die zu Faktum 2) verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der Verfahrenskostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt.

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 366 Abs. 1, Einleitungssatz, Gewerbeordnung 1973, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, am 13.11.1992 und 22.12.1992 als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der "C" Farben und Lacke Vertriebsgesellschaft mbH es vertreten zu müssen, daß von der genannten Gesellschaft in T 1) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, indem im dortigen Gebäude ein Geschäftsraum für den Verkauf von Lacken, Lösungsmitteln und Zubehör sowie Büros und sanitäre Anlagen betrieben worden sei, in einem Nebentrakt in mehreren Räumen brennbare Flüssigkeiten, Druckgaspackungen und Lackierzubehör gelagert worden sei, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Kunden und Nachbarn im Falle eines Brandes oder einer Explosion, einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch sowie einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch eventuell auslaufende Lacke und Lösungsmittel bestanden habe; 2) das Handelsgewerbe ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt worden sei, indem der Verkauf von Lacken, Lösungsmitteln und Zubehör angeboten worden sei, wogegen die "C" Farben und Lacke Vertriebsgesellschaft mbH mit Bescheid der BH Linz-Land vom 2.9.1992, rechtskräftig am 30.9.1992, zur Ge-11106/1/1992/Aich/Ld, von der Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes, beschränkt auf den Großhandel im gegenständlichen Standort ausgeschlossen worden war.

Wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z.3 iVm § 74 Abs. 1 Z.1, 2 und 5 GewO 1973 einerseits und wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z.1 iVm § 103 Abs. 1 lit.b Z.25 GewO 1973 wurde über den Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 366 Abs. 1, Einleitungssatz GewO 1973 zu Faktum 1) eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, Verfahrenskostenbeitrag 500 S) und zu Faktum 2) eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, Verfahrenskostenbeitrag 800 S) auferlegt.

Nach Rückkehr zur Postabgabestelle wurde die Berufung rechtzeitig erhoben. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung am 12. April 1994 war der Rechtsmittelwerber geständig und hat seine ursprünglich gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe aufrechterhalten und beantragt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß er seinerzeit ohnedies um die gewerberechtliche Ordnung bemüht gewesen sei, vom maßgeblichen Einfluß auf den Geschäftsbetrieb nach Beanstandung ausgeschieden und dafür sein Vater eingetreten sei und es auch gelungen sei, für das Gefahrgut eine geeignete Lagerstätte in A, zu finden, welcher Standort als weitere Betriebsstätte der Behörde ordnungsgemäß gemeldet worden sei.

Außerdem machte er geltend, daß er bislang unbescholten und nunmehr geständig sei, für seine Gattin und einen Sohn sorgepflichtig sei. Er habe sich nach dem Konkurs der seinerzeit von ihm vertretenen anderen Firma in einer schwierigen finanziellen Situation befunden. In dieser drückenden Notlage sei es ihm nicht möglich gewesen, den Geschäftsbetrieb der "C" Farben und Lacke Vertriebsgesellschaft mbH sofort einzustellen, weil er das daraus gezogene Einkommen dringend notwendig zur Versorgung seiner schuldlosen Familie benötigt habe.

Der Strafrahmen sowohl für den Betrieb der nicht genehmigten Betriebsanlage (Lager für brennbare Flüssigkeiten) als auch für den Weiterbetrieb des Großhandelsgewerbes nach Untergang des durch Administrativakt beendeten Gewerberechtes beträgt in beiden Fällen gemäß § 366 Abs. 1, Einleitungssatz, GewO 1973, an Geldstrafe bis zu 50.000 S (abgesehen von möglichen Verfallsstrafen).

Nachdem zur Tatzeit kein Gewerberecht aufrecht war, war der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Gesellschafter der GesmbH heranzuziehen und bildeten dessen persönliche Verhältnisse und seine Einkommenslage neben den sonstigen Erschwerungs- und Milderungsgründen nach Maßgabe des Verschuldensgrades und dem Gewicht der objektiven Tatseite, die Strafzumessungsgründe (vergl. § 19 VStG).

Bezüglich der unbefugten Gewerbeausübung bestand angesichts des ausdrücklichen Gewerbeausschlusses ein erhebliches Maß an Verschulden und hinsichtlich der konsenslosen Gefahrgutlagerung bezüglich der objektiven Tatseite ein erhebliches Maß an Gefährdung, wodurch in beiden Fällen von einem Strafausspruch nicht abgesehen werden konnte.

Unter Bedachtnahme auf das nicht in Zweifel gezogene geschätzte Monatseinkommen von 15.000 S und das Freisein von Vorstrafen war nunmehr zusätzlich zu würdigen, daß der Beschuldigte zwei Sorgepflichten besitzt, daß er sich um die Herstellung der gewerberechtlichen Ordnung bemüht hat, (wodurch der vornehmste Strafzweck in diesem Fall erfüllt wurde) und daß er die Weiterführung des nach beiden vorerwähnten Richtungen konsenslosen Betriebes aufgrund einer drückenden Notlage vorgenommen hat und sich nunmehr einsichtig gezeigt hat.

Aus all diesen Gründen konnte mit Herabsetzung der Strafen auf das im Spruch zitierte Maß vorgegangen werden.

Dementsprechend waren die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu ermäßigen.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, befreite dies den Rechtsmittelwerber von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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