Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220764/7/Kon/Fb

Linz, 30.11.1994

VwSen-220764/7/Kon/Fb Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. S K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F K und Dr. C S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.10.1993, Ge96/90/1993-8/93, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr.

267/1954, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG, § 66 Abs.1 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält nachstehenden Tatvorwurf: "Der Beschuldigte, Herr Ing.

S K, hat es als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 2.6.1993 auf der Baustelle "Zubau Gasthaus L" in V ein schwenkbarer Bauaufzug (Fabrikat Nr.5460) im Bereich der nordwestlichen Ecke des Zubaues in Richtung Bundesstraße für den Materialtransport benützt wurde, wobei der Bauaufzug auf dieser Baustelle vor dessen Inbetriebnahme vom Dienstgeber durch eine fachkundige Person nicht auf seinen betriebssicheren Zustand überprüft wurde.

Es waren auch keine Vormerke über das Prüfungsergebnis vorhanden. Dies stellt eine Übertretung des § 71 Abs.8 Bauverordnung dar, da Bauaufzüge nach jeder neuerlichen Aufstellung vor ihrer Inbetriebnahme vom Dienstgeber durch eine fachkundige Person auf ihren betriebsssicheren Zustand prüfen zu lassen sind.

Der Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p i.V.m. § 33 Abs.7 und § 33 Abs.1 lit.a Ziff.12 Arbeitnehmerschutzgesetz, i.V.m. § 71 Abs.8 Bauverordnung begangen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß der gegenständliche Bauaufzug zum Zeitpunkt der Überprüfung der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat am 2.6.1993, zwar aufgestellt, aber noch nicht zur Benützung freigegeben war. Der Berufungswerber bestreitet dabei nicht, daß der Bauaufzug zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 71 Abs.8 Bauarbeitenschutzverordnung überprüft war. Da der Bauaufzug aber noch nicht in Betrieb genommen worden sei, läge die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.8 Bauarbeitenschutzverordnung sind Bauaufzüge nach jeder neuerlichen Aufstellung vor ihrer Inbetriebnahme vom Dienstgeber durch eine fachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

In bezug auf die dem Beschuldigten angelastete Tat ist zunächst aufzuzeigen, daß aktenkundig der inkriminierte Bauaufzug zum Zeitpunkt der Baustellenüberprüfung durch das Arbeitsinspektorat am 2.6.1993 als nicht in Benützung stehend vorgefunden wurde. Dies ergibt sich aus der im Akt erliegenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 27. September 1993, Zl.: ad 1050/185-9/93. Die Behauptung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach der Bauaufzug am 2.6.1993 für den Materialtransport benützt worden ist, steht daher im Widerspruch zur Aktenlage bzw wird durch diese widerlegt.

In rechtlicher Hinsicht ist aufzuzeigen, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat, nämlich die Inbetriebnahme eines Bauaufzuges ohne vorherige Überprüfung dessen Betriebssicherheit durch ein fachkundiges Organ (§ 71 Abs.8 BAV) ein Zustandsdelikt darstellt, dessen strafbares Verhalten in einer einmaligen Handlung, nämlich in der ersten Inbetriebnahme des Bauaufzuges ohne vorherige Überprüfung, zu erblicken ist. Die darauffolgende Verwendung ist für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Belang (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 33 zu § 31 VStG, Seite 877 unter Hinweis auf VwGH vom 23.10.1968, 1853/67).

Aus der Aktenlage ergibt sich daher, daß der Beschuldigte den ihm angelasteten Straftatbestand nicht gesetzt hat, weil dieser neben der unterlassenen Abnahmeprüfung auch die Inbetriebnahme als Tatbestandselement zur Voraussetzung hat.

Sofern die Erstbehörde von einer erfolgten Verwendung des Bauaufzuges ausgegangen ist, hätte sie die erstmalige Inbetriebnahme des Bauaufzuges als Tatzeitpunkt zu ermitteln gehabt.

Da aufgrund der Aktenlage vom unabhängigen Verwaltungssenat festzustellen war, daß die dem Beschuldigten angelastete Begehung der Verwaltungsübertretung jedenfalls in bezug auf den Tatzeitpunkt nicht zutrifft, hat sich die Berufung als begründet erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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