Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220768/2/Schi/Bk

Linz, 29.03.1995

VwSen-220768/2/Schi/Bk Linz, am 29. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des E T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 18.10.1993, GZ 502-32/Kn/We/130/93f wegen Übertretung der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 51 Abs.7 VStG festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der -GastronomiebetriebsgesmbH, L, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, daß von der oa. GastronomiebetriebsgesmbH im Standort L, in der Zeit von 2.4.1993 bis 8.9.1993 eine gem. § 74 Abs.2 Z2 GewO, BGBl.Nr. 50/1974 idgF, genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein Restaurant samt Küche mit 40 Verabreichungsplätzen und einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage aufgrund der Betriebsart und der verwendeten Geräte, insbesondere aufgrund der Be- und Entlüftungsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 2.

November 1993 eine zulässige Berufung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 3. November 1993 eingebracht.

Mit Schreiben vom 17. November 1993 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt; dieser ist am 22. November 1993 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit Einbringung der gegenständlichen Berufung am 2.

November 1993 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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