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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220771/2/Kl/Rd

Linz, 02.05.1994

VwSen-220771/2/Kl/Rd Linz, am 2. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.10.1993, Ge-96/155/1992-1/Gru, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt jegliche Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z2 erste Alternative und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.10.1993, Ge-96/155/1992-1/Gru, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p und § 27 Abs.5 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "Granitwerke S W KG" mit dem Sitz in A, nach außen berufenes Organ, am 24.8.1992 um 11.30 Uhr in N, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.1991, Zl.: Ge-0105/18/1987/La/Sp, rechtskräftig vorgeschriebene Auflage, daß die Staubabsauganlagen mit entsprechenden Filterabscheidern auszustatten sind, sodaß ein Großteil des anfallenden Feinstaubes abgeschieden werden kann, nicht erfüllt hat.

Die vorgeschriebene Ausstattung der Staubabsauganlage mit Filterabscheidern wurde nicht ausgeführt, obwohl die Anlage in Betrieb war.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und es wurde diese damit begründet, daß das Fehlen der Filterabscheider keine zusätzliche Gefährdung der Arbeiter darstellt. Auch sei der eingeleitete Umstellungsprozeß in der Produktion noch keineswegs abgeschlossen. Es werden daher weiterhin Erfahrungen gesammelt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und darauf hingewiesen, daß eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde, da der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen sei.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Im Zuge der parallel laufenden Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten trat anläßlich ergänzender Ermittlungen hervor, daß laut Auszug aus dem Firmenbuch zum Tatzeitpunkt 24.8.1992 als einzige persönlich haftende Gesellschafterin der S W KG die W GesmbH eingetragen ist, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer Mag. W W ist. Der Berufungswerber ist demnach als persönlich haftender Gesellschafter bereits mit 1.8.1992 ausgeschieden. Hinsichtlich des Firmenbuchauszuges wird auf das Berufungsverfahren zu VwSen-220550/1993 verwiesen und liegt dieser dort auf.

Da bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit diesem Erhebungsergebnis ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 7.8.1991, Ge-0105/18/1987/La/Sp, für die zentrale Steinbearbeitungsanlage "Krennbrücke" der Granitwerke S W KG gemäß § 27 Abs.5 ASchG den Auftrag zu folgenden Maßnahmen erteilt:

"Die Staubabsauganlagen sind mit entsprechenden Filterabscheidern auszustatten, sodaß ein Großteil des anfallenden Feinstaubes abgeschieden werden kann.

Ein diesbezügliches Attest einer Fachfirma samt Abscheidegradkennlinie der zum Einbau gelangenden Filter sind der Behörde und dem Arbeitsinspektorat vorzulegen." 5.2. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

5.3. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das verwaltungsstrafrechtliche Verhalten einer juristischen Person das nach außen vertretungsbefugte Organ, also gegenständlich der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (§ 9 Abs.1 VStG).

Wie sich im Grunde der Erhebungen zum parallel laufenden Berufungsverfahren zu VwSen-220550/1993 ergeben hat, war zum Tatzeitpunkt 24.8.1992 einzig persönlich haftende Gesellschafterin der S W KG die W GesmbH, deren einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer Mag.

W W ist. Es ist daher der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt bereits als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausgeschieden und war daher für verwaltungsstrafrechtliche Handlungen der juristischen Person zum Tatzeitpunkt nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Da die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber daher im Sinn der obigen Ausführungen nicht begangen wurde, war das Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Nähere Ausführungen zum weiteren Sachvorbringen waren daher nicht mehr erforderlich.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren daher keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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