Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220775/17/Schi/Rd

Linz, 25.10.1995

VwSen-220775/17/Schi/Rd Linz, am 25. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Ök.-Rat H P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28.10.1993, Ge96-232-1993, wegen einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw. der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Es entfällt der Ersatz jeglicher Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 620/1995.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 28.10.1993 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 31 Abs.2 lit.f iVm § 11 Abs.1 ASchG iVm § 71 Abs.1 AAV eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil der Bw als Obmann und somit als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der K Lagerhausgenossenschaft in Ns regGenmbH, wie bei einer am 16.2.1993 durchgeführten Überprüfung von der Arbeitsinspektorin Frau P im Lagerhaus B festgestellt werden konnte, drei Arbeitnehmern in der kalten Jahreszeit keine warme Bekleidung - Kälteschutzkleidung - zu den Arbeiten in der Lagerhalle zur Verfügung gestellt habe.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 8.11.1993 rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Mitarbeiter sehr wohl Arbeitskleidung erhalten hätten; da Arbeitskleidung auch immer gleichzeitig Schutzkleidung sei, biete diese jedenfalls Schutz vor Verschmutzung sowie Schutz vor Witterungseinflüssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß § 1 Abs.3 lit.a des ASchG keine Anwendung auf die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstehenden Betriebe fände. Weiters seien aufgrund § 1 Abs.2 Z1 ArbIG 1993 die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen vom Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates ausgenommen. Unter Hinweis auf das Landarbeitsgesetz und § 5 der O.ö. Landarbeitsordnung 1989 sei festzuhalten, daß die K Lagerhausgenossenschaft Neuhofen ex lege der Kontrolle der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstellt sei und daher dem Arbeitsinspektorat keine Kontrollbefugnis zukomme. Dies sei auch mit Erlaß des BM für Arbeit und Soziales, Zentralarbeitsinspektorat vom 16.2.1993, Zl.

60.010/1/3/1993, neuerlich bestätigt worden. Unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des antragstellenden Arbeitsinspektorates und der daraus resultierenden Unanwendbarkeit der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren angewendeten Rechtsvorschriften erscheine auch aus diesem Grund eine Bestrafung als unzulässig und werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen bzw. die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

3. Im Vorverfahren wurde dem Arbeitsinspektorat die Berufungsschrift zur Kenntnis übermittelt. Mit Schriftsatz vom 17.1.1995 hat das AI für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz eine Äußerung dahingehend abgegeben, daß nach dem zitierten Erlaß des Zentralinspektorates in die Zuständigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Betriebe der landund forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt ist. Dies treffe im Hinblick auf das vielfältige Warenangebot der Lagerhausgenossenschaft im gegenständlichen Fall durchaus nicht zu. Sollte jedoch nachgewiesen werden, daß den Arbeitnehmern nunmehr ausreichende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wurde, würde einer Einstellung zugestimmt werden.

4. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.1995 an Ort und Stelle im Lagerhaus B, zu der neben den Verfahrensparteien sowie dem AI für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz als Partei auch die Zeugen Ing. S P als anzeigendes Organ des AI und C W, Filialleiter der Lagerhausfiliale B, geladen und einvernommen wurden.

5. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wird im Grunde dieser mündlichen Verhandlung folgender entscheidungsrelevanter erwiesener Sachverhalt festgestellt:

5.1. Am 16.2.1993 hat die Zeugin Ing. P vom AI Linz die Lagerhausfiliale B der damaligen K Lagerhausgenossenschaft N, die seit März 1994 unter dem Namen "Lagerhausgenossenschaft K" firmiert, aufgrund des ArbIG eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen durchgeführt.

Dabei stellte sie fest, daß - da es sich beim Datum 16.2.1993 um einen Wintertag handelte - für drei Arbeitnehmer, und zwar Lagerhausarbeiter, keine warme Kleidung - Kälteschutzkleidung - für die Arbeiten in der Lagerhalle zur Verfügung gestellt wurde.

5.2. Aufgrund des Auszuges aus dem Genossenschaftsregister des KG bzw. LG als HG in Steyr (Band IV, Seite 264) vom 18.3.1993 war zum Tatzeitpunkt Obmann der gegenständlichen Genossenschaft der Bw; er hat auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nie bestritten.

5.3. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellt:

Bei den in Rede stehenden drei Arbeitnehmern handelt es sich um Arbeiter, und zwar um Landarbeiter, die auch der o.ö.

Landarbeiterkammer angehören und nicht der Arbeiterkammer.

Unternehmensgegenstand der Gen. ist: a) Beschaffung, Lagerung und Abgabe von Waren aller Art, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfordernissen; b) Bearbeitung, Verarbeitung und Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Produkte; c) Herstellung von Erzeugnissen und Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschließlich der Reparatur und Instandhaltung von Maschinen und Geräten; d) Überlassung von Maschinen und Geräten.

Dies geht aus dem Auszug aus dem Genossenschaftsregister hervor und wurde auch vom Bw sowie vom Zeugen C W und vom derzeitigen Geschäftsführer der Lagerhausgen.

H K bestätigt. Bemerkt wurde noch, daß im Lagerhaus Bad Hall weder zur Tatzeit noch derzeit der unter lit.c angeführte Unternehmensgegenstand betrieben worden war bzw. betrieben wird, da sich in der Filiale B keinerlei Werkstättenbetrieb befindet. Davon konnte sich auch der Verhandlungsleiter an Ort und Stelle überzeugen.

Ein solcher Werkstättenbetrieb befindet sich hingegen an den Lagerhaus-Standorten K, W und N.

Der Tätigkeitsbereich der Filiale B erstreckt sich auf folgende Felder:

a) Silo- und Lagereibetrieb ausschließlich von landwirtschaftlichen Produkten (Erntegut); b) Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Betriebs- und Produktionsmitteln; c) Einkauf und Verkauf von Baustoffen, Brennstoffen sowie Waren aller Art für Haus und Gartenbereich.

Der Verhandlungsleiter konnte sich an Ort und Stelle von dem vielfältigen Warenangebot, das zB von Getränken über Werkzeuge bis zu Blumentöpfen ua Gartenbedarf reicht, überzeugen.

5.4. Weiters wurde festgestellt, daß einer der drei in Rede stehenden Lagerhausarbeiter fast ausschließlich im Silobetrieb beschäftigt ist. Die beiden übrigen Lagerhausarbeiter sind überwiegend, nämlich zu etwa 70 %, beschäftigt mit der Aus- und Einlagerung von landwirtschaftlichen Produkten. Alle drei in Rede stehenden Arbeitnehmer gehörten sowohl zum Überprüfungszeitpunkt 16.2.1993 als auch weiterhin zum (einheitlichen) Betrieb der Filiale in B der K Lagerhausgenossenschaft bzw. nunmehr Lagerhausgenossenschaft K.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 1 Arbeitsinspektionsgesetz - ArbIG, BGBl.Nr.

27, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art (Abs.1).

Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ua ausgenommen die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen (Abs.2 Z1).

Gemäß § 1 Abs.2 ASchG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Betriebe aller Art. Zufolge Abs.3 lit.a ASchG finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ua keine Anwendung auf die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebe.

6.2. Da - wie die gegenständliche öffentliche mündliche Verhandlung ergeben hat - die in Rede stehenden Arbeitnehmer Mitglieder der o.ö. Landarbeiterkammer sind, war zunächst zu prüfen, ob sich im o.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 Hinweise für die Ausnahmen vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion bzw. hinsichtlich des ASchG finden ließen.

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 sind Mitglieder der Landarbeiterkammer ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einen Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land hauptberuflich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gelten als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer ua die in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Dienstnehmer.

Gemäß § 4 O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft iSd O.ö. Landarbeitsordnung in der jeweils geltenden Fassung (lit.a).

6.3. Da bezüglich der Definition das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 auf die O.ö. Landarbeitsordnung verweist, sind weiters diese Bestimmungen einer näheren Untersuchung zu unterziehen. Die O.ö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl.Nr.

2/1950 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 96/1991 (im folgenden kurz: O.ö. LO) regelt im § 1 Z2 den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt. § 1 Abs.2 O.ö. LO versteht unter Land- und Forstarbeiter jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht. Zufolge § 5 Abs.4 O.ö. LO gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Einund Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind.

Diese letzte Bestimmung ist in Ausführung des Bundesgrundsatzgesetzes, und zwar des § 5 Abs.4 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), BGBl.Nr. 287, ergangen, welche gleichlautend bestimmt, daß als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, deren Arbeitnehmer Land- und Forstarbeiter iSd Gesetzes sind und deren Arbeitsvertragsrecht und Arbeitnehmerschutz im Landarbeitrecht geregelt wird (§ 1 Abs.1 und 2), auch Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind.

6.4. Es ist sohin festzuhalten, daß die strittige Frage, ob die in Rede stehenden Arbeitnehmer der Gen. dem ASchG bzw.

ArbIG 1973 unterlegen sind, ob also die Tatbestandsmäßigkeit der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegeben ist, auf dem Boden des LAG 1984 bzw. der O.ö. LO 1989 zu beantworten ist. Der Sinn der Ausnahme von Arbeitnehmern land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechtes des Bundes kann nur darin erblickt werden, daß sie - zumindest überwiegend - Tätigkeiten ausüben, die von Land- und Forstwirten ausgeübt werden müßten, gäbe es die Genossenschaften nicht. Die im Gesetz genannten Tätigkeiten, nämlich der Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und das Lagern und der Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sind solche Tätigkeiten, die ihrer Art nach land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eigen sind. Die Arbeitnehmer von Genossenschaften, die überwiegend damit beschäftigt sind, sollen Arbeitnehmern von Land- und Forstwirten gleichgestellt werden (VwGH vom 17.1.1995, 94/11/0167).

Die Unterscheidung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern und allen anderen, die auch verfassungsrechtlich (kompetenzrechtlich) vorgezeichnet ist (Art.10 Abs.1 Z11 bzw. Art.12 Abs.1 Z6 B-VG), findet so auch ihre sachliche Rechtfertigung. Nicht die formale Zugehörigkeit zum Betrieb eines bestimmten Arbeitgebers, sondern der Inhalt der Tätigkeit ist hiefür entscheidend.

(VwGH 17.1.1995, 94/11/0167).

6.5. Da sowohl das LAG 1984 als auch die O.ö. LO 1989 jeweils in § 5 Abs.4 nicht auf Arbeitnehmer von Genossenschaften, sondern auf Arbeitnehmer von Betrieben von Genossenschaften abstellt, ist zur Lösung der im vorliegenden Fall zu beantwortenden Frage weiters zu prüfen, ob die Gen. nur einen einheitlichen Betrieb darstellt oder ob sie ihre Tätigkeit in mehreren voneinander jeweils zu unterscheidenden Betrieben iSd Arbeitsrechtes, denen jeweils verschiedene Arbeitnehmer angehören, ausübt.

Aufgrund des in der Verhandlung als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes (oben Punkt 5.) ist klar zu erkennen, daß die Filiale B einen einheitlichen Betrieb mit (lediglich) verschiedenen Tätigkeitsbereichen darstellt; und zu diesem einheitlichen Betrieb gehören auch die drei in Rede stehenden Arbeitnehmer (Lagerhausarbeiter).

6.6. Sehr wohl ist aber eine Trennbarkeit von Betrieben im Rahmen der Tätigkeit der K Lagerhausgenossenschaft bzw. nunmehr der Lagerhausgenossenschaft Kremstal gegeben, weil diese gesamthaft betrachtet in mehrere verschiedene Betriebe gegliedert ist (zB Werkstätten an den Standorten N, W und K).

6.7. Entscheidend ist sohin letztlich, daß diese Arbeitnehmer trotz des oben in Punkt 5.3. unter lit.c geschilderten reichhaltigen Warenangebotes überwiegend (zu ca 70 %) mit Arbeiten hinsichtlich der in Punkt 5.3. lit.a und b beschriebenen Tätigkeitsbereichen der Lagerhausfiliale B, sohin im landwirtschaftlichen Bereich beschäftigt sind; dazu kommt noch, daß jener Arbeiter, der im Silobereich tätig ist, fast zu 100 % im landwirtschaftlichen Bereich arbeitet. Die diesbezüglichen Angaben sowohl des Berufungswerbers als auch des Geschäftsführers H K konnten insbesondere aus folgenden Erwägungen schlüssig nachvollzogen werden:

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß bei der Anlieferung, Einlagerung und beim Verkauf der (unverarbeiteten) landwirtschaftlichen Erzeugnisse die Lagerarbeiter tätig werden müssen, da es sich hier um Güter handelt, die entweder in sehr großen Behältnissen verpackt oder gänzlich unverpackt sind, sodaß sowohl Lieferant als auch Kunde ohne deren Mithilfe kaum in der Lage wären, die erforderlichen Tätigkeiten (abladen, einlagern, aufladen, abtransportieren) allein zu verrichten. Anders verhält es sich hingegen bei den übrigen Waren, die im Rahmen des Tätigkeitsbereiches "Waren aller Art" gehandelt werden. Zu Recht weist hier der Berufungswerber darauf hin, daß diese Waren von Kunden (ob Landwirte oder Nichtlandwirte) "wie in einem Supermarkt einfach mitgenommen werden", ohne daß es der Mithilfe eines Lagerhausarbeiters bedarf. Insoweit diesem Ergebnis entgegengehalten werden könnte, daß zumindest bei Anlieferung mancher nichtlandwirtschaftlicher Waren (Erzeugnisse), zB beim Abladen von größeren Mengen von Getränken, wie Bier, Mineralwasser, etc. die Lagerarbeiter dennoch tätig werden müssen, so ist hier darauf zu verweisen, daß sich diese Arbeiten im erwähnten Restbereich (etwa 30 %) der Gesamttätigkeit der Lagerarbeiter bewegen.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß - auch wenn zufolge des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Wert der umgesetzten Waren bzw. auf den Umsatz abgestellt werden darf - die Genossenschaft nicht deshalb, weil etwa der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rückläufig ist, ihr Warenangebot von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf Waren aller Art ausgeweitet hat; vielmehr geschah dies deshalb, weil die landwirtschaftlichen Erzeugnisse seit Jahren einen starken Preisverfall hinnehmen mußten. Der Umfang des diesbezüglichen Geschäftes ist jedoch nicht zurückgegangen.

6.8. Es ist sohin festzuhalten, daß aus den dargelegten Erwägungen klar hervorgeht, daß von den in Rede stehenden Arbeitnehmern der Lagerhausfiliale B überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die von Land- und Forstwirten ausgeübt werden müßten, gäbe es die Genossenschaften nicht.

Es durfte daher in diesem Fall weder das Arbeitnehmerschutzgesetz noch das Arbeitsinspektionsgesetz angewendet werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.

7. Der Entfall jeglicher Strafkostenbeiträge hat seine Grundlage in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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