Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220779/9/Kon/Fb

Linz, 30.01.1995

VwSen-220779/9/Kon/Fb Linz, am 30. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. G K, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.11.1993, GZ: 502-32/Sta/We/5/92a, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

Ia) Hinsichtlich der unter Faktum 1 und 2 angeführten Verwaltungsübertretungen (Nichteinhaltung der Auflagenpunkte 1, (2,13) und 1 (2,18)) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Ib) Hinsichtlich der unter Faktum 3, 4, 5 und 6 angeführten Verwaltungsübertretungen (Nichteinhaltung der Auflagenpunkte 1 (2,23), 3, 6 und 7) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die jeweils hiezu verhängten Geldstrafen auf den Betrag von 3.000 S herabgesetzt werden.

Die jeweils hiezu verhängten Ersatzfreiheitsstrafen werden auf die Dauer von 36 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vermindert sich auf jeweils 300 S.

Die Bestätigung der Schuldsprüche (Spruchabschnitte Ia) und Ib)) erfolgt mit der Maßgabe, daß der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V A L GmbH, Linz, zu bestrafen ist.

Hinsichtlich der Fakten 3, 4, 5 und 6 erfolgt die Bestätigung der Schuldsprüche weiters mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten anzulasten ist:

zu Faktum 3: an 4 Türen die gemäß Auflagenpunkt 1 (2,23) erforderlichen Aufschriften nicht angebracht zu haben; zu Faktum 4: den gemäß Auflagenpunkt 3 geforderten Überflurhydranten nicht errichtet zu haben, zu Faktum 5: den bestehenden Personen- und Lastenaufzug nicht gemäß Auflagenpunkt 6 entsprechend der Richtlinie TRVB A 150 an das Notstromnetz angeschlossen zu haben, und zu Faktum 6: im Bereich eines Stiegenhauses 3 Entlüftungsrohre nicht gemäß Auflagenpunkt 7 ummantelt zu haben.

Ic) Hinsichtlich Faktum 7 (Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 8) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der bestätigten Geldstrafen (Spruchabschnitt Ia)), ds insgesamt 2.400 S (2 x 1.200 S), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu Ia) und Ib): § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu Ic): § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 22 VStG und § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall - Aufhebung der Strafbarkeit) VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Der Beschuldigte, Herr Dipl.-Ing. G K, wohnhaft: L, F, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V A S GesmbH., L, zumindest in der Zeit vom 1.7.1990 bis 30.3.1992 folgende im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 6.12.1988, mit welchem die Konzentration der Rohstahlerzeugung und der damit verbundene Ausbau des Stahlwerkes LD III auf den Grdsten. Nr. , , KG S bewilligt wurden, angeführte Auflagen nicht erfüllt wurden:

1) Punkt 1) 2.13 Die Arbeitnehmer sind über das richtige Verhalten im Brandfall (Alarmierung der Feuerwehr, Bedienung von Brandbekämpfungseinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege) mindestens einmal jährlich nachweislich (Unterschriftenliste) zu unterweisen"; 2) Punkt 1) 2.18 Die Lüftungsanlagen (Zu- und Abluftventilatoren) müssen mittels Notschalter von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Erdgeschoß (Angriffsweg der Feuerwehr) abstellbar sein.

3) Punkt 1) 2.23 An den Zugangstüren der technischen Räume ist die Zweckwidmung durch gut lesbare und dauerhafte Aufschriften ersichtlich zu machen.

4) Punkt 3) Zur Löschwasserversorgung sind in nachstehenden Bereichen Überflurhydranten mit einer Leistung von 1.500 l/min. zu errichten:

- 1 Überflurhydrant im Bereich Zentralleitstand - 3 Überflurhydranten im Bereich CO-Gasbehälter - 1 Überflurhydrant im Bereich Wasserwirtschaft Sämtliche Hydranten sind jederzeit zugänglich zu halten und mindestens 1 x jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen.

5) Punkt 6) Beim bestehenden Personen- und Lastenzug ist für die Einsatztätigkeit der Feuerwehr eine Vorzugssteuerung auf Hüttenflur zu installieren und hat die Ausführung dieser Einrichtungen unter Beachtung der brandschutztechnischen Richtlinie TRVB A 150 zu erfolgen.

6) Punkt 7) Bei der Errichtung von lüftungstechnischen Anlagen sind die ÖNORMEN M 7624, B7625 und M 7626 einzuhalten. Die Ansteuerung der Brandschutzklappen und der einzelnen Lüftungsanlagen hat im Brandfall durch die Brandmeldeanlage selbsttätig zu erfolgen.

7) Punkt 8) Die vorhandene Brandschutzordnung der V A vom 1.9.1975 ist den Arbeitnehmern nachweislich mindestens 1x jährlich zur Kenntnis zu bringen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Schulung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Handhabung von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen vorzunehmen.

Der Beschuldigte hat hiedurch Verwaltungsübertretungen gemäß:

ad 1-7) § 367 Ziff. 26 Gewerbeordnung (GewO) 1973, BGBl.Nr.

50/1974 i.d.g.F., i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.1988, GZ 501/SO-779/87, begangen.

Über den Beschuldigten werden wegen dieser Verwaltungsübertretungen in Anwendung des § 22 VStG folgende Geldstrafen verhängt:

ad 1-7 je S 6.000,--, insgesamt S 42.000,-Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von:

ad 1-7 je 6 Tage insgesamt 42 Tage." Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die Nichteinhaltung der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 6.12.1988 vorgeschriebenen Auflagenpunkte (siehe Tatvorwurf) wie anläßlich einer am 30.3.1992 erfolgten Kontrolle durch einen brandschutztechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, nicht eingehalten worden seien. Insbesondere sei vom Beschuldigten selbst nicht bestritten worden, die verfahrensgegenständlichen Auflagenpunkte nicht erfüllt zu haben. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sei daher erfüllt.

Da dem Beschuldigten weiters die ihm oblegene Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei, sei auch die subjektive Tatseite an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gegeben.

In bezug auf das Strafausmaß führt die Erstbehörde an, daß als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bestraften zu werten gewesen sei. Hingegen sei als straferschwerend zu werten gewesen, daß das gesetzwidrige Verhalten über einen sehr langen Zeitraum hin aufrechterhalten worden sei. Auch aus Gründen der Spezial- und Generalprävention sei das jeweilige Strafausmaß geboten. Was die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betreffe, sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 50.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden. Der Beschuldigte habe innerhalb der ihm hiefür eingeräumten Frist zu diesen Verhältnissen auch keine Angaben getätigt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

1. Der Spruch des Straferkenntnisses sei mangelhaft iSd § 44a VStG:

Es werde ihm darin zur Last gelegt, die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 6.12.1988 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt zu haben, ohne jene Handlungen (rechtmäßiges Alternativverhalten) zu erwähnen, welche er hätte setzen müssen. Aus dem Spruch ergebe sich auch nicht der Tatort des inkriminierten Verhaltens. Es wäre erforderlich gewesen, im Spruch anzuführen, in welchem Werk, Betrieb und an welcher Adresse die Auflagen nicht erfüllt worden seien.

2. Nichtausreichende Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift:

Die Erstbehörde hätte nicht nur die allgemeine Vorschreibung für die Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen als verletzte Verwaltungsvorschrift heranzuziehen gehabt, sondern auch die als verletzt erachtete Untergliederung dieser Vorschrift im Spruchteil des Straferkenntnisses einzeln zitieren müssen.

3. Ihm sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V A S GmbH vorgeworfen worden. Insgesamt gebe es sieben Gesellschaften, welche die Bezeichnung "V A S" enthielten. Ein Firmenwortlaut "V A S GmbH" existiere nicht und lasse sich daher aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen, ob sich dieses gegen die V A S L GmbH richtet, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer er sei. Es sei nicht zu erkennen, daß die V A S L GmbH mit der V A S GmbH ident sei.

4. Rechtswidrig nehme die Erstbehörde an, daß er in diesem Fall der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sei.

Die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bestehe nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Demnach könne man dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vorwerfen, daß er eine Anlage betreibe, obwohl jene Auflagen nicht eingehalten würden, die sich auf die Errichtung - nicht auf den Betrieb - der Anlage bezögen. Der Vorwurf, daß jene Auflagen für die Errichtung nicht eingehalten worden seien - wie gegenständlich die Punkte 2 - 6 - müsse dem Betriebsinhaber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer - treffen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer habe keinen Einfluß auf die Investitionen des Betriebsinhabers. Bei Prüfung dieser Frage zeige sich eine weitere Mangelhaftigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, da zur Umschreibung der Tat erforderlich sei, daß eindeutig unterschieden werde, ob die Auflagen, wegen deren Nichtbefolgung die Bestrafung erfolgen solle, bei der Errichtung oder beim Betrieb der Betriebsanlage zu erfüllen waren.

Der Beschuldigte stellt den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen.

In der gemäß § 51e Abs.2 VStG für den 16.1.1995 anberaumten mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber ergänzend vor, daß Mangelhaftigkeit des Spruches insofern auch noch vorliege, als im Straferkenntnis lediglich die Bescheidauflagen des Genehmigungsbescheides vom 6.12.1988, GZ:

501/SO-779/87, wortwörtlich wiedergegeben worden seien, die Erstbehörde sich aber nicht mit den Rechtfertigungsangaben vom 5.8.1992 auseinandergesetzt habe. Es entspreche nicht den Bestimmungen des § 44a VStG, die Auflagen wortwörtlich wiederzugeben, sondern hätte die Behörde die konkreten Beanstandungen im Straferkenntnis anführen müssen. Beispielsweise gab es zu Punkt 2 des Straferkenntnisses lediglich Beanstandungen hinsichtlich zweier Notschalter, im Punkt 6 des Straferkenntnisses seien lediglich drei Entlüftungsrohre beanstandet worden. Dies gelte im Grund genommen für alle Auflagenpunkte. Im weiteren sei die Strafe überhöht, vielmehr hätte die Behörde nach § 21 VStG vorzugehen gehabt.

So seien unmittelbar nach der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter sämtliche Beanstandungen behoben worden, wozu auf das Schreiben vom 29.7.1992 verwiesen werde. In bezug auf die Mangelhaftigkeit des Spruches, was die Unternehmensbezeichnung betrifft, verweist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf die Begründung des h.

Erkenntnisses vom 22.2.1994, VwSen-220319/23/Kon, mit dem ein Straferkenntnis, welches mit gleichen Mängeln behaftet gewesen sei, hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt wurde. In bezug auf die Strafhöhe wird die selbe Argumentation wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgebracht. Hinsichtlich des Einwandes, es sei nicht konkret dargestellt worden, inwieweit die einzelnen Auflagenpunkte nicht eingehalten worden seien, entgegnet die belangte Behörde, daß vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen am 30.3.1992 festgestellt worden sei, daß gegenständlichen Auflagen nicht entsprochen worden sei. Aus dessen Bericht gehe aber nicht hervor, daß diese Auflagen in gewissen Teilbereichen doch erfüllt worden seien. Es handle sich diesbezüglich auch lediglich um eine Behauptung des Beschuldigten.

In seiner abschließenden Äußerung bringt der Beschuldigten vertreter vor, daß die Stellungnahme der belangten Behörde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens beweise und beantragt sodann auch die Einvernahme des Sachverständigen Oberbrandrat Ing. F.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und des der mündlichen Verhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Dem gesamten Berufungsvorbringen sind zunächst die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 15.12.1993 - sie wurden dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht - entgegenzuhalten.

Diesen Ausführungen wird seitens des unabhängigen Verwaltungssenates voll beigetreten und wird der Beschuldigte, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen.

Auch sein Einwand, die Tatumschreibung sei nur mangelhaft individualisiert, weil die Erstbehörde lediglich die Bescheidauflagen wortwörtlich im Spruch wiedergegeben habe, und sich dabei nicht mit seinen Rechtfertigungsangaben vom 5.8.1992 auseinandersetzte, ist nicht stichhältig. Dies deshalb, weil der Beschuldigte durch die von der Erstbehörde vorgenommene Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise beeinträchtigt wird. So war es ihm in jeder Phase des Verfahrens möglich, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Folgt man seinen Rechtfertigungsangaben, so wird von ihm die ihm angelastete Nichterfüllung der Bescheidauflagen als solche nicht bestritten, sondern lediglich der Tatumfang, als er angibt, die Auflagen teilweise nicht erfüllt zu haben. Seinen Rechtfertigungsangaben nach, welche der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren voll aufrecht erhalten hat, wird die volle Nichterfüllung der Auflagenpunkte 1 (2,13) und zu Punkt 1 (2,18), welche unter Faktum 1 und 2 angeführt sind, eingestanden. So weist der Beschuldigte darauf hin, daß die einmal jährlich geforderten Unterweisungen im Brandschutz produktivitätsbedingt unterblieben sind, und wie in der entsprechenden Auflage gefordert, im Erdgeschoß anzubringenden zwei Notschalter sowie die blaue Notaus-Taste zum Zeitpunkt der Überprüfung am 30.3.1992 noch nicht montiert waren.

Was die Fakten 3 bis einschließlich 6 betrifft, so wendet der Beschuldigte zwar die teilweise bzw weitgehende Erfüllung der Bescheidauflagen ein, bestreitet aber nicht die festgestellten Mängel. Der unabhängige Verwaltungssnat sieht keinen Anlaß, die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen, da der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung hiezu Beweise angeboten hat und die Aktenlage diesen Behauptungen nicht widerspricht. So ist dem Bericht des brandschutztechnischen Amtssachverständigen, Oberbrandrat Ing. F, vom 27.6.1992 (ON 41 des erstbehördlichen Aktes) nur zu entnehmen, daß in bezug auf die Erfüllung der verfahrensgegenständlichen Auflagen Mägel festgestellt wurden; der Bericht sagt aber nicht aus, daß die Auflagen gänzlich unerfüllt geblieben sind. Aufgrund des sich daraus ergebenden geringeren Tatumfanges, waren die zu diesen Tatvorwürfen verhängten Strafen entsprechend herabzusetzen (siehe Spruchabschnitt Ib)).

In bezug auf Faktum 7 war das Strafverfahren einzustellen, weil die darin dem Beschuldigten angelastete Nichterfüllung des Auflagenpunktes 8 durch Faktum 1 (Nichterfüllung des Auflagenpunktes 1 (2,13)) insbesondere in Anbetracht des Auflagenzweckes konsumiert wird.

Zum Strafausmaß:

Die von der Erstbehörde verhängten Strafen entsprechen grundsätzlich dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretungen.

Sofern hinsichtlich der Fakten 3 bis 6 eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen wurde, erfolgte dies nur aufgrund des sich ergebenden geringeren Tatumfanges. Das dem Beschuldigten anzulastende Verschulden ist keineswegs geringfügig, weil der Hintanhaltung der Verwaltungsübertretungen keinesfalls besondere Schwierigkeiten entgegenstanden. Im weiteren liegt der Nichteinhaltung von dem Brandschutz dienenden Auflagen wegen der damit verbundenen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde. Die Anwendung der Bestimmungen des § 21 VStG konnte daher nicht in Betracht gezogen werden. Strafmilderungs- und -erschwerungsgründe wurden von der Erstbehörde in ausreichender Weise berücksichtigt. Der general- und spezialpräventive Strafzweck ist durch das festgelegte Strafausmaß als gewährleistet zu erachten. Anhaltspunkte dafür, daß das Strafausmaß dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, liegen nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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