Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220782/2/Schi/Ka

Linz, 14.04.1995

VwSen-220782/2/Schi/Ka Linz, am 14. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des N P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.11.1993, Zl.Ge96/77/1993/Gru wegen wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 51 Abs.7 VStG festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt; das Verwaltungsstrafverfahren wird deshalb gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von insgesamt 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er 1. am 1. Mai 1993 um 22.10 Uhr an drei Personen jeweils alkoholische Getränke in Dosen (Kaiser-Premium-Bier) 2. am 16.5.1993, nachmittags, zwei Seidel Bier und 3. am 17.6.1993 um 13.50 Uhr zwei Flaschen Bier und ein Cola mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeschenkt, und dadurch das Gastgewerbe ohne der erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt habe. Er habe dadurch § 366 Abs.1 Z1 iVm § 148 GewO 1973 verletzt.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 30.11.1993 eine zulässige Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 2.12.1993 eingebracht.

Mit Schreiben vom 2.12.1993 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt; dieser ist am 7.12.1993 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit Einbringung der gegenständlichen Berufung am 2.

Dezember 1993 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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