Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220785/8/Kl/Rd

Linz, 27.09.1994

VwSen-220785/8/Kl/Rd Linz, am 27. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W, vertreten durch RA Dr. W U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.1993, Ge-96/286/1992/Tr, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu ergänzen bzw. zu berichtigen ist:

1. beim Faktum 1)a) hat die Tatzeit "29.4.1992 bis 30.4.1992" zu lauten; 2. der Vorwurf zum Faktum 1)e) hat hinsichtlich der Einleitung zu Faktum 1) zu lauten: "folgender LKW-Lenkerin keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wurde, obwohl gemäß § 12 Abs.1 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist."; 3. beim Vorwurf zum Faktum 3) und zum Faktum 4) ist jeweils nach dem Ausdruck "Güterbeförderungsgewerbe" die Wortfolge "im Fall der Arbeitsbereitschaft" einzufügen; 4. die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG zum Faktum 1)e) hat "§ 28 Abs.1 iVm § 12 Abs.1 erster Satz Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987" zu lauten.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 7.200 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.1993, Ge-96/286/1992/Tr, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 36.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 644 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 12 Abs.1 AZG (in sechs Fällen), nach § 14 Abs.2 AZG (in fünf Fällen), nach § 16 Abs.3 AZG (in fünf Fällen) und nach § 16 Abs.4 AZG (in zwei Fällen) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der J W Transport GesmbH, zu vertreten hat, daß im Betrieb in N, den im Spruch angeführten Arbeitnehmern (LKW-Lenkern) keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden gewährt wurde, diese mit einer Lenkzeit von mehr als 8 Stunden täglich sowie mit einer Einsatzzeit von mehr als 14 Stunden beschäftigt wurden und beim Lenken eines Fahrzeuges mit einer Einsatzzeit von mehr als 17 Stunden beschäftigt wurden, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden.

Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von 3.600 S festgelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher vorgebracht wurde, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG die Begehung der angelasteten Delikte von der Behörde nachzuweisen sei und diese Bestimmung nur eine Schuldvermutung beinhalte. Die Überschreitung der Arbeitszeit wurde vom Beschuldigten weder angeordnet noch geduldet, sondern hat sich der Beschuldigte schriftliche Bestätigungen geben lassen, daß die Lenker die entsprechenden Anweisungen erhalten haben. Im übrigen haben sich sämtliche Vorfälle im Ausland ereignet, weshalb weder theoretisch noch praktisch für den Beschuldigten eine Kontrolle möglich sei. Es sei dem Beschuldigten kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, sondern habe die Strafbehörde erster Instanz den maßgebenden Sachverhalt hinsichtlich der Fahrlässigkeit und der Duldung von Übertretungen nicht genügend ermittelt. Auch wären nicht die österreichischen Bestimmungen, sondern die Bestimmungen des AETR anwendbar. Es wurden sämtliche Anordnungen bzw.

Mittel ergriffen, um die Lenker entsprechend anzuweisen.

Auch sei die Strafbemessung mangelhaft begründet, weil strafmildernde Umstände vorliegen und das Verschulden äußerst gering sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde gemäß ArbIG 1993 am Verfahren beteiligt und es wurde dem Berufungswerber hiezu Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

Da der Sachverhalt, welcher dem Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundelag, nämlich die konkreten Arbeitszeiten (Lenkzeiten), Einsatzzeiten, Ruhezeiten usw.

nicht bestritten wurden und sich die Berufung lediglich darauf stützt, daß die von ihr genannten internationalen Bestimmungen des AETR zur Anwendung kommen und daß im übrigen ein Verschulden nicht vorgelegen sei, weil ein Kontrollsystem vorliege, und daher nur die rechtliche Beurteilung sowie die Strafbemessung angefochten wurden, und eine mündliche Verhandlung aber ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses übereinstimmend mit dem Akteninhalt dargestellt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild, nicht zuletzt auch aufgrund der Ausführungen des Berufungswerbers, über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Die im Berufungsverfahren beantragte Beweisaufnahme der Einvernahme der LKW-Lenker zum Beweis dafür, daß es weder zur konkreten Gefährdung von Gesundheit und Leben noch zu nachteiligen Folgen gekommen ist, war nicht erforderlich, weil eine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer bzw. nachteilige Folgen schon im angefochtenen Straferkenntnis nicht angenommen wurden.

4. Der Tatvorwurf der von den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmern zu den angeführten Zeitpunkten geleisteten überhöhten Arbeitszeiten war aufgrund der der Anzeige beigelegten Diagrammscheiben im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die Zeiten vom Beschuldigten nicht bestritten wurden, im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als erwiesen anzusehen und daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 12 Abs.1 AZG ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt.

Diese Bestimmung wurde hinsichtlich der im Spruch unter 1)a) bis 1)d) und 1)f) angeführten Arbeitnehmer nicht eingehalten, indem kürzere Ruhezeiten als 10 Stunden gewährt wurden. Hinsichtlich der Arbeitnehmerin G S wurde die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten.

Es wurde daher der Tatbestand des § 12 Abs.1 2. Satz bzw. 1.

Satz (hinsichtlich G S) erfüllt. Eine Spruchkorrektur hatte hinsichtlich der weiblichen Arbeitnehmerin zu erfolgen, wobei diese Spruchkorrektur lediglich die rechtliche Beurteilung des bereits vorgeworfenen Sachverhaltes berichtigt, wozu der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet ist.

Entsprechend war daher auch die Bestimmung der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG zu berichtigen.

5.2. Gemäß § 14 Abs.2 AZG darf innerhalb der zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten.

Durch die im Spruch (2)a) bis e))angeführten Lenkzeiten wurde daher die zitierte Verwaltungsvorschrift verletzt und der Tatbestand erfüllt.

5.3. Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit 12 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.

Entsprechend dieser Verwaltungsbestimmung war daher der Spruch zu ergänzen. Im übrigen wurde durch die geleistete, im Spruch (3)a) bis e)) angeführte Zeit, die Einsatzzeit zum Teil erheblich überschritten.

5.4. Gemäß § 16 Abs.4 AZG kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden.

Durch eine tatsächliche Einsatzzeit von 21 Stunden 45 Minuten ist daher auch der diesbezügliche Tatbestand erfüllt.

Es wurden daher die genannten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen.

Zur rechtlichen Beurteilung hat bereits die belangte Behörde richtig ausgeführt, daß die vom Beschuldigten angeführten Bestimmungen des AETR nicht zur Anwendung kommen, weil gemäß dem AZG der Arbeitgeber (oder sein Bevollmächtigter) für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen verantwortlich ist und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort bei einem Unterlassen dort gelegen ist, von wo aus hätte gehandelt werden sollen, wo also die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. VwGH vom 25.1.1994, Zl. 93/11/227 sowie vom 19.4.1994, 94/11/0055). Dies ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens (VwGH vom 11.3.1993, 92/18/0491). Dies entspricht im übrigen auch den Bestimmungen des § 2 Abs.1 und Abs.2 VStG, wonach nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar sind, also wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht das Arbeitszeitgesetz angewendet.

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind Ungehorsamsdelikte, und es war Fahrlässigkeit daher - wie auch die belangte Behörde richtig ausführte - ohne weiteres anzunehmen. Ein Entlastungsnachweis iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen.

Vielmehr ist dem Berufungswerber als Betreiber eines Güterbeförderungsunternehmens und als Arbeitgeber zuzumuten, daß er die Arbeitnehmerschutzvorschriften, so zB auch das Arbeitszeitgesetz kennt. Es ist daher in der Sorgfaltspflicht des Berufungswerbers gelegen, sich um die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu erkundigen, um sich auch entsprechend diesen Bestimmungen zu verhalten und den Betrieb entsprechend den Arbeitszeitbestimmungen einzurichten. Wenn hingegen der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringt, daß er den Arbeitnehmern Anweisungen gegeben habe, welche dies auch schriftlich bestätigten, und Überschreitungen nicht geduldet habe und jedenfalls auch die Arbeitszeitüberschreitungen nicht angeordnet habe, so kann dieses Vorbringen im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH den Berufungswerber nicht entlasten. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist nämlich der Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus.

Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl.

Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 719 mN). Es hat daher der VwGH auch weiters ausgesprochen, daß, wenn sich der Beschuldigte hinsichtlich des Kontrollsystems auf Belehrungen und Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten, und auf stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher beschränkt, dies ein unzulängliches Kontrollsystem darstellt (Hauer-Leukauf, S. 720, E.53). Kurzfristige stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt. Vielmehr wäre es am Arbeitgeber gelegen, zu beweisen, daß trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften erfolgt ist. Dazu wäre es beispielsweise erforderlich gewesen, konkrete Behauptungen in der Richtung aufzustellen, daß die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet seien, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten.

Wenn ein Lenker ausdrücklich oder durch häufiges Überschreiten der gesetzlich zulässigen Zeiten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, die Arbeitszeitvorschriften zu beachten, ist er für den Lenkerberuf ungeeignet. Daraus hat der Arbeitgeber die entsprechende Konsequenz zu ziehen, indem er ihn nicht mehr als Lenker einsetzt (VwGH vom 25.2.1993, 91/19/0073).

Ein solches Vorbringen hat der Berufungswerber jedoch nicht gemacht und er hat auch keine Beweisanbote diesbezüglich gestellt, obwohl nach der ständigen Judikatur er initiativ alles zu seiner Entlastung Beitragende zu behaupten hat.

Insbesondere wurden nicht einmal konkrete Maßnahmen behauptet, die die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen sollen, wie zB die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsme thoden, deren Ausgestaltung, sodaß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bieten. Die Behauptung, daß die Strafbehörde erster Instanz den maßgeblichen Sachverhalt über das Verschulden nicht genügend ermittelt hat, geht daher ins Leere. Auch die Argumente des Berufungswerbers, daß eine Kontrolle im Ausland unmöglich sei, ist iSd zitierten Judikatur ohne Belang. Vielmehr war den Erwägungen zugrundezulegen, daß Anordnungen des Beschuldigten allein nicht ausreichen für eine Entlastung und daß konkrete Mittel zur Hintanhaltung von Arbeitszeitüberschreitungen nicht genannt wurden und auch keine diesbezüglichen Beweisanbote gestellt wurden.

Es war daher auch vom Verschulden, nämlich zumindest von der Fahrlässigkeit, des Berufungswerbers auszugehen.

5.6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 28 Abs.1 AZG beträgt eine Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde zu den persönlichen Verhältnissen ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S, kein Vermögen und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt. Eine Änderung dieser Umstände hat der Berufungswerber nicht angegeben, weshalb diese Umstände auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen waren. Strafmildernde Umstände, insbesondere Unbescholtenheit des Berufungswerbers, lagen nicht vor und wurden solche auch nicht in der Berufung konkret angeführt.

Auch kamen für den O.ö. Verwaltungssenat keine Milderungsgründe hervor.

Die belangte Behörde hat das Zusammentreffen mehrerer Delikte als straferschwerend gewertet. Dies ist zwar unzutreffend, weil nach der ständigen Judikatur des VwGH der Erschwerungsgrund gemäß § 33 Z1 StGB nicht in Betracht kommt, soweit das Kumulationsprinzip gilt. Eine Strafherabsetzung konnte dies aber insofern nicht erwirken, als an dieser Stelle zu berücksichtigen war, daß hinsichtlich mehrerer Verwaltungsübertretungen die strafbare Handlung durch eine längere Zeit fortgesetzt wurde und dies daher als erschwerend zu werten ist. An dieser Stelle war aber auch weiters als erschwerend zu werten, daß die Kürzung der Ruhezeit bzw. die Überschreitung der Arbeitszeit bzw.

Einsatzzeit zum Teil sehr beträchtlich war, was eine erhöhte Geldstrafe erforderlich machte (vgl. Hauer-Leukauf, Seite 792 bzw. Seite 806 mN).

Zu der Verwaltungsübertretung 1)e) war jedenfalls noch zu bemerken, daß diese Verwaltungsübertretung aufgrund der Korrektur im Spruch eine eklatante Mißachtung der gesetzlich gewährleisteten Ruhezeit darstellt, weshalb eine noch höhere als die festgelegte Geldstrafe gerechtfertigt gewesen wäre.

Das Verbot der reformatio in peius befolgend, konnte eine höhere Strafe nicht festgelegt werden. Dies begründet aber, daß die bereits verhängte Strafe durchaus erforderlich und angemessen ist. Schließlich hat das verschiedene Ausmaß der Überschreitung eine verschiedene Bewertung der einzelnen Übertretungen zu bewirken und waren daher je nach dem Ausmaß der Überschreitung höhere Geldstrafen zu verhängen. Es war daher dem Berufungswerber auch anzulasten, daß er, sobald er die Notwendigkeit von Mehrleistungen erkannte, hätte darauf reagieren müssen, indem er schon zu einem früheren Zeitpunkt geeignete Maßnahmen in seinem Betrieb hätte treffen müssen.

Dies ist auch im Hinblick auf das Verschulden bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen sind daher tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt und weiters erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessens war nicht festzustellen.

ISd § 19 Abs.1 VStG waren ebenfalls die Erwägungen der belangten Behörde richtig. Durch die verletzten Bestimmungen soll eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung der Arbeitnehmer hintangehalten werden. Weiters sollen Interessen der gleichmäßigen Arbeitsverteilung sowie auch der ordnungsgemäßen Organisation des Arbeitsmarktes geschützt werden. Gerade diesen Interessen wurde zuwidergehandelt.

Dabei war auch zu berücksichtigen, daß diese Normen zwingend sind und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, daß regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen. Es konnte daher auch das Berufungsvorbringen, daß die Arbeitsleistungen nicht angeordnet, sondern von den Arbeitnehmern freiwillig erbracht wurden, das objektiv rechtswidrige Verhalten nicht rechtfertigen und können daher diese Argumente auch nicht die Gesetzesübertretungen legalisieren. Vielmehr wurden durch das rechtswidrige Verhalten gerade jene Rechtsgüter und geschützten Interessen gefährdet bzw. verletzt, deren Schutz die betreffende Norm dient. Hingegen wurden eine konkrete Beeinträchtigung bzw. nachteilige Folgen hinsichtlich der Arbeitnehmer von der belangten Behörde nicht angenommen und waren nicht festzustellen, weshalb eine diesbezügliche Beweisaufnahme nicht zu tätigen war. Eine konkrete Beeinträchtigung bzw. konkrete nachteilige Folgen hätten vielmehr eine wesentlich höhere Strafe, wenn nicht sogar eine Gerichtsstrafe verlangt.

Das vom Berufungswerber schließlich ins Treffen geführte geringfügige Verschulden ist schon aufgrund der zum Teil erheblichen Arbeitszeitüberschreitungen nicht zutreffend. Im übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geringfügiges Verschulden nur dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Da sohin eine wesentliche Voraussetzung des § 21 VStG nicht gegeben ist, kam diese Rechtswohltat für den Berufungswerber nicht zum Tragen.

6. Da der Berufung im Ergebnis kein Erfolg zukam, waren spruchgemäß für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat Kostenbeiträge in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum