Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220789/6/Kon/Fb

Linz, 06.12.1994

VwSen-220789/6/Kon/Fb Linz, am 6. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5. November 1993, Ge96-360-1993, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 48 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 400 S herabgesetzt werden.

Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, als den als verletzt angeführten Verwaltungsvorschriften anzufügen sind: § 33 Abs.7 ASchG und § 14 Abs.3 ASchG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - 1991 (AVG) iVm § 24, § 19 und 16 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte G J der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.3 lit.b ASchG iVm § 66 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) für schuldig erkannt und über sie gemäß § 31 Abs.3 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 9.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden verhängt. Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, 900 S als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M Gaststättenbetriebe GmbH., wie bei der Besichtigung am 27.8.1993 Ihrer Betriebsstätte in W, von den Arbeitsinspektoren Ing. P D und Ing. H G festgestellt wurde, den drei weiblichen Arbeitnehmern (A R, S L, der dritte Name konnte nicht mehr eruiert werden) keine versperrbaren Kästen (Spinde) zur Aufbewahrung ihrer Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer mußten ihre Schuhe bzw. Kleidung im 1. Obergeschoß auf dem Gang abstellen bzw. einen gemeinsamen Kleiderständer benützen. Diese Örtlichkeit ist somit jedermann zugänglich.

Gemäß § 86 Abs.1 der Allgem. Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) ist jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Arbeits- und Straßenkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen." In ihrer rechtzeitigen Berufung wendet die Beschuldigte ein, die Kleiderablage sei keineswegs öffentlich zugänglich gewesen, da sie nur von Firmenangehörigen benutzt und betreten werden konnte und sich im Privat- und Bürobereich befände.

Sie sei auch für das gesamte Personal jederzeit zugänglich gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.1 AAV ist jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeitsund Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkung, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt sind.

Gemäß § 31 Abs.3 lit.b ASchG begehen Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen, die keine ausreichenden Umkleideräume sowie keine geeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen, die von Arbeitnehmern nach Verkehrsauffassungen und Betriebsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung stellen (§ 14).

Das Berufungsvorbringen ist zunächst in Verbindung mit den Angaben der Beschuldigten bei ihrer erstbehördlichen Vernehmung im Zusammenhang zu sehen. Bei ihrer Vernehmung gab die Beschuldigte an, daß für die Aufbewahrung der Wertsachen ihrer Arbeitnehmer eine versperrbare Lade vorhanden sei und sich weiters die Garderobe im 1. Stock befände und von unten aus versperrbar sei.

Wenngleich diese Umstände die Tatbestandsmäßigkeit der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht zu beseitigen vermag, läßt dieses nicht widerlegte Vorbringen doch den Unrechtsgehalt, der der Beschuldigten angelasteten Tat in strafmildernder Weise geringer erscheinen. So ist doch zu berücksichtigen, daß den Arbeitnehmern der Beschuldigten zur Deponierung ihrer Wertsachen während der Arbeitszeit eine versperrbare Lade zur Verfügung stand und die ihnen zur Verfügung stehende Kleiderablage sich an keinem öffentlich zugänglichen Ort befand. Dieser Umstand einerseits und die Strafobergrenze von 20.000 S andererseits, lassen jedenfalls die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 9.000 S, mit der sich eine fast 50%ige Ausschöpfung des Strafrahmens verbindet, als überhöht qualifizieren. Die erstbehördliche Begründung des Strafausmaßes führt auch keine Erwägungen an, denenzufolge auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet das von ihm festgesetzte Strafausmaß vorerst für ausreichend, die Beschuldigte in Hinkunft dazu zu verhalten, den zitierten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (§ 86 Abs.1) zu entsprechen. Aufzuzeigen ist jedoch, daß eine weitere Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 86 Abs.1 AAV durch die Beschuldigte bei einer neuerlichen Bestrafung einen Straferschwerungsgrund bilden würde und diesfalls auch der Präventivzweck der Strafe durch ein höheres Strafausmaß zu sichern wäre.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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