Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500035/5/Gf/Km

Linz, 24.07.1995

VwSen-500035/5/Gf/Km Linz, am 24. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag.

Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des O. G., ............, ..............., vertreten durch die RAe Dr. L. K. und Dr.

J. M., ............., ............, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 1995, Zl. VerkGe-230084/9-1995/Ga, wegen Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 1995, Zl. VerkGe-230084/9-1995/Ga, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güternahverkehr) keine Folge gege ben.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Einschreiter weder die für die Ausübung des konzessionierten Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Prüfung der fachlichen Eignung noch eine fachliche Tätigkeit in einem zur Ausübung eines derartigen Gewerbes berechtigten Unternehmen oder in einer Spedition, die aufgrund der dort vorkommenden Tätigkeiten als dem Güterbeförderungsgewerbe nahestehender Berufszweig anerkannt werden könnte, nachgewiesen habe. Insbesondere könnten die vom Berufungswerber derzeit ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen des freien Gewerbes der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs, deren höchstzulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, vornehmlich deshalb nicht als ein der Ausübung des konzessionierten Gewerbes des Güternahverkehrs fachlich nahestehender Berufszweig angesehen werden, weil für das in Aussicht genommene konzessionierte Gewerbe in rechtlicher und kaufmännischer Hinsicht völlig andere Voraussetzungen als für die Ausübung des derzeit ausgeübten freien Gewerbes erforderlich wären, die sich im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit von vornherein nicht, sondern lediglich in einschlägigen Betrieben aneignen lassen würden. Mangle es damit schon an der vollen Befähigung des Einschreiters, ergebe sich weiters aus den von ihm vorgelegten Unterlagen aber auch nicht, daß dieser über eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes verfüge, im Gegenteil: Träfe dies nämlich zu, so wäre der mit der Vorbereitung und Ablegung der Konzessionsprüfung verbundene Aufwand zeitlich so gering, daß er auch dem Berufungswerber zumutbar ist, sodaß sich dieser Einwand - abgesehen davon, daß eine berufliche Belastung nicht als ein wichtiger Grund i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 222/1994 (im folgenden: GewO) anzusehen sei - des Berufungswerbers geradezu als kontraproduktiv erweise. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch den Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe "C" nicht nachweisen können.

1.2. Gegen diesen ihm am 10. März 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. März 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen vor, daß in der Praxis - abgesehen von der Gewichtsbeschränkung - tatsächlich keine Unterschiede zwischen dem konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe und dem von ihm ausgeübten freien Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs, deren höchstzulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, bestünden. Denn er beschäftige in seinem Betrieb sieben Arbeiter, eine Angestellte und 27 selbständige Mitarbeiter; schon aufgrund dieser Größe des Betriebes habe er sich die notwendigen Kenntnisse in der Buchführung und Lohnverrechnung, im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, in der kaufmännischen und finanziellen Verwaltung des Betriebes, in der Kalkulation für Kilometer- und Stundenleistung, in der Kostenstellenrechnung, in der Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages und der Indexberechnung, im Angebots- und Rechnungswesen unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife und Tarifempfehlungen, in der Umsatzsteuer- und Straßenverkehrsbeitragsrechnung, usw., aneignen müssen. Außerdem sei der Berufungswerber schon vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit während neun Jahren hindurch bei verschiedenen Unternehmen im Bereich der Güterbeförderung tätig gewesen.

Unabhängig davon, wieviel Vorwissen ein Berufungswerber mit bringe, erfordere die Vorbereitung zu einer Konzessionsprüfung sowie die Lenkerprüfung für die Gruppe "C" jedenfalls einen erheblichen Zeitaufwand, der - da der Berufungswerber unabkömmlich sei - zu einer Verminderung der Konkurrenzfähigkeit seines Betriebes führen würde. Da der Rechtsmittelwerber ohnehin nur über Fahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t verfüge, bedürfe er auch keiner Lenkerberechtigung für die Gruppe "C", da es sich hiebei um eine straßenpolizeiliche, nicht aber um eine gewerberechtliche Vorschrift handle.

Da dem Berufungswerber zwar die volle Befähigung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO fehle, er jedoch hinreichend tatsächlich befähigt sei, das konzessionierte Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen zu betreiben, wird neuerlich der Antrag gestellt, die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises - allenfalls verbunden mit der Auflage, daß lediglich Fahrzeuge bis 3,5 t Nutzlast verwendet werden dürfen - für dieses Gewerbe zu erteilen.

1.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der nochmals auf die unterschiedlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes des Güternahverkehrs einerseits und eines freien Gewerbes andererseits (andere Tarifempfehlungen; Straßenverkehrsbeiträge; Beförderungsverträge-CMR; anderer Kollektivvertrag; steuerrechtliche Sonderregeln; Kenntnisse bezüglich der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs; andere Lenkzeitenbestimmungen; andere Kriterien bei der Wahl des Fahrzeuges; usw.) sowie darauf hingewiesen wird, daß eine berufliche Inanspruchnahme nicht als ein iSd § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO zu qualifizierender Ausnahmegrund angesehen werden könne. Weiters sei zum Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen in technischer Hinsicht aber auch eine Tätigkeit als Lenker von Kraftfahrzeugen im Gütertransport erforderlich, die wiederum den Besitz der hiefür notwendigen Lenkerberechtigung der Gruppe "C" voraussetze.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkGe-230084; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 67d Abs. 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 222/1994 (im folgenden: GBefG), gilt, soweit das GBefG nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe anzusehen ist; daraus folgt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Nachsichtsregelung des § 28 GewO für den Bereich des Güter(-nah- bzw. Güterfern-)beförderungsgewerbes.

Nach § 5 Abs. 1 GBefG darf die - gemäß § 3 Abs. 1 GBefG zwingend erforderliche - Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Nutzlast 600 kg übersteigt (vgl. § 4 Abs. 2 GBefG), nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes die Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 GBefG), die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 5 Abs. 3 GBefG) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis; § 5 Abs. 3a GBefG) des Konzessionswerbers vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 GewO ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn einerseits nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt (Z. 1) oder andererseits eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann (Z. 2) und dabei entweder besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen (lit. b) oder dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist (lit. a).

Als Befähigungsnachweis fordert § 5 Abs. 3a GBefG für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe entweder eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird (Z. 1) oder eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung gewährleisten; österreichische Staatsbürger haben zusätzlich eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Die Sachgebiete der Prüfung sind in der Anlage 1 zur Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr, BGBl.Nr. 221/1994 (im folgenden:

BZGü-VO) festgelegt.

3.2.1. Nach den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen (Gewerbescheine; Berufsschulzeugnisse; Lehrabschlußprüfungsund Ausbilderprüfungszeugnis; Lehrzeit- und Arbeitsbestätigungen; Teilnahmebestätigungen über Veranstaltungen des Wirtschaftsförderungsinstitutes mit fahrzeugtechnischer Thematik) ist offensichtlich - und auch von ihm selbst unbestritten -, daß er im Hinblick auf § 14 Abs. 2 bis 9 BZGü-VO bzw.

auf die in Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Prüfungsgegenstände (Sozialversicherungs-, Steuer-, Arbeitsund Versicherungsrecht; Grundsätze des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechts; Recht der Beförderungsverträge; Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, insbesondere Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation, Angebotsund Rechnungswesen; Zugang zum Markt, d.h. gewerberechtliche Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes, Beförderungsdokumente und zuständige Behörden; Technische Normen und technischer Betrieb, insbesondere Wahl, Be- und Entladen der Fahrzeuge sowie deren Gewichte und Abmessungen; Straßenverkehrssicherheit) - die er teilweise nicht einmal annähernd anzusprechen, geschweige denn abzudecken vermag - die volle Befähigung für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO nicht besitzt und ihm sohin jedenfalls eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach dieser Bestimmung nicht erteilt werden kann.

3.2.2. Weiters ist im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht hervorgekommen (und wird derartiges auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet), daß im gegenständlichen Fall besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das konzessionierte Güterbeförderungsgewebe (mit Kraftfahrzeugen über 600 kg Nutzlast) sprechen würden. Insbesondere geht solches weder aus der im Akt der belangten Behörde erliegenden Stellungnahme der Gemeinde .......... vom 11. November 1994, Zl.

130/1-1994-S, noch aus den Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 12. September 1994 bzw. vom 30.

November 1994 hervor. Sohin scheidet auch eine Nachsichtserteilung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO von vornherein aus.

3.2.3. Schließlich kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß dem Rechtsmittelwerber die Erbringung des Befähigungsnachweises durch in dessen Person gelegene wichtige Gründe nicht zuzumuten und deshalb eine Nachsicht zu erteilen ist. In diesem Zusammenhang hat nämlich bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß eine - im übrigen bloß behauptete, nicht aber tatsächlich nachgewiesene berufsbedingte zeitliche (Über-)Inanspruchnahme des Nachsichtswerbers schon prinzipiell keinen derart wichtigen Grund iSd § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO darstellen kann (vgl.

z.B. VwGH v. 19.4.1988, Zl. 87/04/0251; v. 14.6.1988, Zl.

86/04/0242; v. 21.9.1988, Zl. 87/03/217). Damit liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung nach dieser Bestimmung nicht vor, sodaß sich eine Prüfung der Frage, ob im übrigen überhaupt eine "hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers" iSd § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO gegeben ist, von vornherein erübrigt.

4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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