Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220799/13/Lg/Bk

Linz, 15.03.1994

VwSen-220799/13/Lg/Bk Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.

Oktober 1993, Zl. Ge-96/106/1991/Eich, mit dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF BGBl.Nr. 10/1991 (§ 367 Z10 iVm § 46 Abs.4) verhängt worden war, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im entscheidungsgegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der "S Transportgesellschaft mbH" (Komplementär-GesmbH zur S Transportgesellschaft mbH & Co KG, Inhaberin einer Güterfernverkehrskonzession im Standort W zu vertreten, daß in P in der Zeit vom 1.1.1991 bis zumindest 3.4.1991 ein Büro für das Güterbeförderungsgewerbe betrieben wurde und somit das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 46 Abs.4 GewO erforderliche Bewilligung ausgeübt wurde.

In der Begründung des genannten Straferkenntnisses wird zur entscheidungserheblichen Frage der Organfunktion des Berufungswerbers ausgeführt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da zum Tatzeitpunkt ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt war.

2. Die Berufung bringt dagegen vor, über die Firma S Transportgesellschaft mbH, bei welcher der Berufungswerber zuvor als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert habe, sei mit Datum vom 17. Mai 1989 (Konkursedikt des KG S) der Konkurs verhängt worden, weshalb der Berufungswerber für den Tatzeitraum nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer haftbar gemacht werden könne.

3. In einem ergänzenden Schreiben vom 7. März 1994 bringt die belangte Behörde vor, der Berufungswerber sei zum Tatzeitraum nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen. Die Konkurseröffnung mit Beschluß vom 17. Mai 1989 habe nicht zur rechtlichen Vernichtung der Schink Transportgesellschaft mbH geführt. Der Durchführung von Aktivgeschäften stehe der Umstand der Konkurseröffnung nicht entgegen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe mit 17. Mai 1989 geendet, stelle sich somit als unrichtig heraus.

4. Da schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus dem Zusammenhalt verschiedener Bestimmungen der Konkursordnung (RGBl.Nr. 337/1914 idgF) ergibt sich, daß der Gemeinschuldner durch Konkurseröffnung die Handlungsfähigkeit verliert und der Masseverwalter an seine Stelle tritt (vgl. in diesem Zusammenhang § 1 Abs.1 und 2, § 2 Abs.1, § 3 Abs.1, § 4, § 81 Abs.1 und § 83 Abs.1 KO). Daraus ergibt sich weiter, daß der Geschäftsführer einer GesmbH seine Stellung als Außenvertretungsbefugter iSd § 9 Abs.1 VStG und somit seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß dieser Bestimmung verliert. Nichts anderes kann gelten, wenn seine (frühere) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aus seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Komplementär-GesmbH einer GesmbH & Co KG abzuleiten war.

Vergleiche in diesem Zusammenhang sinngemäß auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1988, Zl. 87/04/0277 (= ZfVB 1989/1/2), wonach im Konkursverfahren der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt und vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0061, wonach die Konkurseröffnung über eine KG zur Folge hat, daß der Komplementär nicht mehr zur Außenvertretung berufen ist und daher nicht gemäß § 9 VStG verantwortlich gemacht werden kann.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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