Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220805/2/Kon/Fb

Linz, 09.01.1995

VwSen-220805/2/Kon/Fb Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich lediglich gegen die Höhe der Strafe richtende Berufung der G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 2. Dezember 1993, Ge96-1372-1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Bestrafte hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe, ds 1.400 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z11 GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt, weil sie am 3.7.1993 das Lokal "E-Bar" im näher bezeichneten Standort um 4.25 Uhr betrieben und ca 20 Personen das Verweilen im Gastlokal gestattet hat, obwohl für dieses Lokal die gesetzliche Sperrstunde mit 4.00 Uhr festgesetzt ist.

In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendet die Beschuldigte gegen das Strafausmaß ein, die Erstbehörde hätte zu Unrecht die mit Straferkenntnis vom 14.7.1993, Ge96-1447-1992, wegen des gleichen Deliktes erfolgte Bestrafung als Erschwerungsgrund herangezogen. Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung sei dieses nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Erstbehörde hätte daher bei der Strafzumessung davon ausgehen müssen, daß sie verwaltungsstrafrechtlich einschlägig noch nicht vorbestraft sei. Unter diesem Aspekt hätte naturgemäß mit einer wesentlich geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können. Als weiterer Milderungsgrund hätte auch ihr Geständnis berücksichtigt werden müssen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es trifft zwar zu, daß das wegen des gleichen Deliktes ergangene Straferkenntnis der Erstbehörde vom 14. Juli 1993, Ge96-1447-1992, hinsichtlich der am 3.7.1993 begangenen Tat nicht hätte als Erschwerungsgrund herangezogen werden können und erst durch das Erkenntnis des h. Verwaltungssenates vom 6. Juli 1994, VwSen-220657, in bezug auf den Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden ist.

Die Berufungswerberin übersieht jedoch, daß nicht dieses Straferkenntnis sondern die mit Erkenntnis vom 14. Juli 1993, Ge96-1321-1993, erfolgte Bestrafung wegen der am 13.3.1993 erfolgten Sperrstundenüberschreitung als Erschwerungsgrund herangezogen wurde. Die darin ausgesprochene Bestrafung war aber zum Tatzeitpunkt 3.7.1993, mangels dagegen erhobener Berufung, rechtskräftig. Die Erstbehörde war daher sogar gehalten, diese rechtskräftige Bestrafung als Erschwerungsgrund heranzuziehen.

Da weiters nicht festzustellen war, daß die Erstbehörde bei der Strafzumessung nicht auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen hätte und auch der von der Berufungswerberin vorgebrachte Einwand nicht zutrifft, erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis in bezug auf das Strafausmaß zu bestätigen war.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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