Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220806/2/Kon/Fb

Linz, 09.01.1995

VwSen-220806/2/Kon/Fb Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der M H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.11.1993, Ge96/76/1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 für schuldig erkannt, weil sie bis zumindest 25. März 1993 in ihrem Wohnhaus in R, regelmäßig Friseurarbeiten an hausfremden Personen auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt und damit das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt hat, obwohl sie keine hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt hat.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es geboten, die Tat in Ansehung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, dem Beschuldigten in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er gegebenenfalls in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Es reicht dabei nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern es ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren.

Diesem, in § 44a Z1 VStG begründeten Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Aus dem Spruch ist nicht ersichtlich, daß die Beschuldigte die ihr angelastete Friseurtätigkeit in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt hat. Weiters ist aus dem Spruch nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreter Tätigkeiten (Haareschneiden, Kopfwaschen, Dauerwellen legen, etc) die Beschuldigte das Friseurgewerbe ausgeübt haben soll.

Eine konkretisierende Ergänzung des Tatvorwurfes anhand der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses war nicht möglich, da dieses nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist. Auch die Zeugenaussage des Berufsdetektives K H vom 17.11.1993 in Verbindung mit dessen Erhebungsbericht vom 25.3.1993 konnte nicht zur Spruchsanierung herangezogen werden, da nach der Aktenlage diese Aussage jedenfalls nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist der Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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