Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220808/8/Kl/Rd

Linz, 10.11.1994

VwSen-220808/8/Kl/Rd Linz, am 10. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M W, vertreten durch RA Dr. O W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23.11.1993, GZ: 502-32/Sta/We/7/93m, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt jegliche Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23.11.1993, GZ: 502-32/Sta/We/7/93m, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.1 lit.a Z10 iVm § 33 Abs.7 ASchG iVm § 93 Abs.3 Allgemeine Dienstnehmerschutz-VO verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. H W GesmbH mit dem Sitz in L, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher es zu vertreten hat, daß auf der Baustelle P Zubau Firma M am 2.6.1993 ein Reservekran (Autokran P+H T 300, Herstellernummer 36721, Baujahr 1976), welcher laut Prüfbuch am 22.8.1990 letztmals überprüft und somit entgegen § 93 Abs.3 der ADSV vor der Inverwendungnahme nicht einer Prüfung hinsichtlich seiner Betriebssicherheit unterzogen war, zur Verladung von Stahlbetonelementen verwendet wurde.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und wurde diese Berufung im wesentlichen damit begründet, daß wie schon im Verfahren erster Instanz angeführt - für den Betrieb und die Überprüfung der Kräne der Maschinenmeister Rupert Schabes zuständig und verantwortlich sei, welcher auch ein fachkundiger Betriebsangehöriger für die Überprüfung vor Inbetriebnahme des Autokrans sei. Eine Überprüfung vor Inbetriebnahme habe tatsächlich durch Herrn S stattgefunden und hat dieser zusätzlich noch eine Überprüfung des technischen Überwachungsvereins veranlaßt, welche am 8.6.1993 durchgeführt wurde und ein gleichlautendes Ergebnis brachte. Der Bescheid ließe aber nicht erkennen, ob die belangte Behörde die Überprüfung des Krans durch den Maschinenmeister für ausreichend gehalten habe, die Unterlassung des Vermerkes im Prüfbuch begründet erachte und die Qualifikation des Maschinenmeisters zur Überprüfung als fachkundiger Betriebsangehöriger anerkenne. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Die belangte Behörde hat über Aufforderung den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Auch wurde das zuständige Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk am Verfahren beteiligt, welches die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Da der Sachverhalt unstrittig blieb und im übrigen bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 lit.a Z10 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), gilt die Allgemeine Dienstnehmerschutz-VO als Bundesgesetz und sind gemäß § 33 Abs.7 leg.cit. bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 ASchG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 31 Abs.5 leg.cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde, oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Gemäß § 93 Abs.3 der Allgemeinen Dienstnehmerschutz-VO, BGBl.Nr. 265/1951 idgF (kurz: ADSV), sind Krane vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Bei selten benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken und Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme zu prüfen.

Gemäß § 93 Abs.4 leg.cit. ist die Abnahmeprüfung von Kranen von Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befugten Organen des technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährliche wiederkehrende Prüfung von Kranen kann von den genannten Personen sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden.

Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

5.2. Als unstrittiger und erwiesener Sachverhalt steht fest, daß der spruchgemäß benannte Kran ein Reservekran ist, welcher schon längere Zeit nicht in Verwendung stand und welcher vor seiner tatsächlichen Inverwendungnahme am 2.6.1993 durch den Maschinenmeister R S tatsächlich einer Überprüfung unterzogen wurde. Ein Vormerk über die Prüfung wurde von dem Maschinenmeister nicht geführt.

Hingegen wurde zusätzlich eine Überprüfung durch den technischen Überwachungsverein angestrebt und am 8.6.1993 - mit gleichlautendem Ergebnis - durchgeführt.

Der Berufungswerber hat im Verfahren erster Instanz sowie im Berufungsverfahren, bestätigt durch die Aussagen des Zeugen R S, glaubwürdig dargelegt, daß es sich bei dem benannten Maschinenmeister um einen fachkundigen Betriebsangehörigen handelt, welcher auch für den Betrieb und die Überprüfungen der Kräne verantwortlich ist, und zwar schon seit vielen Jahren ohne Beanstandung.

Dieser Sachverhalt ist nicht geeignet, den im Spruch vorgeworfenen Tatbestand zu erfüllen bzw. hat der Berufungswerber die ihm im Spruch vorgeworfene Tat nicht begangen.

Entsprechend den zitierten Gesetzesbestimmungen kann nämlich bei dem gegenständlichen Reservekran eine alljährliche Prüfung entfallen und hat eine solche Prüfung nur vor Inverwendungnahme zu erfolgen (Betriebssicherheitsprüfung).

Eine solche Prüfung ist der alljährlich wiederkehrenden Überprüfung gleichzuhalten. In diesem Sinne gilt daher auch die Bestimmung des § 93 Abs.4 zweiter Satz ADSV, wonach eine solche Prüfung ua auch von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden kann. Es wurde daher vom Berufungswerber der ihm aufgrund der zitierten Bestimmungen obliegenden Verpflichtung durch die tatsächlich stattgefundene Überprüfung des Maschinenmeisters R S nachgekommen.

Die zusätzlich angestrengte Überprüfung durch den technischen Überwachungsverein wäre daher nicht mehr erforderlich gewesen bzw. ist nicht Voraussetzung für die Pflichterfüllung. Im Gegensatz zur Abnahmeprüfung handelt es sich nämlich hier lediglich um eine Überprüfung der Betriebssicherheit. Daß aber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 93 Abs.4 letzter Satz ADSV (Führung von Vormerken) dieser Pflicht nicht nachgekommen wurde, wurde dem Berufungswerber nicht angelastet, und es wäre daher ein solcher Vorwurf bereits verjährt.

Es hat daher der Berufungswerber die ihm im Spruch vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum