Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500082/13/Ki/Ka

Linz, 12.07.2000

VwSen-500082/13/Ki/Ka Linz, am 12. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Mag. Stierschneider, Berichter Mag. Kisch) hinsichtlich seines Erkenntnisses vom 11.7.2000, VwSen-500082/11/Ki/Ka betreffend Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibus an Herrn V, zu Recht erkannt:

Spruchpunkt 2 des zitierten Erkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass für die erteilte Nachsicht eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 825,00 Schilling (entspricht  59,96 Euro) zu entrichten ist.

Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs.1 und 2 AVG iVm Tarifpost 135a der Bundes-Verwaltungsabgaben-verordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt II 146/2000 iVm § 62 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Durch die obzitierte Fassung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BBGl.Nr. II 146/2000 wurde festgelegt, dass die festen Abgabensätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben erhöht werden. Anstelle von 550 S beträgt laut der Verordnung die Verwaltungsabgabe nunmehr 825 S. Gemäß § 7 Abs.5 der zitierten Verordnung trat diese Tariferhöhung mit 1.6.2000 in Kraft.

Versehentlich wurde in der hiesigen Berufungsentscheidung auf die außer Kraft getretene Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 zugegriffen, weshalb eine Berichtigung dieser gesetzlich vorgegebenen Verwaltungsabgabe vorzunehmen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r