Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220818/4/Kon/Fb

Linz, 08.04.1994

VwSen-220818/4/Kon/Fb Linz, am 8. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. S K, B L, Hstraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.12.1993, Ge96, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr.

234/1972, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 650/1989, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a VStG, § 31 Abs.2 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Arbeitgeber in seiner Firma I S K, B L, Hstraße , jedenfalls s e i t d e m 2 1 . 8 . 1 9 9 1 die Belichtung der beiden Werkstättenräume im Werkstättengebäude derart gestaltet zu haben, daß die Belichtung über undurchsichtige Profilitglasbänder erfolgt, sodaß keine Durchsichtsflächen (Sichtverbindungen ins Freie) vorhanden sind und dadurch die Bestimmungen des § 8 Abs.1 der Arbeitnehmerschutzverordnung, wonach jeder Arbeitsraum eine in etwa Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens 1/20 der Fußbodenfläche besitzen muß, verletzt zu haben und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p des ASchG begangen zu haben.

Gemäß § 31 leg.cit. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, 600 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eine den Bestimmungen des § 63 Abs.3 AVG entsprechende Berufung erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem derartigen Delikt ist es aber zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrens, 4.

Auflage 1990, Seite 946, unter Hinweis auf VwGH vom 27.6.1989, 89/04/0002). Diesem, sich aus dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ergebenden Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht, weil aus der Formulierung "seit dem 21.8.1991" nicht zu erkennen ist, zu welchem Zeitpunkt der rechtswidrige Zustand entdeckt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, daß bei einem Dauerdelikt die Tat so lange begangen wird, als der rechtswidrige Zustand andauert. Bei der aufgrund der Aktenlage nur möglichen Festsetzung der Tatzeit mit 21.8.1991 lag aber zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung durch die Erstbehörde, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.10.1993, bereits Verfolgungsverjährung vor. Bemerkt wird, daß weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im angefochtenen Straferkenntnis (weder aus dessen Spruch noch dessen Begründung) die Entdeckung der Tat, das ist laut Anzeige des AI für den 9. Aufsichtsbezirk vom 21. September 1993, der 15.

September 1993, zu ersehen ist. Die Anzeige des Arbeitsinspektorates stellt aber noch keine behördliche Verfolgungshandlung dar. Da in bezug auf die von der Erstbehörde festgesetzte Tatzeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war wie im Spruch (I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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