Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220820/27/Kon/Km

Linz, 14.05.1996

VwSen-220820/27/Kon/Km Linz, am 14. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.

Februar 1996, Zl. 95/02/0513, in Stattgebung der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales, das im 2.

Rechtsgang erlassene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, 18. September 1995, VwSen-220820/19/Kon/Fb, betreffend die Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen durch C G in W, E, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aufgrund dieses aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C G, vertreten durch Dipl.-Ing. H G, W, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 9.12.1993, Ge96-77-1993, wegen der vorangeführten Übertretung, neuerlich zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin C G hat 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Tatvorwurf, die erstbehördlichen Entscheidungsgründe und das Berufungsvorbringen wurden im aufgehobenen Straferkenntnis wiedergegeben und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem eingangs angeführten Erkenntnis entgegen der Ansicht des h. Verwaltungssenates die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, daß die Beschuldigte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten gewesen wäre, die Aufzeichnungen gemäß § 26 KJBG entsprechend der an sie ergangenen Aufforderung bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 12.9.1995 vorzulegen.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Dies hat zur Folge, daß die Nichtvorlage dieser Aufzeichnungen, trotz nachweisbarer Aufforderung hiezu (Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 18. August 1995), einer Beweiswürdigung zu unterziehen ist. In beweismäßiger Würdigung des Umstandes, daß die Beschuldigte diese Aufzeichnungen nicht vorgelegt hat, kann der unabhängige Verwaltungssenat allerdings nicht umhin, die angelastete Verwaltungsübertretung im Ergebnis als erwiesen zu erachten. Dies im wesentlichen deshalb, weil es die Beschuldigte dadurch unterlassen hat, für ihre Berufungsbehaup tung, wonach sie ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt hätte, einen Beweis anzubieten. Anzumerken ist dabei, daß die Berufungswerberin auch nicht behauptet hat, sie hätte diese Aufzeichnungen nicht mehr aufbewahrt.

Da die Berufungswerberin weiters auch nicht glaubhaft darzulegen vermochte, daß sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen hat - dies wäre gemäß § 5 Abs.1 VStG ihr oblegen gewesen - ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen, sodaß der erstbehördliche Schuldspruch auch in dieser Hinsicht zu bestätigen war.

Zur Strafhöhe:

Die verhängte Geldstrafe von 2.000 S liegt im unteren Bereich des Strafrahmens, der Strafen von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S oder Arrest von 3 Tagen bis zu sechs Wochen vorsieht. In dieser Höhe erweist sie sich dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen; letzterer ist insbesonders darin zu erblicken, als durch nicht gesetzeskonforme Aufzeichnungen die Kontrolltätigkeit der Arbeitsinspektion behindert wird. Anhaltspunkte dafür, daß die Höhe der verhängten Strafe der Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, liegen nicht vor.

Eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Strafrahmensbereich gelegenen Strafe wäre auch aus Gründen der Prävention nicht vertretbar.

Aus diesen Gründen war auch der Strafausspruch der Erstbehörde zu bestätigen.

zu II.:

Der Kostenspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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