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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220821/4/Kon/Fb

Linz, 06.12.1994

VwSen-220821/4/Kon/Fb Linz, am 6. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die als Einspruch bezeichnete Berufung des A G, p.A. AG, I, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.11.1993, GZ:

502-32/Sta/207/93c, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz - 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der AG Linz, gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.11.1993, GZ: 502-32/Sta/207/93a, als unzulässig zurückgewiesen. Aufzuzeigen ist, daß der zurückgewiesene Einspruch der AG unterfertigt ist wie folgt:

" AKTIENGESELLSCHAFT, BAU/TE/EZ, i.A. E, i.A.

G".

Adressat dieses Zurückweisungsbescheides ist laut Verteiler die AG Linz, I, Linz.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist eine unzulässige Berufung zurückzuweisen.

Unzulässig ist eine Berufung unter anderem dann, wenn sie von einem hiezu nicht Legitimierten erhoben wird.

In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, daß Alois Gsöll nicht als Einspruchwerber gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.11.1993, GZ:

, in Erscheinung getreten ist, sodaß seine Stellung als rechtsmittellegitimierte Partei in diesem Rechtsmittelverfahren nicht gegeben war. Der Einspruch wurde von der AG erhoben und von der Erstbehörde mit der von ihr näher dargelegten Begründung, welcher vollinhaltlich beizutreten ist, zurückgewiesen. Die Gründe der vorliegenden Zurückweisung sind ähnlicher Natur wie die der erstbehördlichen. Zum näheren Verständnis ist darauf hinzuweisen, daß nach der österreichischen Rechtsordnung die Bestrafung einer juristischen Person, im vorliegenden Fall der AG nicht möglich ist, sondern nur gegen deren Organe oder die von ihr bestellten verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG ausgesprochen werden kann. Ein Rechtsmittel gegen eine Bestrafung kann daher nur von einer natürlichen Person, welche eine dieser Stellungen innehat, erhoben werden. Da sohin A G nicht als Einspruchswerber aufgetreten ist, besitzt er in diesem Berufungsverfahren auch keine Parteienstellung, welche ihn zu deren Erhebung legitimieren würde. Hiezu kommt, daß gegen ihn kein Bescheid erlassen worden ist.

Aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Berufung als unzulässig, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Unabhängig von der vorliegenden Entscheidung wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß seine als Einspruch bezeichnete Berufung vom 6. Dezember 1993 von der Unterfertigung, welche lautet: "i.A. G" nicht unproblematisch und mit fast der gleichen Argumentation wie der Einspruch der AG hätte zurückgewiesen werden können. Zufolge des Zusatzes "i.A." (im Auftrag) hätte nämlich der Rechtsmittelschriftsatz wiederum der AG als juristischer Person zugerechnet werden können. Im Sinne des Gebotes, den wahren Parteiwillen zu erforschen, war es aber im vorliegenden Fall vertretbar, die Rechtsmitteleingabe dem Berufungswerber A G zuzurechnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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