Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220824/8/Schi/Ka

Linz, 24.02.1995

VwSen-220824/8/Schi/Ka Linz, am 24. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der S S, vertreten durch Herrn B G, H, B , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, 1130 Wien, H K , vom 10.11.1993, Gz.MBA13/14-S/14/6362/93, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Punkt 1. und 2. auf je 2.000 S und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu Punkt 1. und 2. auf je 2 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde ermäßigt sich daher (zusammengezählt) auf 400 S; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm § 24, § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 33 Abs.7 iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl.Nr.234/1972 idF BGBl.Nr.650/1989; §§ 13 Abs.2 und 23 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.Nr.218/1983.

zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 10.11.1993 wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs.2 VStG der A S GesmbH, Sitz in L, zu verantworten, daß am 14.5.1993, wie bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurde, in der gewerblichen Betriebsanlage in W , O B-Gasse , gesetzliche Vorschriften bzw behördliche Verfügungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer insoferne nicht erfüllt waren, als folgende Mängel bestanden:

1.) Der Verkaufsraum besaß keinen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 1/50 der Fußbodenfläche des Raumes, sondern bei einer Bodenfläche von 77 qm standen lediglich ca. 0,5 qm Lüftungsfläche zur Verfügung.

2.) Die Türe des Notausganges aus dem Durchgang zur Garderobe in den Hausflur ging nicht in Fluchtrichtung auf, sondern die Aufschlagsrichtung war entgegen der Fluchtrichtung.

Sie habe dadurch § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm 1.) § 13 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/83, 2.) § 23 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/83 iVm Punkt 32 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.3.1993, MBA 6/7-BA/6/11627/92, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über sie eine Geldstrafe von 1.) 5.000 S und 2.) 5.000 S, insgesamt sohin 10.000 S, sowie im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 5 Tagen und 2.) 5 Tagen, insgesamt sohin 10 Tagen, gemäß § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz verhängt. Ferner wurde sie verpflichtet, gemäß § 64 VStG 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

I.2. Dagegen hat die Berufungswerberin, vertreten durch Herrn B G, rechtzeitig Berufung eingebracht. Darin wird im wesentlichen angeführt, daß die aufgezeigten Mängel zur Erledigung und Behebung der Firma S B, W, übergeben worden sei. Die Firma B habe den verbindlichen Auftrag rechtzeitig entgegengenommen, aber die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt. Es sei auch nicht möglich gewesen, den Auftrag zu stornieren und anderweitig zu vergeben, weil die Firma B bereits mit der Rohmontage in der Werkstätte begonnen hätte. Nach intensiver Urgenz und Androhung von Sanktionen habe die beauftragte Firma die Arbeiten bescheidmäßig im Juni 1993 erledigt. Seit 30.11.1993 habe Frau S S das Dienstverhältnis bei der A S GesmbH beendet. Es werde daher der Antrag gestellt, das Strafverfahren einzustellen.

1.3. Mit h. Schreiben vom 18.1.1995 wurde der Bw die Äußerung des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 11.1.1995 zur Kenntnis gebracht. In einer abschließenden Äußerung vom 6.2.1995 hat die Berufungswerberin darauf hingewiesen, daß laut beigeschlossener Kopie des Dienstvertrages sie zum seinerzeitigen Zeitpunkt ein monatliches Bruttogehalt von 22.500 S bezogen habe. Weiters wird darauf hingewiesen, daß im gegenständlichen Fall keine frühere Erledigung der Sachlage hätte stattfinden können, da die Firma S lediglich Mieter der Verkaufsstelle sei.

Bei so großen Investitionen müsse der verantwortliche Beauftragte die Investitionssache ebenso mit dem Vermieter klären sowie die Genehmigung für die Um- und Ausbauten einholen. Ebenso sind die Kostenvoranschläge von diversen Firmen nach dem kaufmännischen Prinzipien zu erwirken, sodaß hier zeitgerecht der Auftrag bei der Firma B erging, diese jedoch durch Arbeitsüberlastung die Fertigstellung verzögerte. Abschließend wird daher ersucht, das Strafverfahren einzustellen bzw das Strafausmaß entsprechend zu reduzieren.

2. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Berufungswerberin gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.1 Z12 ANSchG bleibt die Verordnung vom 10.11.1954, BGBl.Nr.267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, (bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im bisherigen Umfang) als Bundesgesetz in Geltung (im folgenden kurz: Bauarbeitenschutzverordnung - BAV).

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

3.2. Gemäß § 13 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/1983 hat die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen; bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens einem 1/50 der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen und sich von einem festen Standplatz aus öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind.

Gemäß § 23 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/1983 müssen Notausgänge entsprechend § 21 Abs.3 bemessen sein; Türen von Notausgängen müssen in der Fluchtrichtung aufgehen.

3.3. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs.2 dieses Paragraphen sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Als verantwortlicher Beauftragter können somit bestellt werden:

a) Personen aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen oder b) Personen, die diesem Kreis nicht angehören.

Während die unter a) genannten Personen auch als Verantwortliche für den Gesamtbetrieb bestellt werden können, ist dies in Ansehung der unter b) Genannten nur für bestimmte räumlich (zB Zentrale, Filiale, Baustelle) oder sachlich (zB Fuhrpark) abgegrenzte Bereiche (und nicht für das ganze Unternehmen) möglich (vgl VwGH 17.5.1988, 87/04/0131).

3.4. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wurde im gegenständlichen Verfahren ebensowenig bestritten wie das Vorliegen des objektiven Tatbestandes. Das Berufungsvorbringen richtet sich im wesentlichen gegen die Schuld bzw zielt es auf eine Reduzierung der verhängten Strafen, weil das Verschulden - aus den geschilderten Umständen heraus - verhältnismäßig geringfügig sei.

4. Zum Verschulden:

4.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt.

Im Sinne dieser Ausführungen haben die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte die objektiven Sorgfaltsanforderungen getroffen (das sind jene Anforderungen, die einen Gewerbetreibenden in dessen Berufsausübung insgesamt, somit auch dort treffen, wo er seine Sorge und Gewissenhaftigkeit auf die pflichtenkonforme Einhaltung von Rechtsvorschriften bzw von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, der für ihn schließlich eine maßgebliche Grundlage seiner Berufsausübung darstellt, richten muß). Die entsprechend große Ausgestaltung des Lüftungsquerschnittes bzw die (richtige) Aufschlagrichtung der Türe des Notausganges hätten somit schon im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 11.3.1993 bzw zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes in der Betriebsanlage O B Gasse erfüllt sein müssen.

Daß sich die Berufungswerberin nach der Beanstandung bemühte, die Mängel ehebaldigst zu sanieren ist selbstverständlich und bewahrt sie nur von einer weiteren Bestrafung.

4.2. Allerdings sind die von der Berufungswerberin vorgebrachten Argumente geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen, weil die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- bzw.

Rechtfertigungsgrund nahe kommen (§ 34 Z11 StGB). Wie sich aus dem gegenständlichen Akt sowie dem Schreiben der Firma A S GesmbH vom 6.2.1995 und dem in Kopie angeschlossenen Dienstvertrag mit der Berufungswerberin ergibt, hat diese die gegenständliche Betriebsanlage im Standort W, O B-Gasse , als verantwortliche Beauftragte bzw leitende Angestellte neu übernommen bzw wurde die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage mit dem Bescheid vom 11.3.1993, MBA 6/7-Ba/6/11.627/92 vom Magistrat der Stadt Wien gewerberechtlich - unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen - genehmigt. Es liegt somit klar auf der Hand, daß der Berufungswerberin bis zu ihrem Dienstantritt in der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage im Ergebnis keine Ingerenz auf die bauliche Ausstattung der gewerblichen Betriebsanlage sowie eine entsprechende Einflußnahme, daß die Betriebsanlage allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entspricht, zugekommen ist. Andererseits fällt ihr zur Last, daß sie nicht unmittelbar nach Dienstantritt in der gegenständlichen Betriebsanlage sofort die entsprechenden Maßnahmen veranlaßt hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es eine offenkundige Tatsache darstellt, daß bei Dienstantritt in einer Filiale, wie der gegenständlichen Betriebsanlage, regelmäßig eine große Zahl von administrativen und organisatorischen Maßnahmen - innerhalb kürzester Zeit - zu setzen sind, sodaß der Berufungswerberin insoweit nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, der zu einer entsprechenden Reduzierung der verhängten Strafen führen mußte.

5. Zur Strafbemessung:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Im Hinblick auf die Ausführungen wie oben unter Punkt 4.2. sowie des Umstandes, daß die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung vom "durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen" ausgegangen ist, während die Berufungswerberin ein Bruttogehalt von lediglich 22.500 S bezogen hat, war die verhängte Geldstrafe weitaus überhöht.

Diese mußte daher vom O.ö. Verwaltungssenat entsprechend dem geminderten Schuldgehalt sowie der nunmehr bekannten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin entsprechend gemindert werden. Die solcherart neu festgesetzte Strafe ist tat- und schuldangemessen, entspricht den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen der Berufungswerberin, erfüllen die Strafzwecke, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; nach der Aktenlage ist die Bezahlung der Strafen der Berufungswerberin zumutbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren deswegen herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu den geminderten Geldstrafen jeweils zu wahren.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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