Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220830/6/Schi/Bk

Linz, 21.03.1995

VwSen-220830/6/Schi/Bk Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des A P, N, Lstraße, gegen Z.2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.12.1993, Ge-96/401/1992/Eich, hinsichtlich Punkt A) und B) wegen des Strafausmaßes und hinsichtlich Punkt C) auch wegen der Schuld, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe nach Punkt 2 lit.C verhängt wurde, zu lauten hat (§ 44a Z3 VStG): "§ 367 Einleitungssatz GewO 1973" und die verhängten Strafen unter Z.2 wie folgt herabgesetzt werden:

Zu A) 500 S (6 Stunden Ersatzarreststrafe); zu B) 250 S (6 Stunden Ersatzarreststrafe); zu C) 750 S (9 Stunden Ersatzarreststrafe).

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich deshalb (zusammengezählt) auf 150 S, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Z.2 wegen Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z26 GewO 1973 iVm dem Genehmigungsbescheid Ge-9851/2/1991 vom 21.1.1991 der Bezirkhauptmannschaft Linz-Land Geldstrafen gemäß § 367 Z26 GewO 1973 verhängt, und zwar zu A) 1.000 S (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu B) 500 S (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu C) 1.500 S (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), weil der Berufungswerber die nachstehend angeführten Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides Ge-9851/2/1992 vom 21.1.1992 für die gegenständliche Betriebsanlage, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich der Überprüfung am 27.10.1992 festgestellt wurde, nicht erfüllt bzw eingehalten hat; uzw wurde A) Auflagenpunkt 7.): wonach im Bürotrakt ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Füllgewicht und in der Fabrikshalle zwei Handfeuerlöscher mit je 12 kg Füllgewicht griffbereit anzubringen waren - nicht erfüllt, es war lediglich ein Handfeuerlöscher mit einem Füllgewicht von 12 kg in der Werkshalle vorhanden; B) Auflagenpunkt 5.): wonach die Stellplätze für Pkw durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen waren - nicht erfüllt, Bodenmarkierungen waren nicht angebracht; C) Auflagenpunkt 8.): wonach der Schweißplatz mit einer Absaugeeinrichtung, die ins Freie führt, auszustatten war nicht erfüllt, es wurde am Schweißplatz eine mobile Absaugung mit Umluft installiert und die Abluft somit nicht ins Freie geführt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 7.1.1994 rechtzeitig Berufung erhoben. Die Originalschrift der Berufung wurde am 8.1.1994 zur Post gegeben und langte bei der belangten Behörde - an die sie auch adressiert war am 10.1.1994 ein, während eine Kopie der Berufung am 11.1.1994 beim O.ö. Verwaltungssenat einlangte.

Hinsichtlich der Punkte 2 A) und B) gesteht der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu, wendet sich jedoch gegen das Strafausmaß. Dazu führt er an, daß er kurzfristig nach dieser Verhandlung am 27.10.1992 diese Mängel behoben habe.

Sein Betrieb existierte zum Zeitpunkt der Überprüfung erst ein Jahr und lag damit gerade außerhalb der "Geburtswehen", weshalb aus Zeitmangel und Unachtsamkeit diese beiden Punkte übersehen wurden. Allerdings existiert dieses allgemeine menschliche Problem offenbar nicht nur in seinem Betrieb. Er hoffe nicht, daß jeder Sorgfaltsmangel anderswo sofort bestraft werde.

Zu Punkt 2 C) führt er an, er habe bereits am 16.11.1992 um Ausnahmegenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angesucht. Anfang März sei der Arbeitsinspektor bei ihm im Haus gewesen und habe sich die Schweißabsaugung angesehen.

Ihm persönlich habe er mitgeteilt, daß diese Art der Schweißabsaugung dem sicherheitstechnischen Stand entspreche und keinerlei Gefährdung von Personen und Mitarbeitern davon ausgehe, sofern keine Nirosta oder/und Chromstähle verarbeitet würden. Dies sei bei ihm auch nicht der Fall.

Nun habe er ursprünglich als Fachmann für Maschinenbau, der in vielen Betrieben weltweit herumkomme, diese Anlagenart bereits mehrfach eingebaut gesehen und habe aufgrund seiner Erfahrung und einigen Gesprächen abgeleitet, daß es zweckmäßig sei, diese Anlage in seinem Betrieb einzubauen, ohne dabei jemanden oder etwas zu gefährden. Genau zu dieser Erkenntnis ist auch der Arbeitsinspektor gelangt. Er könne deshalb auch im entferntesten keine Fahrlässigkeit erkennen.

Er frage sich daher, warum sei ihm die Ausnahmegenehmigung nach über einem Jahr noch immer nicht erteilt und warum werde er mit 1.500 S bestraft für eine Anlage, die niemand gefährdet und offenbar in Ordnung sei. Wenn jemand etwas macht wie im gegenständlichen Fall, der würde sofort bestraft, ohne die geringste Möglichkeit zur Korrektur, ohne Berücksichtigung der sofortigen Mängelbehebung und ohne Herz, aber mit messerscharfem Verstand und aller Brutalität eines hemmungslos angewandten Gesetzes. Er ersuche deshalb zum wiederholten Male, nach dieser Berufung das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Er sei immer bereit, konstruktiv mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Die Feststellung des unter Z.2 lit.C angeführten Punktes des Straferkenntnisses wird im Grunde auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Umstand, daß der Berufungswerber diesbezüglich um eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs.4 GewO 1973 angesucht hat, ist insofern nicht geeignet, ihn vollständig zu entlasten, da dieses Ansuchen erst nach Feststellung der Nichterfüllung erfolgte. In objektiver Hinsicht war daher auch diese Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

4.2. Zum Verschulden des Berufungswerbers: Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet.

4.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.4. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Taten vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist; dennoch konnten die Geldstrafen im ursprünglichen Ausmaß vom O.ö. Verwaltungssenat nicht bestätigt werden. Denn angesichts der - auch von der belangten Behörde festgestellten - geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei hinzu kommt, daß der Berufungswerber für Ehegattin und drei Kinder sorgepflichtig ist, erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen überhöht. Da die Taten außerdem keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben und der Berufungswerber bisher unbescholten erscheint, waren die Strafen entsprechend herabzusetzen, insbesondere, da die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet hat. Hinsichtlich der Übertretung zu C) ist noch festzuhalten, daß der Berufungswerber offensichtlich statt der im Auflagenpunkt 8.) vorgeschriebenen Absaugeeinrichtung eine gleichwertige andere (mobile Absaugung mit Umluft) installiert hat; er weiters - wenn auch erst nach Feststellung der Nichterfüllung - um Ausnahmegenehmigung angesucht hat; dies hat jedenfalls bislang keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen sowie die ebenfalls angepaßten Ersatzfreiheitsstrafen sind tat- und schuldangemessen und erscheinen geeignet, den Berufungswerber von allfälligen weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Außerdem sind sie gemäß § 19 VStG seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angemessen; auch scheint die Bezahlung dem Berufungswerber zumutbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dem Berufungswerber die Möglichkeit unbenommen bleibt, bei der Erstbehörde um einen Strafaufschub bzw um Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

4.5. Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafen zu wahren, waren auch sie entsprechend herabzusetzen.

5. Im Lichte der Judikatur des VwGH mußte die Spruchkorrektur zu § 44a Z3 VStG entsprechend vorgenommen werden.

6. Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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