Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220831/8/Gu/Atz

Linz, 28.03.1994

VwSen-220831/8/Gu/Atz Linz, am 28. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Köpplinger, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. Dezember 1993, Zl. Ge-1409-1992/Ju, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 im Zusammenhalt mit dem Güterbeförderungsgesetz nach der am 7. März 1994 in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 366 Abs. 1 Z.2 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1988, § 4 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes BGBl.Nr. 63/1952 idF BGBl.Nr.

630/1982, § 1, § 2 Abs. 4 Z.4 GewO 1973, § 45 Abs. 1 Z.2, erster Sachverhalt VStG, § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat am 16. Dezember 1993 zur Zl.Ge96-1409-1992/Ju gegen M M ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben vom Standort Ihres landwirtschaftlichen Betriebes in P, H, aus für Herrn Dipl.-Ing. K A M, B, P, Hof , am 26.8.1992 bei dessen Baustelle in G sowie laut Ihrer Rechnung vom 4.5.1992 in der Zeit vom 21.4.1992 bis 30.4.1992 für den Brunnenmeister K M sen. bei dessen Baustelle bei der W-T-K AG () in V, Gemeinde A, Güterbeförderungen mit Ihrem Traktor samt Faß entgeltlich durchgeführt, indem Sie Wasser und Bohrschlamm abtransportierten. Sie haben dadurch das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe mit KFZ ausgeübt, ohne Besitz einer Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe gewesen zu sein, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z.2 Gewerbeordnung (GewO) 1973 vor der Gewerberechtsnovelle 1992, iVm. § 16 Abs. 2 und § 3 des Güterbeförderungsgesetzes (GBefG), BGBl.Nr. 63/1952 Gem. § 366 Abs. 1 Z.2. GewO 1973 sowie § 16 Abs. 2 GBefG wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

S 6.000,-falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 600,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet.) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.600,-- Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d VStG)." Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Berufung erhoben und im wesentlichen dargetan, daß er kein konzessionspflichtiges Gewerbe im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes ausgeübt habe, weil er hiefür kein Kraftfahrzeug benutzt habe, dessen höchstzulässige Nutzlast 600 kg übersteige. Ein Traktor besitze keine Nutzlast. Für die von ihm durchgeführten Arbeiten seien deswegen weder nach den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes noch nach der Gewerbeordnung eine Konzession erforderlich gewesen.

Darüber hinaus sei die Tatumschreibung nicht hinreichend konkretisiert, zumal eine genaue Feststellung der Zeit der Begehung sowie eine genaue Tatortumschreibung fehle. Dies sei insbesondere deshalb auch erforderlich gewesen, weil die Firma M, für die er tätig geworden sei, damals in G mehrere verschiedene Baustellen unterhalten habe.

Bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung der ersten Instanz am 23.9.1992 habe nicht alle Sachverhaltselemente eindeutig beschrieben, wodurch Verjährung eingetreten sei. In der Aufforderung sei nur schlicht ausgeführt, daß er laut Rechnungen vom 3.4.1992 und 4.5.1992 bei der WTK Transportarbeiten durchgeführt habe.

An welchen Tagen bzw. über welchen Zeitraum diese Arbeiten stattgefunden hätten, gehe ebensowenig hervor wie eine genaue örtliche Beschreibung der Baustellen bei der WTK.

Schließlich sei auch die erste Instanz örtlich unzuständig gewesen, weil die Arbeiten einerseits in Gmunden bzw. in V, Gemeinde A, durchgeführt worden seien, sodaß einerseits die Bezirkshauptmannschaft G und andererseits die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die zuständige Behörde gewesen wäre.

Eine Bestrafung sowohl nach § 366 Abs. 1 Z.2 als auch nach § 16 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz sei unzulässig, weil verschiedene Tatbestände und Strafrahmen bestünden. Auch die Höhe der verhängten Strafe sei nicht gerechtfertigt.

Aus all diesen Gründen beantragt er die Einstellung des Verfahrens, in eventu die verhängte Geldstrafe wesentlich zu mindern.

Über die Berufung wurde am 7. März 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen, in die im Akt erliegenden Rechnungen, Zulassungsschein betreffend den Traktor D mit dem amtlichen Kennzeichen O- und in einen vergleichbaren Typengenehmigungsbescheid Einsicht genommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte, der als Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern M und K M, H, P, auftritt, hat für den Brunnenmeister Dipl.-Ing. K M, P, Hof Nr., am 26.8.1992 bei einer Baustelle in G mit einem dem Verpächter gehörigen Traktor samt Faßanhänger (Güllefaß mit Nutzinhalt von 2000 l) Wasser von einer in der Nähe befindlichen Zapfstelle zur Baustelle transportiert sowie Bohrschlamm übernommen, zur Pachtliegenschaft transportiert und durch Versprühen auf diesen Feldern beseitigt. Für ähnliche Leistungen zugunsten des vorzitierten Brunnenbauunternehmens, und zwar bei Baustellen der WTK, hat der Beschuldigte, und zwar für Leistungen im Monat März, mit Rechnung vom 3.4.1992, den Betrag von 3.000 S und für solche in der Zeit zwischen 21.4.1992 und 30.4.1992 mit Schreiben vom 4.5.1992 den Betrag von 7.100 S in Rechnung gestellt und hiefür Überweisungen von 3.100 S und 6.154 S bezogen. Der für die Tätigkeit verwendete Traktor trug laut Zulassungsschein der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das Kennzeichen O-, bezeichnete diesen als offene Zugmaschine ohne Eintragung über eine höchste zulässige Nutzlast und bezeichnete als Verwendungsbestimmung "Landund Forstwirtschaft".

Zur vorgeworfenen Tatzeit lag keine Anmeldung bei der Sozialversicherung als unselbständig Erwerbstätiger vor.

Seit Oktober 1992 ist der Beschuldigte im Brunnenunternehmen des Dipl.-Ing. K M geringfügig beschäftigt.

Bei diesem Sachverhalt war ausgehend vom angefochtenen Straferkenntnis und dem Vorbringen in der Berufung zu erwägen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).

Gemäß § 4 Abs.2 leg.cit. ist eine Konzession nach § 3 nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

Für den O.ö. Verwaltungssenat ist nicht strittig, daß die vom Beschuldigten ausgeübte Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinn des § 1 GewO 1973 erfolgte. Hiezu bedurfte es nicht eines Eigentums an den Beförderungsmitteln, zumal jeder Unternehmer Betriebsmittel auf dem freien Markt sich nach eigenem Gutdünken mieten oder pachten kann. Die wiederkehrende von Erwerbsabsicht getragene (und auch realisierte) Entfaltung von Tätigkeiten, über deren Vollbringung der Beschuldigte selbst disponieren konnte, ist erwiesen. Sie bildete allerdings, da eine Zugmaschine keine Nutzlast besitzt, keine konzessionspflichtige Tätigkeit.

Sie stellte vielmehr den Gegenstand eines freien Gewerbes des Beibringens bzw. Transportes von Wasser mittels Zugmaschine und Faßanhängers zu Bohrstellen im Brunnenbau sowie die Aufnahme von Bohrschlämmen aus der Bodenschichte (sohin von ungefährlichen Sonderabfällen) sowie Abtransport und Beseitigen dieser Bohrschlämme dar.

Eine Ausnahme dieser Tätigkeit von der Anmeldepflicht bei der Gewerbebehörde im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z.4 GewO 1973 zugunsten land- und forstwirtschaftlicher Nebengewerbe kam nicht in Betracht, weil es sich hiebei nicht um Tätigkeiten "für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe", sondern um ein Tätigwerden als Subunternehmer für einen Gewerbebetrieb handelte.

Mit der Annahme der Ausübung des Gewerbes des Beschuldigten vom Standort P, H Nr.aus und daher mit ihrer Zuständigkeit befand sich die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Recht.

Bei Übertretungen der Gewerbeordnung handelt es sich schon aufgrund der Tatbildmäßigkeit in der Regel so auch hier um ein fortgesetztes Delikt, welches sich aus mehreren Einzelhandlungen zusammensetzt.

Eine gewerbliche Tätigkeit wie diese wird von einem Standort aus begangen, zumal dort die Aufträge entgegengenommen, die Einsätze koordiniert, die Buchhaltung geführt und die Rechnungen ausgestellt werden. Das einzelne Tätigwerden begründet je keinen gesonderten Tatort (vergl. die Worte, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem Sprengel eingetreten ist, in § 27 Abs. 1 VStG), sondern ist bloß zur näheren Beschreibung der Tatumstände erforderlich.

Nachdem die erste Instanz dem Beschuldigten unzutreffenderweise die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes vorgeworfen hat und zwischenzeitig Verjährung eingetreten ist, konnte der unabhängige Verwaltungssenat keine Änderung des Tatvorwurfes vornehmen und mußte das angefochtene Straferkenntnis - ohne auf die Frage weiter einzugehen, ob die in dürftigen Rechnungen beschriebenen Leistungen hinreichend konkretisiert waren - beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Diese Entscheidung bewirkt, daß der Beschuldigte gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinerlei Verfahrenskosten zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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