Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220833/2/Kon/Fb

Linz, 16.01.1995

VwSen-220833/2/Kon/Fb Linz, am 16. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des K G, P, Hstraße, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, Sstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.12.1993, Ge-96/22/1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle der Wortfolge: "... der Gewerbe 'Handelsgewerbe' und 'Marktfahrer' ..." die Wortfolge: "des Gewerbes: 'Handelsgewerbe' ...." zu treten hat.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als verantwortlicher Inhaber der Gewerbe "Handelsgewerbe" und "Marktfahrer" im Standort P, straße , zu vertreten, daß zumindest am 26. und 27.

November 1992 und am 8. April 1993, wie von Organen des Gendarmeriepostens L festgestellt wurde, durch die Verkäufer O L und H H (26. und 27.11.1992) und durch die Verkäuferin A S (am 26.11, 27.11.1992 und 8.4.1993) im Shopping Center in L, im B, Schaumgebäck, Kletzenbrot und sonstige Bäckereien zum Verkauf angeboten wurden, ohne in diesem Standort eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlangt zu haben und Sie haben dadurch das Handelsgewerbe entgegen § 46 Abs. 1 GewO 1973 unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung ausgeübt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Ziff. 16 i.V.m. § 46 Abs. 1 u. 3, § 126 Ziff. 14, § 1 Abs. 4 und § 339 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.F. BGBl.Nr. 532/1993 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 5.500,--." Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat aufgrund der Anzeigen des Gendarmeriepostens Leonding vom 4.12.1992 und vom 11.4.1993 erwiesen sei und vom Beschuldigten als solche nicht bestritten werde. In rechtlicher Hinsicht führt die Erstbehörde aus, daß der von der Shopping Center veranstaltete "Weihnachtsmarkt" im November und Dezember 1992 sowie "Ostermarkt" im April 1993 ohne eine Bewilligung iSd §§ 324 ff GewO 1973 abgehalten worden sei. Ebenso stelle dieser "Weihnachts- bzw Ostermarkt" keinen "sonstigen Anlaß" iSd § 50 Abs.1 Z9 GewO 1973 dar. Dies deshalb, weil der Grund für den Besuch des Shopping Einkaufszentrums durch Kunden nicht ausschließlich auf die Abhaltung der erwähnten "Weihnachts- bzw Ostermärkte" zurückzuführen sei, sondern die sonstigen, während eines ganzen Jahres bestehenden, vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten.

Zur Begründung des Vorliegens der subjektiven Tatseite weist die Erstbehörde darauf hin, daß es Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, vor Beginn der gegenständlichen Verkaufsveranstaltungen Erkundigungen darüber einzuholen, ob es sich bei diesen um Marktveranstaltungen iSd §§ 324 ff GewO 1973 handle. Ebenso hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich bei der Gewerbebehörde zu erkundigen, ob es sich bei den gegenständlichen "Märkten" um sonstige Anlässe iSd § 50 Abs.1 Z9 GewO 1973 handle. Ein Gewerbetreibender sei nämlich verpflichtet, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

Bei der Bemessung der Strafe iSd § 19 Abs.1 VStG sei darauf Bedacht genommen worden, daß ein öffentliches Interesse daran bestünde, daß weitere Betriebsstätten bei der Gewerbebehörde angemeldet würden bzw daß eine unbefugte Gewerbsausübung unterbunden werde. Nachteilige Folgen der Tat seien nicht bekannt geworden. Straferschwerende und strafmildernde Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

Mangels nachweisbarer Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, sei davon ausgegangen worden, daß der Beschuldigte kein Vermögen besitze und nicht sorgepflichtig sei und sein monatliches Nettoeinkommen 20.000 S betrage.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und zu deren Begründung mit näheren Ausführungen eingewandt, daß ein sonstiger Anlaß iSd § 50 Abs.1 Z9 vorgelegen sei, er darüber hinaus auch noch Marktfahrer iSd § 103 Abs.1 lit.c Z13 sei, sodaß auch der Tatbestand des § 118a leg.cit. zum Tragen komme. sollte es sich um keinen Markt oder Gelegenheitsmarkt im Sinne der Bestimmungen des § 324 oder § 325 GewO gehandelt haben, was dahingestellt bleiben könne, so könne er hiefür nicht verantwortlich gemacht werden, sondern nur der Marktveranstalter selbst. Aufgrund der Aufmachung und der vorgenommenen Einladung habe er zu Recht davon ausgehen können, daß er im Rahmen eines Marktes den Verkauf vornehme.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist zunächst aufzuzeigen, daß die Gewerbeordnung 1973 sonstige Anlässe iSd § 50 Abs.1 Z9 bzw 118a leg.cit. nicht näher definiert. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß diesen sonstigen Anlässen eine Veranstaltung zugrundeliegt. Die im Spruch angeführten "Weihnachts- und Ostermärkte" desShopping Center können nicht als eine, einen sonstigen Anlaß darstellende, Veranstaltung angesehen werden. Sonstige Veranstaltungen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sind beispielsweise Autorenlesungen, Kongresse und Seminare (siehe hiezu Kobzina - Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Österreich-Verlag, FN 4 zu § 50 Abs.1 Z10 GewO 1994, Seite 190). Diese Charakteristik kommt den erwähnten Weihnachts- bzw Ostermärkten sicher nicht zu, vielmehr stellen diese rechtlich überhaupt keine Kategorie dar. Der Einwand des Berufungswerbers, er besitze eine Marktfahrerberechtigung geht ins Leere, weil ein Markt bzw Gelegenheitsmarkt im Sinne der Bestimmungen der §§ 324 und 325 GewO 1973 nicht vorgelegen ist.

Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z16 iVm § 46 Abs.1 und 3 leg.cit. ist daher in objektiver Hinsicht voll erfüllt. Hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite wird der Beschuldigte, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses verwiesen, welcher der unabhängige Verwaltungssenat inhaltlich voll beitritt und der im wesentlichen nichts hinzuzufügen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich seines Schuldspruches zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

Zunächst ist aufzuzeigen, daß jede Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung in dem Sinn, daß die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, nämlich der Bestimmungen des § 19 VStG Gebrauch gemacht hätte, war vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht festzustellen. Die verhängte Geldstrafe von 5.000 S entspricht in dieser Höhe jedenfalls dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Letztere liegt im wesentlichen im Verstoß gegen die gewerberechtliche Ordnung, aber auch in der Gefährdung der Interessen der im Tatortbereich ansässigen befugten Gewerbetreibenden. Anhaltspunkte dafür, daß die Geldstrafe dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, liegen nicht vor. Nicht zuletzt aus Gründen der General- wie Spezialprävention wäre eine Herabsetzung des Strafausmaßes, welches der Beschuldigte im besonderen auch nicht bekämpft, vertretbar. Von der Erstbehörde wurden auf alle Kriterien des § 19 VStG Bedacht genommen. Aus diesem Grund war auch das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Strafausspruches zu bestätigen. Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum