Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510013/8/Gf/Km

Linz, 22.08.1995

VwSen-510013/8/Gf/Km Linz, am 22. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des R. M., ................, ................., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Jänner 1995, Zl.

VerkR-270128/1-1994/G, wegen Erteilung einer Fahrschulbewilligung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1994 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für die Kraftfahrzeuggruppen A,B und F gemäß den §§ 109 und 110 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 (im folgenden:

KFG), mit Standort in ............. gestellt.

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Jänner 1995, Zl. VerkR-270128/11994/G, abgewiesen.

1.3. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 12. Jänner 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16.

Jänner 1995 - und damit rechzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden dürfe, die ein Diplom der Fakultät für Maschinenbau bzw. für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben. Da der Berufungswerber weder diese Anforderung erfülle noch die erforderliche fünfjährige Fahrschullehrertätigkeit nachzuweisen vermöge, sei sein Antrag schon aus diesen Gründen abzuweisen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die Zugangsvoraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. e und h KFG gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung verstoßen würden.

Daher regte der Beschwerdeführer an, der Oö. Verwaltungssenat möge einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof stellen und begehrte, nach allfälliger Stattgabe dieses Antrages den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat, der die Bedenken des Rechtsmittelwerbers teilte, hat gemäß Art. 140 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der lit. e des § 109 Abs. 1 KFG an den Verfassungsgerichtshof gestellt.

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 1995, Zl. G 198/94 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof jedoch diesen Antrag abgewiesen und damit unter einem ausgesprochen, daß § 109 Abs. 1 lit. e KFG nicht verfassungwidrig ist.

An diese Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat gebunden.

3. Da somit § 109 Abs. 1 lit. 3 i.V.m. § 109 Abs. 2 KFG für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nach wie vor entweder das Vorliegen eines Diplomes der Fakultät für Maschinenbau bzw. für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität oder eine erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- bzw. elektrotechnischer Richtung oder eine diesen gleichwertige Schulausbildung zur unbedingten Voraussetzung hat, eine solche aber beim Berufungswerber - auch von jenem unbestritten - offenkundig nicht vorliegt, konnte seinem Antrag schon aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden.

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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