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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220835/5/Wei/Bk

Linz, 23.02.1995

VwSen-220835/5/Wei/Bk Linz, am 23. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J S, H, H, vom 17. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. November 1993, Zl. Wi 96/1/1993-4/93/Schf, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Außenhandelsgesetz 1984 (BGBl Nr.

184/1984, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 408/1993) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26. November 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Der Beschuldigte, Herr J S, H Nr., hat am 31.3.1993 beim Zollamt W Anmeldungen zu den WENr. 560/000/907319/01/3 bis 560/000/907319/08/3 und 560/000/907320/01/3 bis 560/000/907320/08/3 vorgelegt, wobei in 15 Anmeldungen zu je 3 Tonnen Kunstdünger und in einer Anmeldung zu 4 Tonnen Kunstdünger die Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung beantragt wurde. Den Anmeldungen wurden Rechnungen zugrundegelegt, bei denen vom Beschuldigten und Herrn R R, wohnhaft in St.

S, im gemeinsamen Zusammenwirken der Sackaufschlag wegkopiert wurde. Laut den vidierten Rechnungen des BMfWA war bei der Eingangsverzollung ein Wert von S 1.800,-- bzw. S 1.318,-- bei je 8 Anmeldungen pro lose Tonne Kunstdünger vorgeschrieben. Für eine gesackte Tonne wurde zusätzlich ein Wert von S 100,-- bzw S 70,-aufgetragen. Überdies enthielten die vidierten Rechnungen unter anderem die Auflage, daß die Unterschreitung des vidierten Einheitspreises ausgeschlossen sei. Durch Wegkopieren des Sackaufschlages bei den den Verzollungen zugrundegelegten 18 Handelsrechnungen wurde bei der Grenzabfertigung jedoch ein Wert von S 1.800,-- bzw.

S 1.318,-- pro gesackte Tonne erklärt, anstelle eines der vidierten Rechnung entsprechenden Wertes von S 1.900,-- bzw.

S 1.378,--. Diese Vorgangsweise stellt eine Zuwiderhandlung gegen das Außenhandelsgesetz gemäß § 7 Abs.4 dar.

Der Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 17a Abs.1 Ziff.2 lit.a in Verbindung mit § 17 Abs.1 Ziff.2 lit.d in Verbindung mit § 7 Abs.4 Außenhandelsgesetz, BGBl.Nr. 184/1984 i.d.g.F., begangen." Wegen der so umschriebenen Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gegen den Bw eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Betrag von S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Dieses Straferkenntnis, dessen Zustellung mit RSa-Brief angeordnet worden ist, wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 3. Dezember 1993 beim Zustellpostamt hinterlegt und an diesem Tag auch erstmals zur Abholung bereitgehalten. Die Berufung wurde erst am 21. Dezember 1993 zur Post gegeben.

Zur Überprüfung des Zustellvorganges hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Bw Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Arbeitgeber des Bw teilte in dessen Auftrag unter Hinweis auf zwei weitere Zeugen mit, daß der Bw im Zeitpunkt der Zustellversuche und der Hinterlegung ortsabwesend gewesen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen (Fahrtenberichte, Aufstellung) geht hervor, daß der Bw aus beruflichen Gründen einige Tage in Österreich und der Schweiz unterwegs war und jedenfalls am 9. Dezember 1993 wieder nach Linz zurückkehrte, wobei er erst am nächsten Tag wieder in die Schweiz zu fahren hatte. Es ist daher anzunehmen, daß er noch am 9. Dezember 1993 nach Hause gekommen ist und die Verständigung über die hinterlegte Sendung wahrnehmen konnte. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist daher die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, also mit 10. Dezember 1993, wirksam geworden. Ob der Bw tatsächlich Gelegenheit hatte, die hinterlegte Sendung zu beheben, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang.

Da demnach die Berufungsfrist erst ab Wirksamkeit der Zustellung per 10. Dezember 1993 zu laufen begann, ist die am 22. Dezember 1993 bei der belangten Strafbehörde eingelangte Berufung vom 17. Dezember 1993 rechtzeitig eingebracht worden.

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird zunächst festgestellt, daß der Sachverhalt und das schuldhafte Verhalten aufgrund der Feststellungen des Hauptzollamtes Linz und des Zollamtes W erwiesen sei. Die belangte Strafbehörde gehe von fahrlässigem Verhalten aus, da der Beschuldigte bei sorgfältiger Überlegung die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen müssen.

Zur Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach er unter sehr großer Hektik und Streß gefälligerweise einige Kopien von Rechnungen angefertigt habe, meinte die Strafbehörde, daß der Beschuldigte überhaupt nicht auf den Tatvorwurf Wegkopieren des Sackaufschlages eingegangen sei. Außerdem sei erfahrungsgemäß das Kopieren von Schriftstücken unter Weglassung bestimmter Passagen wesentlich zeitaufwendiger.

Wäre der Beschuldigte tatsächlich unter Streß gestanden, hätte er mit Sicherheit die weniger arbeitsintensive Variante in Form des Kopierens der gesamten Rechnung gewählt. Die Strafbehörde stütze sich daher weiterhin auf die vom Hauptzollamt durchgeführten Ermittlungen, die Angaben des Zollamtes W und die Ausführungen des Beschuldigten im Zuge einer früheren Niederschrift am 10.

Mai 1993 beim Hauptzollamt Linz.

Entlastungsgründe hätten nicht gefunden werden können. Auch Milderungs- oder Erschwerungsgründe stellte die belangte Behörde nicht fest. Bei der Strafbemessung ging die Strafbehörde - vom Bw unwidersprochen - von einem geschätzten monatlichen Einkommen von S 18.000,--, Sorgepflichten für 2 Kinder und einem Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus aus.

2.2. Die Berufung vom 17. Dezember 1993 wendet sich gegen den Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses und insbesondere die Strafhöhe. In der Begründung bestreitet der Bw seine Schuld, indem er erklärt, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben. Er habe dies einfach übersehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Im übrigen waren nur Rechtsfragen zu beurteilen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich aus § 7 Abs 2, 3 und 4 Außenhandelsgesetz 1984 (im folgenden kurz AHG 1984).

Nach § 7 Abs 2 AHG 1984 können Zollämter durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt werden, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, in vereinfachter Form zu erteilen. Als Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung gilt die Anmeldung der Waren gemäß den zollrechtlichen Vorschriften und die Bewilligung gilt mit der Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung als erteilt. In einer Verordnung nach Absatz 2 kann gemäß § 7 Abs 3 AHG 1984 angeordnet werden, daß es für die Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form einer vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie der Rechnung oder einer sog "Proforma-Rechnung" über die eingeführten Waren bedarf.

Gemäß § 7 Abs 4 AHG 1984 muß die zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegte Proforma-Rechnung alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts oder der Handlung erforderlichen Angaben enthalten. Die Erteilung des Sichtvermerks erfolgt mit Bescheid, der binnen drei Wochen nach Antragstellung zu erlassen ist. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Die Gültigkeit des Sichtvermerks ist zeitlich zu befristen.

Eine Verordnung nach § 7 Abs 2 und 3 AHG 1984 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form wurde mit BGBl Nr.

630/1987, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 874/1994, erlassen.

4.2. Nach der durch Verweisung und Weiterverweisung gekennzeichneten Strafvorschrift des § 17a Abs 1 Z 2 lit a AHG 1984 (Inkrafttreten mit AHGNov BGBl Nr. 469/1992) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,-- zu bestrafen, wer bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 (= Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs 1 AHG 1984, deren Wert S 500.000,-- nicht übersteigt) zum Gegenstand haben, dem § 17 Abs 1 Z 2 lit a bis d zuwiderhandelt.

Der § 17 regelt in ähnlicher Weise wie § 17a AHG 1984 die gerichtlichen Straftatbestände, die erst bei Waren im Wert über S 500.000,-- greifen.

Gemäß dem verwiesenen Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 2 lit d AHG 1984 begeht ein Delikt, wer einer gemäß § 7 Abs 4, § 10 Abs 1 lit a, § 11 Abs 2 oder 3 des AHG 1984 festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.

Bei dieser Strafbestimmung geht es um Verstöße gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Nebenbestimmungen oder gegen Verordnungen gemäß § 10 Abs 2 oder 3 AHG 1984.

4.3. Im gegebenen Zusammenhang stellt sich aufgrund der dargestellten Rechtslage die entscheidungswesentliche Frage, ob gegen eine gemäß § 7 Abs 4 AHG 1984 festgesetzte Nebenbestimmung im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Erteilung des Sichtvermerkes durch den gemäß § 7 Abs 2 AHG 1984 zuständigen Bundesminister verstoßen worden ist.

Dazu hat die belangte Strafbehörde lediglich die Einschätzung und Sachverhaltsdarstellung des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz ohne eigene Ermittlungen und einschließlich der von dieser Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, wonach aufgrund des spruchmäßig angelasteten Sachverhalts eine Zuwiderhandlung gegen § 17a iVm § 7 Abs 4 AHG 1984 vorliege, unkritisch übernommen. Auch der aktenkundige Sachverhalt wurde nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt.

Aus der Aktenlage lassen sich folgende ergänzende Feststellungen treffen:

Der Anzeige des Hauptzollamtes sind eine Kopie der Meldung des Zollamtes W an die Finanzstrafbehörde sowie Kopien von Proforma-Rechnungen vom 28. und 29. Jänner 1993 über 5.000 (S 1318,--/to; Sackaufschlag S 70,--) und 10.000 (S 1.800,--/to; Sackaufschlag S 100,--) Tonnen Kunstdünger tschechischer Exportunternehmen je mit Sichtvermerken bis 31. März 1993 und den Auflagen, daß eine Unterschreitung des vidierten Einheitspreises ausgeschlossen ist, angeschlossen worden. Außerdem wurden Kopien von niederschriftlichen Vernehmungen des Bw und des R, dem für Warenimporte zuständigen kfm. Angestellten des Arbeitgebers des Bw, übermittelt. Daraus geht hervor, daß R die Aufgabe hatte, die zollrechtlichen Anmeldungen zum freien Verkehr für einzelne Teillieferungen vorzubereiten und dafür keine Handelsrechnungen des tschechischen Verkäufers zur Verfügung hatte. Da zeitlicher Druck geherrscht habe, bat er den Bw, ihm bei der Herstellung von solchen Rechnungen für die Anmeldung beim Eingangszollamt behilflich zu sein. Als Vorlage dienten die vidierten Proforma-Rechnungen, bei denen der Bw nach Angaben des R den Eingangsstempel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und nicht auch den unmittelbar darüber befindlichen Sackaufschlag hätte wegkopieren sollen. Nachträglich sei der fehlende Sackaufschlag nicht aufgefallen. Der Arbeitgeber des Bw hätte durch das Wegkopieren keinen Vorteil gehabt, weil die Verzollungskosten vom Empfänger zu tragen wären.

Der Bw meinte zudem, daß schon öfters Kunstdünger aus Tschechien importiert worden wäre und in den jeweiligen Rechnungen noch nie ein Sackaufschlag aufgeschienen wäre.

4.4. Mit dem Inhalt dieser Aussagen hat sich die Strafbehörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Unabhängig von diesem Begründungsmangel des Straferkenntnisses ist der Strafbehörde in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß durch den angenommenen Sachverhalt des Wegkopierens des Sackaufschlages die angelastete Verwaltungsübertretung nach dem § 17a Abs 1 Z 2 lit a iVm § 17 Abs 1 Z 2 lit d AHG 1984 durch den Bw nicht hergestellt werden konnte.

Unmittelbarer Täter des Delikts gemäß § 17 Abs 1 Z 2 lit d kann nur der bescheidmäßig Verpflichtete sein. Es handelt sich insofern um ein echtes Sonderdelikt in Form eines Sonderpflichtdelikts (vgl dazu allgemein Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. A [1994], E 7 Rz 32 ff; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 14 Rz 5 ff; Triffterer, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. A [1994], 68 Rz 108 ff). Der Sichtvermerk wurde über Antrag der jeweiligen Importunternehmen erteilt. Er ist mit Bescheid zu erteilen (vgl § 7 Abs 4 AHG 1984), der als Individualakt grundsätzlich nur die Bescheidadressaten verpflichtet, was natürlich auch für die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen gilt. Der Bw konnte daher gar nicht unmittelbarer Täter, sondern allenfalls unter den Voraussetzungen des § 7 VStG Gehilfe sein, sofern er vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Außenhandelsgesetz erleichtert hat. Die Deliktsbegehung durch Beihilfe hat die Strafbehörde aber weder vorgeworfen noch dazu geeignete Feststellungen getroffen.

Im übrigen ist anzumerken, daß aus der "zollwirksamen Verbilligung" durch Wegkopieren des Sackaufschlages bzw Herstellung einer inhaltlich unrichtigen Rechnung für die zollrechtlichen Anmeldungen noch nicht geschlossen werden kann, daß damit gleichzeitig gegen die Auflage der Einhaltung des vidierten Einheitspreises verstoßen worden wäre. Denn insofern kommt es nicht bloß auf den bei der Anmeldung erklärten, sondern auf den tatsächlich vereinbarten und bezahlten Preis an. Es ist durchaus möglich und kann nicht ausgeschlossen werden, daß an die tschechischen Verkäufer ohnehin der in der Proforma-Rechnung vorgesehene Einheitspreis samt Sackaufschlag entrichtet worden ist. Die Auflage des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten hatte nicht den Zweck, Eingangsabgabenhinterziehungen sondern allzu günstige Einfuhren aus dem Ausland zum Nachteil der inländischen Produzenten zu verhindern.

Außerdem ist fraglich und aus der Formulierung der Auflage nicht mit der in rechtsstaatlicher Hinsicht im Strafrecht erforderlichen Bestimmtheit erkennbar, ob der vorgeschriebene Einheitspreis auch den Sackaufschlag umfaßt.

Deshalb hat der Vorstand des Zollamtes W in seiner abweichenden Stellungnahme auf der Meldung an das Hauptzollamt Linz auch vermerkt, daß seiner Ansicht nach der Einheitspreis der Ware nicht unterschritten worden sei und deshalb kein Verstoß nach dem AHG vorliege. Der Preis der Ware ohne Verpackung (= Sackaufschlag) in den mit den Verzollungsanmeldungen vorgelegten Rechnungen stimmte nämlich mit dem Preis der vidierten Proforma-Rechnungen überein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen oder Aufträge, die als Gebot oder Verbot Teil eines Straftatbestandes werden, so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen (vgl bereits VwSlg 9979 A/1979, VwGH 27.3.1990, 89/04/0119; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164).

Es ist eine von der Rechtslage nach dem AHG 1984 unabhängige und von den Finanzstrafbehörden zu beurteilende Frage, ob nicht ein strafbarer Versuch einer vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 13 iVm § 35 Abs 2 FinStrG oder eine fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs 2 FinStrG vorlag.

4.5. Da dem Bw auf der Basis des von der belangten Behörde erhobenen und festgestellten Sachverhalts kein strafbares Verhalten nach dem AHG 1984 angelastet werden konnte, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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