Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220838/3/Schi/Ka

Linz, 15.03.1994

VwSen-220838/3/Schi/Ka Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Beisitzer:

Dr. Fragner; Berichter: Dr. Schieferer) über die Berufung des N P, T,Str., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 1993, Ge-96/153/1993/Eich/We, wegen des Strafausmaßes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich deshalb auf 1.000 S, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG.

II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 366 Abs.1 Z1 iVm § 189 Abs.1 Z3 und Z4 und iVm §§ 1 Abs.2, 4, 5 und 6 GewO 1973, idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.450, nach § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1973 eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener Obmann und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG des Vereines "K VS" Geselligkeitsverein für bosnische Bürger in Oberösterreich zu vertreten hat, daß am 5. Juni 1993 um ca.

22.05 Uhr an 38 Gäste und am 19. Juni 1993 um 22.25 Uhr an ca. 50 Gäste im Vereinslokal in T, J-Str. , wie von Organen des Gendarmeriepostens T festgestellt wurde, im Namen und auf Rechnung des Vereines entgeltlich alkoholische und nichtalkoholische Getränke (Gespritzter Wein um 23 S, Bier um 25 S, Cola um 18 S, Verlängerter um 20 S) ausgeschenkt wurden und somit das Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe" ausgeübt wurde, ohne daß der Verein die hiefür erforderliche Gastgewerbeberechtigung besaß. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.500 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 27. Dezember 1993 mündlich bei der belangten Behörde Berufung erhoben mit der Begründung, daß der Verein "K V" für bosnische Bürger Geld spendet und er (persönlich) die Strafe nicht bezahlen könne.

3. Die gegen das oa. Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung - wie oben erwähnt - nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist; dennoch konnte die Geldstrafe im ursprünglichen Ausmaß vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht bestätigt werden. Denn die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers von 15.000 S sowie einer Sorgepflicht für zwei Kinder und im Hinblick auf eine einschlägige Vorstrafe (Strafhöhe: 5.000 S) eine sehr hohe Geldstrafe, nämlich von 25.000 S verhängt; dies ist bereits die Hälfte des gesetzlich möglichen Strafrahmens (bis 50.000 S) und stellt eine Verfünffachung der ersten Strafe dar. Nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates übersteigt diese Geldstrafe sowohl den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie wesentlich das Einkommen des Berufungswerbers und gefährdet dadurch sogar seine Sorgepflichten.

Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet daher eine Herabsetzung auf 10.000 S auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Gründe für angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe hingegen hält der O.ö.

Verwaltungssenat nicht für gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende einschlägige Vorstrafe.

Die nun herabgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Übertretung der Gewerbeordnung abzuhalten. Außerdem ist sie gemäß § 19 VStG seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen angemessen und scheint die Bezahlung dem Berufungswerber zumutbar.

Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war auch sie entsprechend herabzusetzen.

5. Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum