Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220841/2/Kon/La

Linz, 12.01.1995

VwSen-220841/2/Kon/La Linz, am 12. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des K G, St., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, Straße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. Dezember 1993, Zl. Ge96-1399-1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben anläßlich der internationalen Rieder Landwirtschaftsmesse 1993 mit dem R Volksfest vom 27.8.1993 bis 5.9.1993 außerhalb des Messegeländes auf den Plätzen 1. Zufahrt zur -Tankstelle K, R, Sstraße, Grst.Nr. , KG R., 2. Parkplatz der M Handelsges.m.b.H., (-Möbelmarkt), R., Sstraße, Grst.Nr., KG R 3. Parkplatz der Möbelfabrik T, R, Bstraße, nördlich des Betriebsgebäudes, Grst.Nr.

KG Ried i.I., 4. Vor der Tischlerei S, R., A, Grst.Nr.

KG R, Verkaufsstände mit Konditorwaren aufgestellt und den Verkauf solcher Waren durchgeführt und dadurch das Handelsgewerbe an diesen Standorten ausgeübt, ohne hiefür weitere Betriebsstätten bei der Bezirkshauptmannschaft R zu Ihrer Stammgewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe im Standort St. angezeigt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 368 Z.1.13 iVm. § 46 Abs.1 und Abs.3 Gewerbeordnung (GewO) 1973 idF. der Gewerberechtsnovelle 1992 Gem. § 368 Z.1.13 GewO 1973 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

S 10.000,-falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.000,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet.) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.000,-- Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d VStG)".

Rechtlich begründet die Erstbehörde ihre Entscheidung sinngemäß im wesentlichen damit, daß es sich bei der Internationalen R Landwirtschaftsmesse mit dem R Volksfest um eine Messe iSd § 50 Abs.1 Z7 GewO 1973 handelt, aus deren Anlaß gleichfalls ein Gelegenheitsmarkt nach den Bestimmungen der GewO 1973 vorliege. Das Messegelände stelle sohin jenen Bereich dar, in dem diese Messe bzw. der Gelegenheitsmarkt abgehalten werden dürfe. Dieser Bereich sei hinsichtlich seiner Abgrenzung auch in den öffentlichen Katastermappen genau umschrieben. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R hinsichtlich der Veranstaltungsbewilligung vom 21.4.1993, Pol11-28-1983, sei der Standort der Veranstaltung mit "auf dem Messegelände" bezeichnet. Außerhalb dieses Bereiches sei, ausgehend von den Bestimmungen des § 268 GewO 1973 die Ausübung des Markfahrergewerbes nicht mehr möglich.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber im wesentlichen die Bestimmungen des § 50 Abs.1 Z9 GewO 1973 ein.

Darüber hinaus kämen gegenständlich die Bestimmungen des § 118a GewO 1973 zum Tragen, da es sich bei ihm um einen Marktfahrer iSd § 103 Abs.1 lit.c Z13 GewO 1973 handle.

Marktfahrer seien auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung bei Festen, sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den vorangeführten Kleinverkauf auszuüben. Der Verkauf der von ihm als Marktfahrer angebotenen Produkte sei im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung rechtmäßig erfolgt, da der Verkauf im Rahmen eines Marktes, nämlich des R Volksfestes, erfolgt sei. Der Begriff "Markt" sei dabei nicht räumlich auf ein bestimmtes Flächengebiet eingegrenzt, sondern erstrecke sich die R Messe, wie schon die Bezeichnung sage, auf ganz R, sodaß davon auszugehen sei, daß als Marktfläche das gesamte Stadtgebiet anzusehen sei.

Selbst wenn dieser Rechtsansicht nicht zu folgen sei, und ein Verkauf nur innerhalb des engen Begriffes des Messegeländes zulässig wäre, sei jedenfalls davon auszugehen, daß der diesbezügliche Verkauf an den besagten Plätzen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gemäß § 118a GewO 1973 bei einem sonstigen Anlaß iSd Bestimmungen stattgefunden habe, der mit einer größeren Ansammlung von Menschen im Verkaufsbereich verbunden gewesen sei. Er sei daher zum Verkauf von Waren iSd § 118a leg.cit. berechtigt gewesen. Es sei jedenfalls eine Veranstaltung vorgelegen bzw. aus Anlaß des R Volksfestes eine größere Ansammlung von Menschen und sei daher ein diesbezüglicher Produktverkauf im Rahmen der vorliegenden Gewerbeberechtigung zulässig gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher keine Verwaltungsübertretung im angesprochenen Sinn angenommen werden dürfen. Darüber hinaus läge wenn überhaupt dann nur ein geringes subjektives Verschulden vor, sodaß eine erheblich reduzierte Strafe zu verhängen gewesen wäre.

Zumindest in subjektiver Hinsicht läge kein vorwerfbares Verhalten vor, da er schon mehrere Jahre hindurch im gleichen Bereich aus Anlaß des R Volksfestes unbeanstandet einen diesbezüglichen Verkauf durchführen hätte dürfen. Er hätte daher annehmen können, daß dieses gegenständliche Tun erlaubt und auch zulässig sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 50 Abs.1 Z6, 7 und 9 GewO 1973 dürfen Gewerbetreibende insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist im Rahmen ihres Gewerbes auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der §§ 324 ff Waren verkaufen (Z6); auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen (Z7) und auf Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebens- und Genußmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus (Z9).

Gemäß § 118a sind Marktfahrer (§ 103 Abs.1 lit.c Z13) auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wird.

Auf Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß der Beschuldigte außerhalb des Messegeländes, welches auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 24.10.1990, Ge846-90, zugleich auch das Gebiet für den mit dem zitierten Bescheid genehmigten Gelegenheitsmarkt bildete, nicht berechtigt gewesen ist, das Handelsgewerbe, wie auch das Marktfahrergewerbe, auszuüben. Seiner in der Berufung vertretenen Meinung, wonach sich die R Messe auf das ganze Stadtgebiet von R. erstreckt, ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

Nach dem Wortlaut des § 50 Abs.1 Z9 GewO 1973 (... und messeähnliche Veranstaltungen ...) stellen Messeveranstaltungen dar. Als solche finden sie auf einen hiefür vorgesehenen und räumlich festgelegten Gebiet statt.

Messegebiet kann demnach nur jenes sein, auf welches sich der Messebetrieb iSd Ausstellens, des Verkaufs und der Entgegennahme von Bestellungen auf Waren erstreckt. Da diese den Messebetrieb bildenden Tätigkeiten außerhalb des Messegeländes nicht erfolgen, kann daher nicht, wie der Berufungswerber vermeint, davon ausgegangen werden, daß sich der Messebetrieb auf das ganze Stadtgebiet von R erstreckt. Dies gilt auch zufolge § 118a leg.cit. für das mit dem Gebiet des Messegeländes zusammenfallenden Gebiet des erwähnten Gelegenheitsmarktes. Auch auf Grund seiner Marktfahrerberechtigung war der Beschuldigte nicht befugt, außerhalb des Messe- bzw. Marktgebietes, wie beispielsweise auf den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten und näher umschriebenen Örtlichkeiten, die ihm angelastete Verkaufstätigkeit auszuüben. Dies deshalb, weil die dort vorgenommene Verkaufstätigkeit des Beschuldigten weder im Zusammenhang mit sonstigen Anlässen iSd Bestimmungen des § 118a bzw. 50 Abs.1 Z9 leg.cit. noch sonst mit Festen und Sportveranstaltungen iSd zitierten Gesetzesstellen, gestanden sind. So ist in § 118a ausdrücklich festgehalten, daß Märkte oder Gelegenheitsmärkte kein sonstiger Anlaß sind, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wurde. Daß Messen oder messeähnliche Veranstaltungen jedenfalls nicht mit besonderen Anlässen gleichzusetzen sind, ergibt sich vor allem auch daraus, daß der Gesetzgeber sowohl in § 50 Abs.1 Z9 als auch in § 118a mit der Anführung der Fälle eines Festes, einer Sportveranstaltung, einer Landesausstellung und eines sonstigen Anlasses eine Unterscheidung vornimmt. Sonstige Anlässe iSd § 50 Abs.1 Z9 leg.cit., sind beispielsweise Kongresse, Seminare aber auch Autorenlesungen siehe (Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Verlag Österreich, FN 4 zu § 51 Abs.1 Z10 GewO 1994, S. 190). Hiezu kommt daß Ausnahmeregelungen wie § 50 Abs.1 Z9 leg.cit. grundsätzlich restriktiv auszulegen sind.

Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht erfolgt.

Was die Strafhöhe, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, betrifft, ist zunächst festzuhalten, daß jede Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates war nicht festzustellen, daß die erstbehördliche Strafbemessung unter Außerachtlassung der in § 19 VStG festgelegten Kriterien erfolgt ist. Das Strafausmaß entspricht durchaus dem Schuldund Unrechtsgehalt der Tat, durch die insbesondere die Interessen der befugten Gewerbetreibenden gefährdet wurden.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Strafausmaß den Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Nicht zuletzt aus Gründen der General- wie Spezialprävention ist eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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