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VwSen-220843/6/Kon/Fb

Linz, 27.04.1995

VwSen-220843/6/Kon/Fb Linz, am 27. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. E G, A, Rstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 30.12.1993, Ge96-2092-1993/Wi, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BAV), BGBl.Nr. 267/1954 idF BGBl.Nr. 39/1974, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Schuldspruch nach der Wortfolge: .... "nach außen Berufene".... einzufügen ist die Wortfolge: "und sohin gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher" ....

II. Der Beschuldigte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 1.600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als der zur Vertretung nach außen Berufene der 'E G Gesellschaft m.b.H.' mit dem Standort in A, Rstraße , zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 26.5.1993 auf der Baustelle L-Wohnblock E, Ngasse, den Arbeitnehmer I F mit der Montage von Dachrinnenhaken in einer Traufenhöhe von 9 Meter und auf einer Dachneigung von 30 Grad beschäftigt hat, ohne daß der Arbeitnehmer angeseilt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 45 Abs. 4 i.V.m. § 92 Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954, i.d.F. BGBl.Nr. 39/1974, sowie den §§ 33 Abs. 1 Ziffer 12, 33 Abs. 7 und 31 Abs. 2 lit.p) Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972, i.d.F. BGBl.Nr.

650/1989.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 31 Abs. 2 leg.cit. folgende Geldstrafe verhängt:

S 8000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu zahlen:

S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.

10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher 8800,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." Hiezu führt die Erstbehörde begründend im wesentlichen aus, daß aufgrund der Feststellungen des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk an Ort und Stelle die tatsächliche Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erwiesen sei. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten ergebe sich aus seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "E G GesmbH".

Mangels eines entsprechenden Kontrollsystems konnte die Einhaltung der vom Beschuldigten erteilten Weisung nicht entsprechend sichergestellt werden. Die Beistellung eines Sicherheitsrucksackes durch den Beschuldigten, reiche keinesfalls aus, den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu genügen. Auch der Ankauf von möglichen Geräten für die Sicherheit der Arbeitnehmer hätte ohne deren Gebrauch bzw der Kontrolle über deren tatsächliche Verwendung keine Wirkung. Im übrigen sei der Beschuldigte in Kenntnis gewesen, daß der Arbeitnehmer Ignaz Feichtinger nicht gewillt gewesen sei, die beigestellte Sicherheitsausrüstung zu benützen.

In bezug auf die Strafbemessung hält die Erstbehörde in der Begründung fest, daß das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten und der Umstand, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, mildernd zu werten gewesen sei.

Erschwerende Umstände seien nicht zu verzeichnen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß anstelle einer Bestrafung eine Verwarnung ausreichend wäre, weil er bislang in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft sich keiner Übertretung der BAV schuldig gemacht habe. Im weiteren sei es nicht richtig, er hätte gewußt, daß sich der Arbeitnehmer Feichtinger bei den Arbeiten nicht sichere. Bei seinen Besuchen auf dieser Baustelle seien die Arbeiten mit Schutzgittern durchgeführt worden. Der Arbeitnehmer Feichtinger habe von ihm den Auftrag erhalten, bei Rinnenmontagen Sicherheitsgurte zu verwenden und er sei fest davon überzeugt gewesen, daß diese Anordnung auch befolgt worden wäre.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Die Verletzung der Bestimmungen des § 45 Abs.4 BAV, wie sie sich im Tatvorwurf des erstbehördlichen Schuldspruchs darstellt, ist aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen des Arbeitsinspektors als erwiesen anzusehen und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

Die so dem Beschuldigten angelastete Tat stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, für dessen Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten genügt. Im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (§ 5 Abs.1) ist Fahrlässigkeit bei Nichtbefolgung eines Gebotes - im vorliegenden Fall der Bestimmungen des § 45 Abs.4 BAV - dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit seinem Vorbringen in der Berufung vermag der Beschuldigte nicht glaubhaft darzulegen, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Dies deshalb, weil er zu seiner Entlastung auf kein ausreichendes Kontrollsystem verweisen kann, welches die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet hätte. Der vom Beschuldigten an den Arbeitnehmer F ergangene Auftrag, bei Rinnenmontagen Sicherheitsgurte zu verwenden, reicht zur Entlastung des Beschuldigten nicht hin, sondern hätte darüber hinaus auch einer wirksamen Kontrolle in bezug auf dessen Befolgung bedurft. Auf eine solche Kontrolle kann der Beschuldigte aber zu seiner Entlastung nicht verweisen, weshalb der erstbehördliche Schuldspruch aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

In bezug auf die Strafhöhe ist der Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, darstellt. Sofern die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch macht, handelt sie nicht rechtswidrig.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses ergibt sich, daß bei der Strafbemessung auf sämtliche Bestimmungen der zitierten Gesetzesstelle ausreichend Bedacht genommen wurde, weshalb eine rechtswidrige Ermessensausübung bei der Strafbemessung zu verneinen ist. Der erstbehördlichen Begründung in bezug auf die Strafhöhe wird vollinhaltlich beigetreten und wird der Berufungswerber, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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