Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220848/2/Kl/Rd

Linz, 29.11.1994

VwSen-220848/2/Kl/Rd Linz, am 29. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H V, Sweg , P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.1.1994, Ge-96/470/1992/Tr, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bzw. der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 700 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.1.1994, Ge-96/470/1992/Tr, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 2) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und 3) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 6 iVm § 7 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.4.1982 iVm § 14 Abs.1 Z6 GelVG, 2) § 368 Z4 iVm § 63 Abs.1 und § 66 Abs.2 GewO 1973 und 3) § 367 Z12 iVm § 49 Abs.2 GewO 1973 verhängt, weil er als verantwortlicher Inhaber einer Taxikonzession mit drei PKW im Standort H, K, am 24. und 25.11.1992, wie von Organen des GP H festgestellt wurde, 1) das im Standort H, K, befindliche Taxiunternehmen entgegen der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.4.1982 betreffend die gewerbepolizeiliche Regelung der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxi-Gewerbes an die Taxifunkzentrale im Standort P, Sweg , angeschlossen hat, indem Telefonanrufe unter der Nummer 0 (H, Kweg ) nach den Worten "Ihr Anruf wird weitergeleitet" zur Taxifunkzentrale nach P, Sweg, weitergeleitet und dort entgegengenommen wurden.

2) die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte nicht eingehalten hat, indem im Standort H, Kweg , auf einem weißen Briefkasten lediglich der Hinweis "V - H" ohne Angabe des Vornamens und ohne Hinweis auf die Gewerbeberechtigung angebracht war, obwohl gemäß § 63 Abs.1 GewO 1973 Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden haben bzw. gemäß § 66 Abs.2 GewO 1973 die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat.

3) nach Verlegung des Taxigewerbes vom Standort H, Kweg , zum Standort P, Sweg, ohne die gemäß § 49 Abs.2 GewO 1973 erforderliche Bewilligung das Taxigewerbe im neuen Standort ausgeübt hat, indem Telefonanrufe unter der Nummer 0 (H, Kweg ) nach den Worten "Ihr Anruf wird weitergeleitet" zur Taxifunkzentrale nach P, Sweg , weitergeleitet, dort entgegengenommen und die Aufträge von diesem Standort aus ausgeführt wurden.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte mündliche Berufung, in welcher der zu den Punkten 1 und 2 festgestellte Sachverhalt als richtig bestätigt wurde, aber bestritten wurde, daß das Faktum 1 eine Verwaltungsübertretung darstelle. Jedenfalls werde um eine wesentliche Reduzierung der verhängten Strafe ersucht. Zum Faktum 2 führte der Berufungswerber aus, daß der Briefkasten mit der Firmenaufschrift bereits wiederholt von unbekannten Personen beschädigt worden sei. Es sei lediglich ein geringfügiges Verschulden vorhanden und wäre eine Ermahnung ausreichend.

Zum Faktum 3 führte der Berufungswerber nunmehr aus, daß sämtliche Rechnungen die Angelegenheiten in H betreffend im Gewerbestandort in H, Kweg, geschrieben werden. Diese Tätigkeit nehme jedoch nur kurze Zeit in Anspruch, weshalb der Gewerbestandort nicht ständig besetzt sei. Kundenverkehr am Gewerbestandort sei im Taxigewerbe nicht üblich. Die Taxifahrzeuge befinden sich meist am Taxistandplatz des Flughafens H, wo sie auch durch Autotelefon ständig erreichbar sind. Es liege daher keine Verwaltungsübertretung vor.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Da der Sachverhalt, welcher dem Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundelag, zu den Fakten 1 und 2 unbestritten blieb und vom Berufungswerber ausdrücklich als richtig festgestellt wurde und nur die rechtliche Beurteilung sowie die Strafbemessung angefochten wurde, und eine mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG). Gleiches gilt für das Faktum 3, weil entscheidungswesentliche Sachverhalte vom Berufungswerber ebenfalls unbestritten blieben. Im übrigen, was die Buchhaltung betrifft, verwickelte sich der Berufungswerber, der in keinster Weise der Wahrheitspflicht unterliegt, in Widersprüche, indem er nunmehr behauptete, Rechnungen im Gewerbestandort in H, Kweg , zu schreiben, während er noch im Verfahren erster Instanz anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 8.2.1993 zu Protokoll gab und auch unterzeichnete: "Dieser Standort stellt für mich eine weitere Betriebsstätte dar, der Hauptstandort meiner gewerblichen Tätigkeit befindet sich in P. ... Eine Buchhaltung wird im Standort H deshalb nicht geführt, weil sämtliche Belege und Rechnungen dem Steuerberater übergeben werden." Da der Berufungswerber zu diesen widersprüchlichen diesbezüglichen Behauptungen keine Beweisanbote stellte bzw. keine Beweise dazu benannte, und der unabhängige Verwaltungssenat zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet ist, konnte von einer diesbezüglichen Beweisaufnahme abgesehen werden. Vielmehr war seinen Ausführungen anläßlich der Einvernahme im erstbehördlichen Verfahren zu folgen, welche im übrigen auch den Wahrnehmungen der Meldungsleger und den übrigen Sachverhaltsdarstellungen entsprechen, nämlich daß das Telefon an die Taxifunkzentrale im Standort P angeschlossen wurde und Anrufe dorthin weitergeleitet und dort entgegengenommen werden. Im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt ist daher eindeutig davon auszugehen, daß der eigentliche Standort in P, Sweg , tatsächlich gelegen ist.

Im übrigen hat der unabhängige Verwaltungssenat aus der Akteneinsicht einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses übereinstimmend mit dem Akteninhalt dargestellt und es hat die belangte Behörde die Würdigung schlüssig dargelegt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild, nicht zuletzt auch aufgrund der Ausführungen des Berufungswerbers, über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs.2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 idF BGBl.Nr. 452/1992, hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere ua auch über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

Entsprechend dieser Verordnungsermächtigung wurde mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.4.1982 betreffend die gewerbepolizeiliche Regelung der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Taxi-Gewerbes, LGBl.Nr. 19/1982, gemäß Abschnitt III "Bestimmungen für die Ausübung des Taxigewerbes" geregelt, daß der Anschluß von Taxiunternehmen bzw. Taxifahrzeugen an eine Taxifunkzentrale eines anderen Standortes nicht gestattet ist (§ 6 der Verordnung). Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 14 Abs.1 Z7 des GelVG zu ahnden.

Gemäß § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl.Nr.

85/1952 idgF, begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis Z5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Durch den nicht bestrittenen und erwiesenen Sachverhalt, daß das Telefon Nr. 0 (H, Kweg) an die Taxifunkzentrale im Standort P, Sweg , angeschlossen ist und daher Anrufe nach den Worten "Ihr Anruf wird weitergeleitet" zur Taxifunkzentrale nach P, Sweg , weitergeleitet und dort entgegengenommen werden, hat der Berufungswerber in eindeutiger Weise gegen das nach der obzitierten Verordnung festgelegte Verbot des Anschlusses an eine Taxifunkzentrale eines anderen Standortes verstoßen und daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen.

Wie aber die belangte Behörde zum Verschulden richtig ausgeführt hat, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen ist, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung wurde vom Berufungswerber nicht geltend gemacht und fand daher nicht statt, weshalb der Tatbestand einwandfrei erwiesen ist.

4.2. Hinsichtlich des Faktums 2 hat die belangte Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ausführlicher Weise und rechtmäßig dargelegt, daß die vom Gesetz geforderte Bezeichnung der Betriebsstätte und die Namensführung nicht eingehalten wurden. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Dem Einwand des Berufungswerbers, daß der Briefkasten beschädigt worden sei, war insofern nicht Rechnung zu tragen, da er iSd oben zitierten Bestimmungen auch verpflichtet wäre, sich von der Ordnungsgemäßheit der Firmenaufschrift zu überzeugen und für eine Verbesserung aus eigenem Antrieb zu sorgen. Gerade jener Sorgfaltspflicht ist aber der Berufungswerber nicht nachgekommen. Im übrigen wurden für seine Behauptungen Beweise nicht angeboten, sodaß von einem Verschulden auszugehen war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird auf Punkt 4.1. verwiesen.

4.3. Auch zum Faktum 3 sind die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig und richtig und haftet ihnen keine rechtswidrige Gesetzesanwendung an. Auch ist der belangten Behörde insofern zu folgen, daß am Gewerbestandort H, Kweg , tatsächlich nicht die Ausübung des Taxigewerbes erfolgt, weil nach dem gesamten Ermittlungsergebnis davon auszugehen ist, daß die Annahme der Fahrtaufträge bei der Taxifunkzentrale in P erfolgt und auch - wie vom Berufungswerber zunächst klar angegeben wurde - die Buchhaltung und der Schriftverkehr nicht von dieser Betriebsstätte ausgeführt werden. Gerade aber die benannten Umstände machen im wesentlichen die Ausübung des Taxigewerbes aus. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht von der Verlegung des Standortes des Taxigewerbes gesprochen, für welche die nach der GewO erforderliche Bewilligung nicht vorlag. Letzteres wurde im übrigen auch nicht bestritten. Es ist daher die angelastete Verwaltungsübertretung einwandfrei gegeben. Hinsichtlich des Verschuldens gelten die Ausführungen zu Punkt 4.1.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe Rücksicht genommen.

Dabei hat sie von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Insbesondere sind die zu den einzelnen Fakten verhängten Geldstrafen jeweils im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Höchststrafausmaßes gelegen, sodaß von einer überhöhten Geldstrafe nicht gesprochen werden kann. Auch sind die Geldstrafen den persönlichen Verhältnissen (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen) des Berufungswerbers durchaus angepaßt und auch in bezug auf die persönlichen Verhältnisse nicht überhöht.

Der Berufungswerber brachte keine strafmildernden Umstände in seiner Berufung vor und kamen solche nicht hervor.

Im Hinblick darauf, daß sich der Berufungswerber als Gewerbetreibender von den für die Gewerbeausübung maßgeblichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen hat, und die Kenntnis dieser Vorschriften vom Gesetzgeber dem Gewerbetreibenden zugemutet wird, war daher - wie schon ausgeführt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen und war auch im Hinblick auf dieses Verschulden die jeweilige Geldstrafe angemessen. Im übrigen war zu berücksichtigen, daß durch sämtliche Verwaltungsübertretungen gerade jene geschützten Interessen insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung, aber auch das Interesse am Kundenschutz verletzt wurden, deren Schutz die jeweilige Verwaltungsvorschrift dient. ISd Unrechtsgehaltes der Tat, und weil aber keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, konnte - wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat - das Auslangen mit den jeweiligen Strafen gefunden werden, wobei diese auch geeignet sind, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Wenn hingegen der Berufungswerber zum Faktum 2 ausführt, daß lediglich geringfügiges Verschulden vorhanden sei und mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, so hat hiezu der VwGH in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, daß die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Gerade jene Voraussetzung ist aber iSd obigen Ausführungen nicht erfüllt, weshalb das Verschulden auch nicht geringfügig ist.

Es konnte daher bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung von der Ermahnung nicht Gebrauch gemacht werden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren gemäß § 64 VStG Verfahrenskosten zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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