Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220849/7/Kon/Km

Linz, 02.05.1995

VwSen-220849/7/Kon/Km Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R H, A, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.

Krems vom 17.12.1993, Ge-96-104-1993, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt; ebenso entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 und Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als Arbeitgeber verantworten zu haben, daß bei der am 23.9.1993 im Gastbetrieb in M, H , durchgeführten Arbeitsinspektion keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten der beschäftigten Arbeitnehmer für September 1993 vorgelegt werden konnten.

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht, weil daraus nicht entnommen werden kann, hinsichtlich welcher Arbeitnehmer der Beschuldigte seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen ist. Hiedurch wird er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, als mangels Anführung der Arbeitnehmer im Tatvorwurf nicht möglich ist, Beweise dafür anzubieten, daß er gerade hinsichtlich der konkret angeführten Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Eine Sanierung des innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnisses hinsichtlich seines Spruches war insofern nicht möglich, als weder aus dessen Begründung noch aus sonstigen Verfolgungshandlungen der Erstbehörde Namen der vom Beschuldigten angeblich beschäftigten Arbeitnehmer zu entnehmen waren.

Aufzuzeigen ist, daß nach der Aktenlage auch keineswegs feststand, daß die in den Anzeigen des Arbeitsinspektorates angeführten Personen in einem Arbeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden sind.

In Anbetracht der Bestimmungen des § 26 Abs.1 Z5 KJBG ist der Beschuldigte durch die unterbliebene Angabe, hinsichtlich welcher Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 26 Abs.1 Z4 verletzt habe, nicht davor geschützt wegen desselben Verhaltens auch nach dem KJBG zur Verantwortung gezogen zu werden.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

 

 

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