Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220851/6/Kon/Fb

Linz, 28.10.1994

VwSen-220851/6/Kon/Fb Linz, am 28. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H G, A, Fweg, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G M und Dr. G B, L, Sstraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.1.1994, Ge96/101/1992-2, wegen Übertretung des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 As.1 Z1 (zweiter Fall) VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der "Hotel A G GesmbH & Co.KG" mit dem Sitz in A, der im Gastgewerbebetrieb in A, M, und , beschäftigten Jugendlichen A S, geb. 10.3.1976, die von ihr in der 43 und 44 Kalenderwoche 1991 und der ersten Kalenderwoche 1992 geleisteten Überstunden bis zum 27.2.1992 nicht abgegolten zu haben, wodurch er die Bestimmungen des § 14 Abs.2 KJBG verletzt habe.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Bestrafte ein, daß § 14 KJBG keinen Straftatbestand normiere, sondern in Abs.2 lediglich eine zivilrechtliche Folge der Überschreitung der im § 11 Abs.1 und 3 KJBG bestimmten Wochenarbeitszeit festlege. Eine Notwendigkeit, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Zuschlages neuerlich unter Strafsanktion zu stellen, sei nach richtiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat in seiner Berufungsstellungnahme unter Hinweis auf die vom Berufungswerber vorgebrachte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zugestimmt.

Aufgrund der zutreffenden Einwendungen des Berufungswerbers, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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