Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Kompetenzen

Das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ist im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und im Verwaltungsstrafgesetz 1991 geregelt, Sonderbestimmungen enthalten etwa das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz oder die Oö. Landesabgabenordnung 1996.

Gemäß Art.129a Abs. 1 B-VG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

  1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,
  2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,
  3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,
  4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z. 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z. 3.

Als „sonstige Angelegenheiten“ im Sinn des Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG sind dem Unabhängigen Verwaltungssenat Zuständigkeiten aus folgenden Bundes- und Landesgesetzen übertragen:

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Bundesgesetze

in denen dem UVS sonstige Angelegenheiten im Sinn des Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG übertragen wurden:

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Landesgesetze

in denen dem UVS sonstige Angelegenheiten im Sinn des Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG übertragen wurden:

 

Darüber hinaus setzt sich die Tendenz, die UVS praktisch in allen Administrativbereichen als Berufungsbehörden einzusetzen, auch bei den laufenden Gesetzgebungsvorhaben(Begutachtungsentwürfen, Regierungsvorlagen) fort.

In diesem Zusammenhang ist die Entscheidungsfrist im Administrativbereich von längstens sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) hervorzuheben, die in zahlreichen Sondermaterien weiter verkürzt wird. Dies betrifft etwa im Vergabebereich einstweilige Verfügungen (eine Woche), Entscheidungen im Unterschwellenbereich und sonstige Entscheidungen (zwei Monate) sowie Entscheidungen über die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (drei Monate). Auch bei der Prüfung der Verhängung von Schubhaft (Entscheidungsfrist eine Woche) und über Anträge im Rahmen des § 78 Abs. 1 der Gewerberordnung 1994 („Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) ist sehr rasch zu entscheiden.